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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 820/25

Datum:
01.09.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 A 820/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0901.10A820.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 7349/21
Schlagworte:
Baugenehmigung Dachgeschoss Spitzboden Wohnzwecke Abweichung Abstandsflächen Vollgeschoss Außenwand Dachaufbau Rückwärtig Dachneigung Wandhöhe Unzulässiger Überbau Bestandsgebäude Nachbarrechte Abschlusswand Brandwand Drittschutz Verschattung
Normen:
BauO NRW 2018 § 4 Abs. 2; BauO NRW 2018 § 6 Abs. 4 Satz 1; BauO NRW 2018 § 6 Abs. 4 Satz 2; BauO NRW 2018 § 6 Abs. 4 Satz 4; BauO NRW 2018 § 6 Abs. 4 Satz 5; BauO NRW 2018 § 6 Abs. 4 Satz 7 Nr.1a; BauO NRW 2018 § 6 Abs. 4 Satz 7 Nr. 2a; BauO NRW 2018 § 6 Abs. 4 Satz 7 Nr. 2b; BauO NRW 2018 § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 2018 § 6 Abs. 6 Nr. 3; BauO NRW 2018 § 14; BauO NRW 2018 § 30; BauO NRW 2018 § 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2; BauO NRW 2018 § 32 Abs. 6; BauO NRW 2018 § 34 Abs. 4
Leitsätze:

Brandschutzbestimmungen, die jedenfalls auch dazu dienen, einer Brandausbreitung auf Nachbargebäude entgegenzuwirken, haben nachbarschützenden Charakter. Brandschutzrechtliche Vorschriften, die ausschließlich die Bewohner bzw. Benutzer des jeweiligen Gebäudes schützen sollen, sind hingegen nicht drittschützend.

Danach entfalten Normen, die allein dem Zweck der Rettung bzw. Flucht von Bewohnern oder sonstigen Gebäudenutzern im Brandfall dienen, keine drittschützende Wirkung. Dazu zählen auch die in § 34 BauO NRW 2018 geregelten Pflichten betreffend Treppen in Gebäuden.

Eine Verschattung muss gerade in einem bebauten innerstädtischen Bereich grundsätzlich hingenommen werden, soweit Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden. Die Annahme einer unzumutbaren Verschattung ist danach Ausnahmefällen vorbehalten.

Das Bauplanungsrecht gewährt keinen Anspruch, zumindest auf einem Teil der Freiflächen des eigenen Grundstücks vor fremden Blicken geschützt zu sein.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah­rens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah­ren auf 10.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

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