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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 26/25

Datum:
20.08.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 A 26/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0820.10A26.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 205/23
Schlagworte:
Außenbereich Privilegierung Landwirtschaftlicher Betrieb Dienen Kostenentscheidung Erledigung Unanfechtbarkeit
Normen:
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, § 158 Abs. 2 VwGO
Leitsätze:

Die sich auf den in der Hauptsache erledigten Teil beziehende Kostenentscheidung ist auch dann gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar, wenn sie in die Endentscheidung des Gerichts hinsichtlich des streitigen Teils einbezogen wird.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah­ren auf 7.500 Euro festgesetzt.

 
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