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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 2039/24

Datum:
15.09.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 A 2039/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0915.10A2039.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, ­4 K 8859/22
Schlagworte:
Drittanfechtung Baugenehmigung Bestimmtheit Lärmimmissionen Heranrückende Wohnbebauung Außengastronomie Biergarten Gebietserhaltungsanspruch Rücksichtnahmegebot Vorbelastung Betriebseinschränkungen Immissionsminderungsmaßnahmen TA Lärm Bindungswirkung Mischgebiet Kerngebiet Gemengelage Zumutbarkeit Immissionsrichtwert Beurteilungspegel Architektonische Selbsthilfe Einzelfallbetrachtung Schutzbedürftigkeit Geruchsbelästigungen Verschattung Befreiung Nachbarschützende Festsetzung Denkmalrechtlicher Umgebungsschutz Denkmalwert
Normen:
§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW; § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO; § 6 Abs. 2 BauNVO; § 7 Abs. 1 BauNVO; § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO; § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO; § 31 Abs. 2 BauGB; § 34 Abs. 2 BauGB; § 22 Abs. 1 BImSchG; § 9 Abs. 2 DSchG NRW
Leitsätze:

Eine Immissionsprognose zu einem emittierenden Bestandsbetrieb ist zur Bestimmtheit der Baugenehmigung für eine heranrückende Wohnnutzung nicht erforderlich.

Eine heranrückende Wohnbebauung bzw. eine sonstige heranrückende immissionsempfindliche Nutzung verletzt gegenüber einem bestehenden emittierenden Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage unzumutbar verschlechtert.

In die Prüfung, ob dem Bestandsbetrieb eine unzumutbare Verschlechterung der rechtlichen Rahmenbedingungen droht, ist einzubeziehen, ob noch andere Mittel der Konfliktlösung denkbar sind.

Hat der Bauherr einer an einen emittierenden Bestandsbetrieb heranrückenden Wohnbebauung seine Obliegenheit zur Minderung der Immissionen erfüllt, kann ihm das Baurecht nicht allein deshalb vorenthalten werden, weil der Betreiber der Anlage die ihm nach § 22 Abs. 1 BImSchG obliegenden Pflichten tatsächlich nicht erfüllt.

Die Freischankfläche einer Gaststätte mit Biergarten, deren Lärmemissionen auf Wohnnutzung in einem Misch- oder Kerngebiet einwirken, fällt in den Anwendungsbereich der TA Lärm.

Ungesunde Wohnverhältnisse sind angesichts der in Nr. 6.1 lit. c) TA Lärm geregelten Immissionsrichtwerte für urbane Gebiete, die gemäß § 6a Abs. 1 BauNVO vorrangig (auch) dem Wohnen dienen, allenfalls bei Beurteilungspegeln von über 63 dB(A) tagsüber anzunehmen.

Ein Anfechtungsrecht des Denkmaleigentümers aus § 9 Abs. 2 DSchG NRW i. V. m. Art. 14 Abs. 1 GG gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung besteht nur dann, wenn die zu schützende Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von einigem Gewicht für den dem Denkmal innewohnenden Denkmalwert ist und das ermöglichte Vorhaben nach seiner Art und Ausführung objektiv geeignet ist, den Denkmalwert erheblich zu beeinträchtigen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außerge­richtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweiligen Voll-streckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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