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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 D 92/25.NE

Datum:
20.01.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 D 92/25.NE
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0120.10D92.25NE.00
 
Schlagworte:
Einzelhandelsausschluss Feindifferenzierung Betriebstypen Anlagetypen Förderpotenzial Regel-Ausnahme-Prinzip Begründungspflicht
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1, BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 2a, BauNVO § 1 Abs. 10; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
Leitsätze:

§ 9 Abs. 2a BauGB ermöglicht auch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, die ein nicht zentrenrelevantes Hauptsortiment vertreiben und über ein zentrenrelevantes Randsortiment von mehr als 10 % verfügen.

Die Möglichkeit zur Feindifferenzierung in § 9 Abs. 2a BauGB wird lediglich dadurch begrenzt, dass sie sich auf bestimmte Anlagen- oder Betriebstypen beziehen muss, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt.

Eine Festsetzung nach § 9 Abs. 2a BauGB kann auch darauf gerichtet sein, die Attraktivität der Zentren zu steigern oder, wenn sie ihre Funktion verloren haben, diese wieder zu entwickeln.

Werden in einem Bebauungsplan auf der Grundlage eines Einzelhandelskonzepts zentrenrelevante Sortimente für ein Gebiet außerhalb der Zentren ausgeschlossen, ist im Sinne eines Regel-Ausnahme-Prinzips ein Förderpotenzial hinsichtlich des in § 9 Abs. 2a BauGB normativ vorgegebenen Ziels der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche grundsätzlich zu bejahen.

Die städtebauliche Rechtfertigung eines Einzelhandelsausschlusses nach § 9 Abs. 2a BauGB bedarf einer eingehenden Begründung des Bebauungsplans, aus der sich ergibt, dass und warum nach der jeweiligen konkreten Planungssituation ein solcher zur Förderung des Planziels geeignet ist.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfah­rens zu je 1/2.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerinnen dürfen die Voll­streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgeg­nerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be­trags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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