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Bei der Ermittlung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsaktes ist dessen Begründung ein unverzichtbares Auslegungskriterium.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend Ziffer 4 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Januar 2026 richtet, ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 8 K 726/26 hinsichtlich der unter Ziffer 4 der Ordnungsverfügung erfolgten Aufforderung zum Entfernen aller abgemeldeten Fahrzeuge sowie sämtlicher Anhänger vom Grundstück Gemarkung C., Flur 1, Flurstück 125, wiederherzustellen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Aufforderung finde ihre Rechtsgrundlage in § 58 Abs. 2 BauO NRW. Die Errichtung einer Lager- bzw. Abstellfläche zur Lagerung von abgemeldeten Fahrzeugen und Anhängern bedürfe der Erteilung einer Baugenehmigung, die unstreitig weder beantragt noch erteilt worden sei. Die Lagerfläche stelle sich auch als materiell baurechtswidrig dar.
4Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.
51. Mit ihrem Einwand, die Anordnung zur Entfernung „sämtlicher Anhänger“ sei in ihrer Reichweite mit dem Regelungszweck der Camping- und Wochenendplatzverordnung NRW (CW VO) unvereinbar, dringt die Antragstellerin nicht durch.
6Das Verwaltungsgericht hat die materielle Rechtmäßigkeit dieser Anordnung mit der formellen und materiellen Illegalität der Lagerfläche, auf der die von der Anordnung erfassten abgemeldeten Fahrzeuge und Anhänger stehen, begründet. Hiermit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Vielmehr bezieht sich die Antragstellerin ausschließlich auf die Beschaffenheit und die daraus folgende rechtliche Einordnung der Fahrzeuge und Anhänger selbst, nicht aber der Fläche, auf der sie abgestellt bzw. gelagert werden.
7Im Übrigen sind keine belastbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass - wie die Antragstellerin meint - die Anordnung unter Ziffer 4 der Ordnungsverfügung auf die Entfernung von ortsveränderlichen Wohnanhängern im Sinne von § 2 Abs. 1 CW VO gerichtet wäre. Der Begründung der Ordnungsverfügung, die bei der Ermittlung ihres Regelungsgehalts entsprechend den §§ 133, 157 BGB ein unverzichtbares Auslegungskriterium ist,
8vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2020 - 6 C 3.19 -, juris Rn. 20, und vom 16. Oktober 2013 - 8 C 21.12 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 2024 - 15 A 1811/22 -, juris Rn. 66,
9lässt sich vielmehr unmissverständlich entnehmen, dass das Abstellen von Anhäng-ern jeglicher Art, sofern keine Wohnanhänger, unterbunden werden soll und sämtliche abgemeldeten Fahrzeuge sowie Nichtwohnanhänger zu entfernen sind. Dies hat ersichtlich auch das Verwaltungsgericht so verstanden, als es unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 3 CW VO darauf verwiesen hat, dass die Lager- bzw. Abstellfläche für Fahrzeuge und Anhänger, die keine Wohnwagen oder zugehörigen Kraftfahrzeuge seien, wegen der entgegenstehenden Darstellung im Flächennutzungsplan als Grünfläche/Zeltplatz materiell baurechtswidrig seien. Dies stellt auch die Antragstellerin nicht infrage.
102. Aus den vorstehenden Gründen verweist die Antragstellerin ferner ohne Erfolg auf die fehlende Rechtsgrundlage für die Entfernung nicht zugelassener motorisierter Zweiräder, deren Betrieb auf privatem Gelände sie für rechtlich unbedenklich hält. Auch für diese gelten die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur formellen und materiellen Illegalität der Abstell- bzw. Lagerfläche, denen die Antragstellerin nicht entgegentritt.
113. Mit der Kritik der Antragstellerin, die von der Antragsgegnerin herangezogenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts trügen die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Ziffer 4 nicht, wird keine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts aufgezeigt. Die Antragsgegnerin hat diese Entscheidungen im Übrigen schon nicht im Zusammenhang mit der Begründung der sofortigen Vollziehung im angefochtenen Bescheid, sondern im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Antragserwiderung benannt.
124. Nicht nachvollziehbar ist schließlich der Einwand der Antragstellerin, ihr privates Aussetzungsinteresse überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse, weil Pächtern, deren Wohnwagen zwar abgemeldet, aber gleichwohl ortsveränderlich seien, durch den Vollzug der Anordnung unter Ziffer 4 der Ordnungsverfügung nicht mehr rückgängig zu machende Schäden drohten, wenn sie zur kurzfristigen Verbringung ihrer Wohnwagen gezwungen würden. Ungeachtet des Umstandes, dass Wohnwagen - wie bereits dargelegt - vom Regelungsgehalt der Anordnung nicht erfasst sind, ist für den Senat nicht ersichtlich, worin der irreparable Schaden bestehen soll, der beim Verbringen eines Wohnwagens entstehen würde. Hierzu lässt sich auch dem Vorbringen der Antragstellerin nichts entnehmen.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2
15GKG.
16Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).