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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 D 19/24.NE

Datum:
08.07.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 D 19/24.NE
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0708.10D19.24NE.00
 
Schlagworte:
Antragsbefugnis Allgemeines Wohngebiet Immissionen Verkehr Lärm
Normen:
§ 1 Abs. 7 BauGB; § 4 BauNVO; § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO
Leitsätze:

Bei der Prüfung der Antragsbefugnis ist eine an den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten orientierte Prognose geboten, die unter Berücksichtigung der konkreten Planungsvorstellungen einbezieht, welche Nutzungen bei realistischer Einschätzung zu erwarten sind.

 
Tenor:

Der Antrag wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Voll­streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Voll­streckungsgläubiger vor der Vollstreckung Si­cherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll­streckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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