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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 968/26

Datum:
03.09.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 968/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0903.10B968.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ­5 L 911/26
Schlagworte:
Nutzungsuntersagung Versammlung Versammlungsstätte Baugenehmigung Anordnung der sofortigen Vollziehung Brandschutz Zweiter Rettungsweg Gefahrenabwehr
Normen:
VwGO § 80 Abs. 3 Satz 1; BauO NRW § 33 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 8 Abs. 1; GG Art. 8 Abs. 21
Leitsätze:

In Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren vorbeugen kann, reicht es für die Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO aus, wenn diese besonderen Gründe, die sich aus der Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsakts ergeben können, benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist.

Selbst im Fall einer bestandsgeschützten Nutzung und ohne zwischenzeitliche Änderung der maßgeblichen Bauvorschriften ist eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung grundsätzlich möglich.

Für eine Nutzungsuntersagung aus Brandschutzgründen ist unerheblich, wer für die Behebung der Mängel verantwortlich ist und aus welchen Gründen sich die Beseitigung der Gefahrenlage, auf der die Nutzungsuntersagung gründet, verzögert.

Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insofern keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah­ren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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