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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie richtet sich bei sachgerechter Auslegung ausschließlich gegen die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzantrages in Bezug auf die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2026. Dass auch bezüglich der erstinstanzlich streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzung vom 1. Juni 2026 Beschwerde eingelegt werden sollte, lässt sich dem Beschwerdeschriftsatz nicht hinreichend deutlich entnehmen. Insoweit fehlte es auch an jeglichen Darlegungen.
3Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 4569/26 hinsichtlich der mit Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2026 angeordneten Nutzungsuntersagung (Ziffer 1) wiederherzustellen und hinsichtlich der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohung (Ziffer 2) anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei unzulässig. Der Antragstellerin fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Ihre Klage sei nicht geeignet, aufschiebende Wirkung zu entfalten, weil sie wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO offensichtlich unzulässig sei.
4Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.
5Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass ihr im Klageverfahren 2 K 4569/26 Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren sein wird. Dies gilt schon deshalb, weil der zur Begründung angeführte Wiedereinsetzungsantrag im Schriftsatz vom 10. August 2026 im Verfahren 2 K 4569/26 erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt wurde. Das geltend gemachte Hindernis an der Einhaltung der Klagefrist - das Versäumnis einer Mitarbeiterin der Antragstellerin, den Prozessbevollmächtigten anweisungsgemäß mit der Erhebung der Klage zu beauftragen - ist spätestens am Tag der Klageerhebung, dem 16. Juni 2026, weggefallen. Die Zwei-Wochen-Frist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO lief vor diesem Hintergrund gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 ZPO i. V. m. den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB spätestens am 30. Juni 2026 ab. Einer Wiedereinsetzung von Amts wegen, § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO, steht der ebenfalls nicht fristgerechte Vortrag der für die Wiedereinsetzung geltend gemachten Tatsachen entgegen. Darüber hinaus fehlt es an der Glaubhaftmachung dieser Tatsachen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der Schriftsatz vom 10. August 2026 im Verfahren 2 K 4569/26 samt Anlagen genügt, jedenfalls soweit er der Beschwerdeschrift beigefügt wurde, nicht den diesbezüglichen Anforderungen. Eine eidesstattliche Versicherung (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO) der Mitarbeiterin der Antragstellerin ist entgegen der schriftsätzlichen Ankündigung nicht beigefügt worden. Die aus den Anlagen zum Schriftsatz ersichtliche E-Mail-Korrespondenz endet mit der Anweisung des Geschäftsführers der Antragstellerin an seine Mitarbeiterin. Die hieran zeitlich anschließenden Umstände, auf die sich die Antragstellerin beruft, sind nicht glaubhaft gemacht.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
7Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie berücksichtigt den reduzierten Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren und folgt insoweit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts.
8Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).