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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 D 42/24.NE

Datum:
23.03.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 D 42/24.NE
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0323.10D42.24NE.00
 
Schlagworte:
Bebauungsplan Lärmzunahme Bagatellgrenze planbedingter Zusatzverkehr realistische Prognose Straßenverkehrsfläche Erschließung
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
Leitsätze:

1.  Das Normenkontrollgericht ist nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Es ist allerdings verpflichtet, den Tatsachenvortrag auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit hin zu prüfen.

2. In der Regel wird die Schwelle der Abwägungsrelevanz nicht erreicht und damit eine Antragsbefugnis eines Nachbarn nicht begründet, wenn aufgrund der Planung nicht mehr als 200 zusätzliche Fahrzeugbewegungen pro Tag zu erwarten sind.

3. Für die Beurteilung der Abwägungsrelevanz ist eine an den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten orientierte Prognose geboten, die unter Berücksichtigung der konkreten Planungsvorstellungen einbezieht, welche Nutzungen bei realistischer Einschätzung zu erwarten sind. Auf die rein hypothetisch mögliche maximale Ausnutzung einer Angebotsplanung kommt es dagegen nicht an.

4. Der bloße Umstand, dass ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche festsetzt, vermittelt einem außerhalb des Plangebiets wohnenden Anlieger keine Antragsbefugnis.

 
Tenor:

Der Antrag wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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