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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 817/26

Datum:
28.08.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 817/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0828.10B817.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 2 L 469/26
Schlagworte:
Anhörung Absehen Atypischer Fall Gewerbliche Lagerung Mitgezogener Betriebsteil Privilegierung Verwaltungsvollstreckung
Normen:
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW
Leitsätze:

Eine Behörde ist nicht daran gehindert, grundsätzlich bei Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW von einer Anhörung abzusehen, sofern sie atypische Sachverhalte berücksichtigt.

Einzelne gewerbliche Betätigungen können durch ihre betriebliche Zuordnung zu der landwirtschaftlichen Tätigkeit von dieser gleichsam mitgezogen werden und damit im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB an der Privilegierung teilnehmen. Dies führt aber nicht dazu, dass diese selbst als landwirtschaftliche und damit nicht mehr als gewerbliche Betätigungen zu qualifizieren sind.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwer­deverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah­ren auf 8.750 Euro festgesetzt.

 
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