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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 734/26

Datum:
30.07.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 734/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0730.10B734.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, ­8 L 837/26
Schlagworte:
Begründung der sofortigen Vollziehung Anhörung Heilung Nutzungsuntersagung Formelle Illegalität Brandschutz Zwangsverwalter
Normen:
VwGO § 80 Abs. 3 Satz 1; VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1; VwVfG NRW § 28 Abs. 1, VwVfG NRW § 45 Abs. 1 Nr. 3, VwVfG § 45 Abs. 2
Leitsätze:

Derjenige, der eine Nutzung ohne die erforderliche Baugenehmigung aufnimmt, kann - auch wenn er sie über längere Zeit unbeanstandet ausführt - nicht darauf vertrauen, die ungenehmigte Nutzung bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung der Rechtslage fortsetzen zu dürfen, sondern muss grundsätzlich jederzeit damit rechnen, mit einem sofort vollziehbaren Nutzungsverbot belegt zu werden.

Das Gericht ist aufgrund der Eigenständigkeit seiner nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zur Bestimmung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung nicht an die von der Behörde genannten Gründe gebunden.

Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insofern keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.

Dem Zwangsverwalter ist es nicht gestattet, das Grundstück (auch nur vorläufig) in einer nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden - weil mangels Baugenehmigung formell illegalen - Weise zu nutzen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah­ren auf 30.000 Euro festgesetzt.

 
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