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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 D 30/24.NE

Datum:
07.09.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 D 30/24.NE
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0907.10D30.24NE.00
 
Schlagworte:
Normenkontrolle Bebauungsplan Textliche Festsetzung Abwägungsmangel Vollgeschosse Gesamtunwirksamkeit
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BauGB § 214 Abs. 3 Satz 2; BauGB § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; VwGO § 47
Leitsätze:

Ein Fehler des Abwägungsvorgangs liegt vor, wenn der Bebauungsplan eine Festsetzung enthält, die er nach dem Willen des Satzungsgebers nicht haben soll.

 
Tenor:

Der Bebauungsplan Nr. 1.33 „Nördlich der K.-straße - E.-N.-Straße“, 3. Änderung der Stadt F. in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 11. Mai 2026 ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfah­rens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Voll­streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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