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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 D 64/23.NE

Datum:
29.04.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 D 64/23.NE
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0429.10D64.23NE.00
 
Schlagworte:
Antragsbefugnis Normenkontrolle abwägungserheblicher Belang Denkmalschutz Denkmalbereichssatzung Lärmimmissionen
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
Leitsätze:

Der Eigentümer eines Denkmals kann als Nachbar nur dann einen eigenen Belang im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, wenn die durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben geeignet sind, den Denkmalwert seines Denkmals erheblich zu beeinträchtigen. Erforderlich ist, dass die zu schützende Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von einigem Gewicht für den dem Denkmal innewohnenden Denkmalwert ist und das ermöglichte Vorhaben nach seiner Art und Ausführung objektiv geeignet ist, den Denkmalwert erheblich zu beeinträchtigen.

Zur Ermittlung des Denkmalwerts und damit auch zur Frage denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes ist in erster Linie auf die Eintragung in die Denkmalliste und die Denkmalwertbegründung abzustellen.

 
Tenor:

Der Antrag wird verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfah­rens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Voll­streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll­streckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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