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Eine Immissionsprognose zu einem emittierenden Bestandsbetrieb ist zur Bestimmtheit der Baugenehmigung für eine heranrückende Wohnnutzung nicht erforderlich.
Eine heranrückende Wohnbebauung bzw. eine sonstige heranrückende immissionsempfindliche Nutzung verletzt gegenüber einem bestehenden emittierenden Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage unzumutbar verschlechtert.
In die Prüfung, ob dem Bestandsbetrieb eine unzumutbare Verschlechterung der rechtlichen Rahmenbedingungen droht, ist einzubeziehen, ob noch andere Mittel der Konfliktlösung denkbar sind.
Hat der Bauherr einer an einen emittierenden Bestandsbetrieb heranrückenden Wohnbebauung seine Obliegenheit zur Minderung der Immissionen erfüllt, kann ihm das Baurecht nicht allein deshalb vorenthalten werden, weil der Betreiber der Anlage die ihm nach § 22 Abs. 1 BImSchG obliegenden Pflichten tatsächlich nicht erfüllt.
Die Freischankfläche einer Gaststätte mit Biergarten, deren Lärmemissionen auf Wohnnutzung in einem Misch- oder Kerngebiet einwirken, fällt in den Anwendungsbereich der TA Lärm.
Ungesunde Wohnverhältnisse sind angesichts der in Nr. 6.1 lit. c) TA Lärm geregelten Immissionsrichtwerte für urbane Gebiete, die gemäß § 6a Abs. 1 BauNVO vorrangig (auch) dem Wohnen dienen, allenfalls bei Beurteilungspegeln von über 63 dB(A) tagsüber anzunehmen.
Ein Anfechtungsrecht des Denkmaleigentümers aus § 9 Abs. 2 DSchG NRW i. V. m. Art. 14 Abs. 1 GG gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung besteht nur dann, wenn die zu schützende Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von einigem Gewicht für den dem Denkmal innewohnenden Denkmalwert ist und das ermöglichte Vorhaben nach seiner Art und Ausführung objektiv geeignet ist, den Denkmalwert erheblich zu beeinträchtigen.
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweiligen Voll-streckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung W., Flur 26, Flurstück 79 (postalische Bezeichnung: P.-straße 2 in L.), das mit dem Empfangsgebäude „A.“ bebaut ist. Das Gebäude ist mit Eintragungsanordnung vom 7. April 1987 als Baudenkmal unter Schutz gestellt. Im Gebäude ist eine Gaststätte mit Brauereibetrieb ansässig. Zur Gaststätte gehört ein Biergarten, der bis an die West- und Südgrenze des klägerischen Grundstücks heranreicht. Im Obergeschoss des Gebäudes befinden sich zusätzlich Tagungs- und Gesellschaftsräume. Für den Gastronomiebetrieb erteilte die Beklagte am 12. November 1991 eine Baugenehmigung. Mit nachträglicher Baugenehmigung vom 23. Januar 2017 erfolgte die Wiederinbetriebnahme des zwischenzeitlich unterbrochenen Brauereibetriebes.
3Die Beigeladene ist Eigentümerin des westlich angrenzenden Grundstücks Gemarkung W., Flur 26, Flurstücke 161,162, 163, 164 und 165 (zuvor Flurstücke 82 und 118; postalische Bezeichnung: P.-straße 2a, 2b in L.; im Folgenden: Vorhabengrundstück). Nördlich der Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen verläuft die Straße V.-straße, südlich die Straße Z.-straße. Im Osten grenzt das Grundstück des Klägers an die P.-straße.
4Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 5178/044 („Ehemaliger Güterbahnhof N.“) vom 31. Juli 2010 (im Folgenden: Bebauungsplan). Dieser setzt für beide Grundstücke ein Kerngebiet (Teilbereich MK 1) fest. Für das MK 1 ist eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine zulässige Anzahl von zwei Vollgeschossen festgesetzt. Für das Bestandsgebäude auf dem Grundstück des Klägers setzt der Bebauungsplan Baulinien, für das Vorhabengrundstück an der nördlichen und westlichen Seite Baulinien mit einer maximalen Wandhöhe von 42,9 m ü. NN sowie zurückversetzte Baugrenzen mit einer maximalen Wandhöhe von 46,9 m bzw. 49,9 m ü. NN fest. Für den südlichen und östlichen Bereich des Vorhabengrundstücks sind Baugrenzen festgesetzt. Nach den textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sind im MK 1 unter anderem Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Schank- und Speisewirtschaften, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal und für Betriebsinhaber bzw. -leiter (Ziffer 1.1) sowie sonstige Wohnungen oberhalb des Erdgeschosses (Ziffer 1.2.1) allgemein zulässig. Ferner sieht Ziffer 10.1 der textlichen Festsetzungen vor, dass im MK 1 Aufenthaltsräume von Wohnungen unzulässig sind, deren Fenster sich ausschließlich zur V.-straße orientieren. Ausnahmen hiervon können nach Ziffer 10.5 zugelassen werden.
5Die Bebauung südlich der Z.-straße liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5177/037 vom 10. August 1968. Dieser setzt für den dem Klägergrundstück gegenüberliegenden Bereich ein Kerngebiet und für den dem Vorhabengrundstück gegenüberliegenden Bereich ein Mischgebiet fest. Die dort vorhandene Bebauung ist überwiegend durch Wohnnutzung geprägt.
6Die Beigeladene beantragte unter dem 30. September 2021 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Gebäudes mit Bürofläche im Erdgeschoss sowie zunächst 15 Wohneinheiten in den Obergeschossen. Zugleich beantragte sie mehrere Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans.
7Mit Bescheid vom 26. Oktober 2022 erteilte die Beklagte der Beigeladenen - nach zwischenzeitlicher Änderung des Antrags in Bezug auf die Anzahl der Wohneinheiten - die Baugenehmigung für die Errichtung eines Gebäudes mit Bürofläche im Erdgeschoss, 14 Wohneinheiten in den Obergeschossen und Tiefgarage (im Folgenden: Vorhaben). Darüber hinaus erteilte die Beklagte Befreiungen von der Grundflächenzahl, von der Zweigeschossigkeit, von den Baulinien und Baugrenzen, von den festgesetzten Wandhöhen, von der Lage der Tiefgaragenzufahrt und hinsichtlich der Tiefgaragenlüftung sowie eine Ausnahme von der Regelung in Ziffer 10.1 der textlichen Planfestsetzungen.
8Der Kläger, dem der Bescheid nicht zugestellt wurde, hat gegen die Baugenehmigung am 22. Dezember 2022 Klage erhoben und am 10. März 2023 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
9Die Beigeladene hat während des gerichtlichen Verfahrens schalltechnische Berechnungen des Gutachterbüros J. vom 30. März 2023 nachgereicht.
10Dem Betreiber des Gastronomiebetriebs auf dem Klägergrundstück wurde nach einem Pächterwechsel im Jahr 2023 am 15. August 2023 durch die Beklagte eine gaststättenrechtliche Erlaubnis erteilt.
11Zur Begründung der Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Anlagen und zur überbaubaren Grundstücksfläche seien drittschützend. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiungen lägen nicht vor. Unabhängig hiervon seien die Befreiungen auch deshalb rechtswidrig, weil die Bezirksvertretung 4 der Beklagten eine ihr obliegende Ermessensentscheidung aufgrund fehlerhafter Vorlagen getroffen habe. Durch die Errichtung des Vorhabens außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche werde der Biergarten auf seinem Grundstück massiv ver-schattet. Darüber hinaus vermittele die Denkmaleigenschaft des Bahnhofgebäudes über den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz Drittschutz. Zudem verstoße das Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es rücke unmittelbar an den Biergarten heran. Ob die Richtwerte der TA Lärm eingehalten würden, sei nicht geprüft worden. Ohne Berücksichtigung seiner immissionsschutzrechtlichen Belange sei die Baugenehmigung unbestimmt.
12Der Kläger hat beantragt,
13die der Beigeladenen am 26. Oktober 2022 erteilte Baugenehmigung (Az.: N01) aufzuheben.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beigeladene hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie hat geltend gemacht: Die Festsetzungen, von denen Befreiungen erteilt worden seien, seien nicht drittschützend. Im Übrigen seien die Grundzüge der Planung nicht verletzt. Der Gebietsgewährleistungsanspruch sei gewahrt. Das Vorhaben sei keinen unzumutbaren Lärmimmissionen durch den Betrieb auf dem Klägergrundstück ausgesetzt. Eine von Immissionsrichtwerten unabhängige Einzelfallbetrachtung sei nicht angezeigt, weil die Wohnnutzung weniger schutzbedürftig sei als in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet. Der Betrieb auf dem Klägergrundstück sei bereits durch die im Umfeld vorhandene Wohnbebauung stark limitiert.
19Mit Beschluss vom 12. Juni 2023 - 4 L 640/23 - hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2023 - 10 B 645/23 - hat der Senat die Entscheidung geändert und den vorläufigen Rechtsschutzantrag abgelehnt.
20Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung sei in nachbarrechtlich relevanter Weise unbestimmt. Sie nehme das Heranrücken der genehmigten Wohnbebauung an den Freischankbereich der Gaststätte auf dem Klägergrundstück nicht in den Blick. Eine diesbezügliche Lärmimmissionsprüfung habe im Baugenehmigungsverfahren nicht stattgefunden. Aufgrund der Unbestimmtheit der Baugenehmigung sei eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots konkret zu befürchten. Die Prüfung des Rücksichtnahmegebots habe anhand einer Würdigung des Einzelfalls zu erfolgen. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm fänden im Fall einer gemischten Gaststätte keine unmittelbare Anwendung, soweit es um den Außenbetrieb gehe. Das gelte nicht nur für den Ruhebereich von Wohngrundstücken in einem (reinen oder allgemeinen) Wohngebiet, sondern auch in einem sonstigen Baugebiet, in dem Wohnen zulässig sein könne. Ziehe man die TA Lärm im Rahmen der Einzelfallbetrachtung als Orientierungshilfe heran, sei die Einhaltung der dort geregelten Richtwerte nicht nachgewiesen. Die nachgereichte Berechnung des Gutachterbüros J. scheide als tragfähige Immissionsprognose aus. Sie lasse unberücksichtigt, dass auch Geräuschemissionen des Innenbereichs der Gaststätte hinzuzurechnen seien. Hinzu komme, dass die zugrunde gelegte Anzahl von 238 Gästen im Biergarten nicht der genehmigten Gästezahl entspreche. Die nachträgliche Baugenehmigung vom 23. Januar 2017 schließe eine Nutzung durch bis zu 300 Gäste ein. Doch selbst wenn der maßgebliche Immissionsrichtwert eingehalten oder knapp unterschritten würde, sei eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu befürchten. Dies folge aus der Eigenart des Außengastronomielärms im absoluten Nahbereich zur Wohnnutzung sowie zusätzlich daraus, dass die Beigeladene zumutbare Maßnahmen architektonischer Selbsthilfe nicht ergriffen habe. Die Immissionen seien der Beigeladenen auch nicht deshalb zumutbar, weil ihr Grundstück in einem Kerngebiet liege. Auch dort könne ein Ruhebedürfnis der Wohnnutzung bestehen. Schließlich sei eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht deshalb ausgeschlossen, weil das genehmigte Wohnbauvorhaben nicht ursächlich für künftige Lärmschutzauflagen zu Lasten des Klägers wäre. Eine Verschlechterung der immissionsbezogenen Rahmenbedingungen für den Kläger sei weder mit Blick auf die bestehende Bebauung an der Z.-straße noch deshalb ausgeschlossen, weil für das hinzutretende Vorhaben und den Gaststättenbetrieb dieselben Immissionsrichtwerte gälten. Zu Immissionskonflikten durch heranrückende Wohnnutzung könne es nicht nur gebietsübergreifend kommen, sondern auch innerhalb der verschiedenen Baugebiete der Baunutzungsverordnung.
21Die Beigeladene und die Beklagte haben am 5. September 2024 und am 20. September 2024 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
22Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Die Baugenehmigung sei nicht unbestimmt. Der vom Verwaltungsgericht vermissten lärmtechnischen Untersuchung habe es nicht bedurft, da eine Baugenehmigung keine Immissionswerte für Immissionen enthalten müsse, die nicht vom Vorhaben selbst, sondern von der Nachbarbebauung ausgingen. Der umliegende Lärm sei im Genehmigungsverfahren intensiv in den Blick genommen worden. Die Lage der Schlafzimmer in Richtung des Biergartens sei unter Berücksichtigung der Umgebungsemissionen, insbesondere von der V.-straße und der P.-straße, bewusst so gewählt worden. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Eine von den Richtwerten der TA Lärm abweichende Einzelfallbetrachtung sei aufgrund der Lage im Kerngebiet nicht angezeigt. Im Übrigen komme es durch das Vorhaben gerade nicht zu einer Verschlechterung der Ausgangssituation für den Betrieb auf dem Klägergrundstück. Die Bestandsbebauung an der Z.-straße sei mindestens gleichermaßen einschränkend wie das Vorhaben; der Unterschied in der Lautstärke von 1,3 dB(A) sei für das menschliche Ohr nicht hörbar. Die erteilten Befreiungen von den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche beträfen keine drittschützenden Festsetzungen. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiungen vor. Jedenfalls könne die Erteilung der Befreiungen auf § 31 Abs. 3 BauGB gestützt werden. In Bezug auf den Denkmalschutz liege keine für einen Drittschutz notwendige Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Baudenkmals vor.
23Die Beklagte beantragt,
24das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. August 2024 zu ändern und die Klage abzuweisen.
25Die Beigeladene wiederholt und vertieft zur Begründung ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt insbesondere vor: Die Baugenehmigung sei nicht unbestimmt. Eine Regelung des Lärmkonflikts im Rahmen der Genehmigung des hinzutretenden Wohnbauvorhabens sei nicht erforderlich. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Einer Abwägung der Zumutbarkeit im Einzelfall bedürfe es wegen der Lage im Kerngebiet nicht. Die schalltechnische Bewertung des Gutachterbüros J. sei nicht zu beanstanden. Mit der Baugenehmigung vom 23. Januar 2017 sei kein Biergartenbetrieb mit 300 Gästen genehmigt worden. Der Lärm aus dem Innenbereich der Gaststätte sei wegen der Regelungen in der gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 15. August 2023 nicht zu berücksichtigen. Selbst wenn eine Einzelfallbewertung anzustellen sein sollte, sei dabei zu berücksichtigen, dass wegen der Besonderheiten der Freiluftgastronomie sogar bei Überschreitung der Richtwerte der TA Lärm die Zumutbarkeit gegeben sein könne. Es fehle ein nachvollziehbarer Grund, warum die vorhandene Wohnbebauung an der Z.-straße den gastronomischen Betrieb nicht einschränken solle, wohl aber ihr Vorhaben. In Bezug auf andere Lärmquellen sei darauf hinzuweisen, dass der Gastronomiebetrieb über keine genehmigte Anlieferzone verfüge.
26Die Beigeladene beantragt,
27das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. August 2024 zu ändern und die Klage abzuweisen.
28Der Kläger beantragt,
29die Berufungen zurückzuweisen.
30Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Wenn es bereits zur Unbestimmtheit einer Baugenehmigung führen könne, dass gebotene Lärmschutzmaßnahmen nicht oder nicht hinreichend konkret festgelegt seien, müsse dies erst recht gelten, wenn eine naheliegende Prüfung möglicherweise gebotener Lärmschutz-maßnahmen vollkommen unterbleibe. In den Verwaltungsvorgängen fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass man die Lage der Schlafzimmer im Vorhaben unter Berücksichtigung und trotz des Biergartens bewusst gewählt hätte. Die Baugenehmigung verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot. Auf Freiluftgast-stätten finde die TA Lärm auch in Kerngebieten keine direkte Anwendung. Zur Unzumutbarkeit des Bauvorhabens führe auch, dass die Wand des Vorhabens zur Folge haben werde, dass Geräusche aus dem Biergarten reflektiert würden und ein Resonanzkörper geschaffen würde, der zu einer Zunahme der Schall-immissionen bei der südlich gelegenen Wohnbebauung führe. Neben dem Lärmkonflikt seien Geruchsbelästigungen zu befürchten, welche zu nachträglichen Anordnungen und Beschränkungen für den Betrieb führen könnten. Die Nebenbestimmung in der Baugenehmigung für den Gastronomiebetrieb vom 12. November 1991 betreffend die Höhe der Abluftabführung werde infolge der Höhe des Vorhabens nicht mehr eingehalten, sodass mit nachträglichen Anord-nungen zu rechnen sei.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 10 B 645/23 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
32Entscheidungsgründe:
33Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.
34A. Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere ist sie nicht verfristet. Die Jahresfrist nach den §§ 74, 58 Abs. 2 VwGO lief mangels amtlicher Bekanntgabe der Baugenehmigung an den Kläger so, als sei ihm die Baugenehmigung in dem Zeitpunkt amtlich bekannt gegeben, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
35Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2018 - 4 B 34.18 -, juris Rn. 9.
36Vorliegend kann die nähere Bestimmung dieses Fristbeginns dahinstehen, weil die Klage jedenfalls innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Baugenehmigung erhoben wurde.
37B. Die Klage ist aber unbegründet.
38Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
39I. Die Baugenehmigung ist nicht unter Verstoß gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt.
40Eine Baugenehmigung ist inhaltlich bestimmt, wenn sie Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung folgenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 10 B 944/20 -, juris Rn. 11, m. w. N.
42Hiervon ausgehend ist der streitgegenständlichen Baugenehmigung zur Errichtung eines Gebäudes mit Bürofläche im Erdgeschoss und 14 Wohneinheiten in den Obergeschossen hinreichend vollständig, klar und unzweideutig zu entnehmen, welche Regelungen sie trifft. Es ist auch für den Kläger als Nachbarn zweifelsfrei erkennbar, welche Nutzungen des Grundstücks der Beigeladenen sie ermöglicht.
43Dem steht nicht entgegen, dass keine Immissionsprognose zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wurde. Immissionen gehen hier allein von der benachbarten Gaststätte aus. Eine Immissionsprognose zu einem emittierenden Bestandsbetrieb ist zur Bestimmtheit der Baugenehmigung für eine heranrückende Wohn- und Büronutzung nicht erforderlich. Ob ein Nachbar im Hinblick auf die von seinem Betrieb ausgehenden Immissionen eine hinzutretende Nutzung hinzunehmen hat, ist keine Frage der Bestimmtheit der diesbezüglichen Baugenehmigung, sondern des Rücksichtnahmegebots.
44Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2024 - 10 A 3028/21 -, juris Rn. 13, und vom 15. Dezember 2023 - 10 B 645/23 -, juris Rn. 7.
45II. Das Vorhaben der Beigeladenen führt nicht zu einer Verletzung des Gebiets-erhaltungsanspruchs des Klägers.
461. Der Bebauungsplan setzt für das klägerische wie für das Vorhabengrundstück ein Kerngebiet fest, in dem das Vorhaben zulässig ist.
47Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Dieser als Gebietserhaltungsanspruch bezeichnete bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Durch Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungs-möglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Plan-betroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2022 - 4 C 6.20 -, juris Rn. 8, und Beschluss vom 28. September 2022 - 4 BN 6.22 -, juris Rn. 19.
49Gemessen daran verletzt das Vorhaben den Gebietserhaltungsanspruch des Klägers nicht.
50Das Vorhaben mit Büroflächen im Erdgeschoss sowie Wohneinheiten in den Obergeschossen ist in dem Kerngebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 7 BauNVO i. V. m. Ziffer 1.2.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans allgemein zulässig.
51Auch der Gebietscharakter des Kerngebiets ist gewahrt.
52Nach § 7 Abs. 1 BauNVO dienen Kerngebiete vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Daraus ergibt sich, dass die genannten Nutzungen im Kerngebiet ein Übergewicht gegenüber anderweitigen Nutzungen haben müssen.
53Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2025 - 7 D 138/20.NE -, juris Rn. 28.
54Ausgehend hiervon führt die Genehmigung des Vorhabens nicht zum Verlust des Kerngebietscharakters. Das gilt sogar bei separater Betrachtung des Teilbereichs MK 1, welcher lediglich das Grundstück des Klägers und das Vorhabengrundstück umfasst. Das Grundstück des Klägers wird vollständig entsprechend der allgemeinen Zweckbestimmung des Kerngebiets genutzt,
55vgl. zur Einordnung von Gewerbebetrieben und Schank- und Speisewirtschaften als kerngebietstypische Nutzungen: OVG NRW, Urteil vom 26. April 2013 - 10 D 41/11.NE -, juris Rn. 26,
56für das Vorhabengrundstück wurde mit der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung eine Mischung aus kerngebietstypischer Büronutzung und Wohnnutzung genehmigt. Eine Gleichwertigkeit oder gar ein Überwiegen der Wohnnutzung innerhalb des Teilbereichs kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden.
57Bezieht man darüber hinaus die weiteren Teilbereiche MK 2.1 bis MK 5 in die Betrachtung ein, tritt das Überwiegen der kernbereichstypischen Nutzung sogar noch deutlicher zutage. In den nach ihrer Fläche größten Teilbereichen MK 4 und MK 5 sind sonstige Wohnungen gar nicht (MK 4) bzw. nur ausnahmsweise (MK 5) zulässig. Dementsprechend befinden sich dort Beherbergungsbetriebe und Bürogebäude für Banken, wie sich ohne Weiteres aus dem allgemein zugänglichen Bild- und Kartenmaterial (TIM-online, Google Maps, Google StreetView) ersehen lässt.
582. Nichts anderes ergibt sich, wenn man annähme, der Bebauungsplan sei unwirksam.
59Der Gebietserhaltungsanspruch findet nicht nur in einem förmlich festgesetzten Baugebiet Anwendung, sondern auch in einem Gebiet, dessen Charakter maßgeblich durch die tatsächliche Bebauung geprägt ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht.
60Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 4 B 32.11 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 10. März 2016 - 7 A 409/14 -, juris Rn. 31 ff.
61Die Bebauung innerhalb der näheren Umgebung der Gaststätte auf dem Grundstück des Klägers entspricht in ihrer Eigenart keinem faktischen Baugebiet, aus dem der Kläger einen Gebietserhaltungsanspruch herleiten könnte, der dem Vorhaben entgegenstünde.
62a. Ein faktisches urbanes Gebiet scheidet schon von Gesetzes wegen gemäß § 245c Abs. 3 BauGB, nach dem § 34 Abs. 2 BauGB auf Baugebiete nach § 6a BauNVO keine Anwendung findet, aus.
63b. Ein faktisches allgemeines Wohngebiet - in das sich das Vorhaben wegen der Büronutzung im Erdgeschoss möglicherweise nicht einfügen würde - kommt nicht in Betracht, weil schon die Schank- und Speisewirtschaft auf dem Klägergrundstück selbst angesichts ihrer Größe und des auf Besucher aus ganz L.-N. und dem sonstigen Stadtgebiet ausgerichteten Betriebskonzepts (vgl. Beiakte Heft 6) keine gebietsversorgende Funktion gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 BauNVO hat.
64Vgl. zum Maßstab: OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2020 - 10 A 2111/15 -, juris Rn. 35 ff.
65Gegen eine Gebietsversorgungsfunktion des Gastronomiebetriebs spricht ferner, dass dort ausweislich der Homepage (https://www.) auch Hochzeiten und Firmenfeiern durchgeführt werden.
66Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2020 - 10 A 2111/15 -, juris Rn. 45.
67Der Umstand, dass diese Nutzung möglicherweise nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist, ist bei der Beurteilung des faktischen Gebietscharakters unerheblich, da es insoweit auf das tatsächlich Vorhandene ankommt und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Nutzung nicht von den zuständigen Behörden geduldet würde bzw. ihre Beseitigung absehbar wäre.
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 4 C 10.18 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2019 - 10 A 2625/18 -, juris Rn. 9.
69Der Gastronomiebetrieb kann auch nicht als „Fremdkörper“ bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung ausgeklammert werden.
70Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, juris Rn. 15 f.
71Er ist schon deswegen kein „Fremdkörper“, weil er aufgrund seiner Größe sowie der mit ihm einhergehenden Immissionen tonangebend wirkt, sodass er den Charakter seiner Umgebung maßgeblich beeinflusst.
72Vgl. zur Bedeutung von Immissionen bei der Einordnung als „Fremdkörper“: BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, juris Rn. 16.
73c. Ein faktisches Kerngebiet liegt ebenfalls nicht vor. Ein solches ist bei einer nicht unerheblichen, d. h. über Ausnahmen hinausgehenden sonstigen Wohnnutzung ausgeschlossen. Die über § 7 Abs. 2 Nr. 6, § 7 Abs. 3 BauNVO hinausgehende Wohnnutzung ist wegen des Planvorbehalts (§ 7 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 4 BauNVO) bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB nicht berücksichtigungsfähig.
74Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2025 - 4 C 2.24 -, juris Rn. 15.
75Vorliegend ist nach jeder in Betracht kommenden Bestimmung der näheren Umgebung eine nicht unerhebliche Wohnnutzung vorhanden, die der Annahme eines faktischen Kerngebiets entgegensteht. Die nähere Umgebung endet - auf-grund der nach allgemein zugänglichem Bild- und Kartenmaterial (TIM-online, Google Maps, Google StreetView) eindeutig trennenden Wirkung der jeweiligen Verkehrsanlagen - im Norden bzw. Nordwesten an der V.-straße, im Osten an der P.-straße sowie im Südosten an der K.-straße. Bereits die in jedem Fall zur näheren Umgebung gehörende Bebauung an der Z.-straße unmittelbar gegenüber dem Klägergrundstück weist Wohnnutzung in so erheblichem Umfang auf, dass ihr kein Ausnahmecharakter mehr zukommen kann. Jede denkbare Erweiterung der näheren Umgebung - die nördlich der B.-straße maximal bis zur west-lichsten Verzweigung der H.-straße reicht und südlich der B.-straße höchstens die Bebauung bis zur F.-straße umfasst - führt zu keinem anderen Ergebnis, da die dann einzubeziehende Bebauung erst recht weitgehend der Wohnnutzung dient, wie sich dem allgemein zugänglichen Bild- und Kartenmaterial eindeutig entnehmen lässt.
76d. In einem vor diesem Hintergrund allein in Betracht kommenden faktischen Mischgebiet ist das Vorhaben mit Büro- und Wohnnutzung seiner Art nach gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauNVO ohne Weiteres zulässig. Der Verlust des Gebietscharakters ist nicht zu befürchten. Das Vorhaben kann schon deshalb nicht eine (bisherige) „Durchmischung“ des faktischen Mischgebiets entfallen lassen, weil es seinerseits eine gemischte Nutzung, nämlich Büro- und Wohnnutzung, aufweist.
77e. Sollte die Eigenart der näheren Umgebung hingegen - etwa aufgrund einer von Anfang an mangelnden „Durchmischung“ oder aufgrund von großflächigem Einzelhandel - als (mischgebietsähnliche) Gemengelage zu charakterisieren sein, scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch des Klägers von vornherein aus.
78Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 2016 - 7 A 409/14 -, juris Rn. 33.
79III. Das Vorhaben der Beigeladenen erweist sich dem Kläger gegenüber nicht als rücksichtslos.
80Das aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB) bzw. dem Erfordernis des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB abgeleitete Gebot der Rücksichtnahme soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt.
81Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. März 2026 - 4 C 1.25 -, juris Rn. 22, und vom 15. September 2022 - 4 C 3.21 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 10 B 15/17 -, juris Rn. 10 ff.
82In welchem Maße die Umgebung schutzwürdig ist und ihrerseits auf einen emittierenden Betrieb Rücksicht zu nehmen hat, kann nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewertet werden. Ist der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt, so vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots. Im Umfang der Vorbelastung sind Immissionen - sofern sie die Grenze zur Gesundheitsgefahr nicht überschreiten - zumutbar, auch wenn sie sonst in einer vergleichbaren Lage nicht hinzunehmen wären. Unter diesen Voraussetzungen verletzt ein Wohnbauvorhaben, was die von ihm hinzunehmenden Immissionen in einer „vorbelasteten“ Umgebung angeht, nicht das Rücksichtnahmegebot, denn die gewerbliche Nutzung braucht dann ihm gegenüber nicht mehr Rücksicht zu nehmen als gegenüber der bereits vorhandenen Wohnnutzung.
83Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2026 - 4 C 1.25 -, juris Rn. 23, und Beschluss vom 26. Juli 2021 - 4 B 32.20 -, juris Rn. 10, jeweils m. w. N.
84Hingegen verletzt eine heranrückende Wohnbebauung bzw. eine sonstige heranrückende immissionsempfindliche Nutzung gegenüber einem bestehenden emittierenden Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage unzumutbar verschlechtert.
85In die Prüfung, ob dem Bestandsbetrieb eine unzumutbare Verschlechterung der rechtlichen Rahmenbedingungen droht, ist einzubeziehen, ob noch andere Mittel der Konfliktlösung denkbar sind. Grundsätzlich obliegt es der später hinzutretenden Wohnnutzung, den hinzunehmenden Umfang der Vorbelastung übersteigende Belastungen durch mögliche und zumutbare Maßnahmen der „architektonischen Selbsthilfe" (z. B. lärmabgewandte Anordnung von schutzbedürftigen Räumen) zu vermeiden und so auf die benachbarte emittierende Nutzung Rücksicht zu nehmen.
86Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2026 - 4 C 1.25 -, juris Rn. 25.
87Hat der Bauherr seine Obliegenheit zur Minderung der Immissionen erfüllt, kann ihm das Baurecht nicht allein deshalb vorenthalten werden, weil der Betreiber der Anlage die ihm nach § 22 Abs. 1 BImSchG obliegenden Pflichten tatsächlich nicht erfüllt. Unter den vorgenannten Voraussetzungen ist der Betreiber einer Anlage, der die ihm obliegenden immissionsschutzrechtlichen Pflichten nicht erfüllt, seinerseits nicht schutzwürdig. Auch dies folgt aus dem im Rücksichtnahmegebot angelegten Prinzip der Gegenseitigkeit; erforderlichenfalls ist zu prüfen, ob dem Betreiber nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG weitergehende Immissionsminderungsmaßnahmen zur Herstellung der Wohnverträglichkeit zuzumuten sind.
88Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2026 - 4 C 1.25 -, juris Rn. 26.
89Dies zugrunde gelegt wird das Rücksichtnahmegebot vorliegend nicht verletzt.
901. Das gilt zunächst mit Blick auf die von dem Gastronomiebetrieb auf dem Klägergrundstück ausgehende Lärmbelastung.
91a. Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung ist insoweit die TA Lärm.
92aa. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z. B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z. B. Anhang A.2.5.3) Spielräume eröffnet. Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest. Aus der Spiegelbildlichkeit der dargelegten gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die gemeinsame Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht.
93Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris Rn. 18 f.; OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2026 - 7 A 3213/21 -, juris Rn. 90.
94Die Bindungswirkung der TA Lärm gilt in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze für Nachbarklagen gegen eine heranrückende Wohnbebauung.
95Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2026 - 4 C 1.25 -, juris Rn. 24.
96Ein hiervon abweichender Maßstab ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass vorliegend die Geräuschbelastung durch eine Gaststätte mit Biergarten zu betrachten ist. Die Freischankfläche eines solchen Betriebs, deren Lärmemissionen auf Wohnnutzung in einem Misch- oder Kerngebiet einwirken, fällt in den Anwendungsbereich der TA Lärm.
97Die TA Lärm ist auf Gaststätten als nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 22 BImSchG grundsätzlich anwendbar.
98Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2020 - 4 A 2193/16 -, juris Rn. 9, und Urteil vom 6. September 2019 - 7 A 1174/17 -, juris Rn. 28.
99Vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen sind nach Nr. 1 Satz 2 lit. b) TA Lärm Freiluftgaststätten. Dies gilt zunächst für „reine“ Freiluftgaststätten, in denen Speisen und Getränke ausschließlich im Freien serviert werden. Gleichzustellen sind ihnen die Freiluftbereiche sogenannter gemischter, sowohl auf einen Innen- als auch einen Außenbetrieb ausgerichteter Gaststätten, wenn diese Bereiche bis auf wenige Meter an den Ruhebereich der Wohngrundstücke eines angrenzenden Wohngebiets heranreichen.
100Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 - 4 B 9.10 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2020 - 4 A 2193/16 -, juris Rn. 9, und Urteil vom 6. September 2019 - 7 A 1174/17 -, juris Rn. 28.
101Dies gilt nicht nur für den Ruhebereich von Wohngrundstücken in einem reinen Wohngebiet, sondern auch dann, wenn das betroffene Wohngrundstück in einem allgemeinen Wohngebiet liegt. Denn auch in einem derartigen Gebiet, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient, besitzen die mit dem Wohnen verknüpften Lärmschutzerfordernisse besonderes Gewicht.
102Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2020 - 4 A 2193/16 -, juris Rn. 11, und Urteil vom 6. September 2019 - 7 A 1174/17 -, juris Rn. 32.
103Unterfällt nach diesen Grundsätzen die Freischankfläche eines gemischten Gastronomiebetriebs der Ausnahmeregelung der Nr. 1 Satz 2 lit. b) TA Lärm, schließt dies es allerdings nicht aus, die TA Lärm jedenfalls als Orientierungshilfe heranzuziehen. Darüber hinaus bedarf es unter der genannten Voraussetzung jedoch einer weitergehenden Einzelfallbeurteilung, die die besondere Lästigkeit und fehlende Steuerbarkeit des von einer Außengastronomie ausgehenden Lärms - insbesondere auch die Besonderheiten menschlicher Lautäußerungen - im Einzelfall angemessen berücksichtigt.
104Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2020 - 4 A 2193/16 -, juris Rn. 13, und Urteil vom 6. September 2019 - 7 A 1174/17 -, juris Rn. 33 ff.
105Für Mischgebiete und mischgebietsähnliche Gemengelagen - wie sie hier bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans vorliegen könnten - gelten die für Wohngebiete angestellten Erwägungen und damit das Erfordernis einer Einzelfallbeurteilung hingegen nicht.
106Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 2015 - 7 A 704/13 -, juris Rn. 47, sowie Beschluss vom 15. Dezember 2023 - 10 B 645/23 -, juris Rn. 19 ff.; a.A. einen Einzelfall betreffend: OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2013 - 2 A 879/13 -, juris Rn. 9 ff., 21.
107Entsprechendes gilt bei Wirksamkeit des Bebauungsplans für das hier festgesetzte Kerngebiet. An dieser bereits im parallelen Eilverfahren geäußerten Rechtsauffassung,
108vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2023 - 10 B 645/23 -, juris Rn. 23,
109hält der Senat auch in Ansehung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil fest.
110Gemäß § 7 Abs. 1 BauNVO dient das Kerngebiet gerade nicht vorrangig dem Wohnen, sondern vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Von diesen Betrieben und Einrichtungen gehen regelmäßig Lärmemissionen aus, denen gegenüber die Wohnnutzung, die in einem Kerngebiet nur ausnahmsweise oder gemäß entsprechender Festsetzung allgemein zulässig ist, nicht besonders schutzwürdig ist. Diese gegenüber reinen und allgemeinen Wohngebieten verringerte Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung kommt auch in den in Nr. 6.1 lit. d) und lit. e) bzw. f) TA Lärm vorgesehenen Immissionsrichtwerten zum Ausdruck.
111bb. Ein (ergänzender) Rückgriff auf den Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 - 8827.5 - vom 23. Oktober 2006 (im Folgenden: Freizeitlärmerlass NRW) verbietet sich bereits aufgrund der vorstehend erläuterten Bindungswirkung der TA Lärm. Dementsprechend geht auch der Freizeitlärmerlass NRW unter Ziffer 3 selbst davon aus, Regelungen und Ausnahmen für solche Freizeitanlagen zu treffen, die aus dem Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen sind.
112Vgl. hierzu näher OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2024 - 10 D 78/22.NE -, juris Rn. 63.
113b. In Anwendung dieses Maßstabs erweist sich das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber dem Kläger nicht als rücksichtslos.
114aa. Nach der TA Lärm beträgt der maßgebliche Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden im Fall des Vorhabens der Beigeladenen tagsüber 60 dB(A). Das ergibt sich für das festgesetzte Kerngebiet aus Nr. 6.1 lit. d) TA Lärm. Bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans greift für die dann allein in Betracht kommende Einordnung als faktisches Mischgebiet oder mischgebietsähnliche Gemengelage die Regelung in Nr. 6.6 Satz 2 i. V. m. Nr. 6.1 lit. d) TA Lärm.
115Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 2025 - 7 A 1145/23 -, juris Rn. 74 ff.
116bb. Die schalltechnischen Berechnungen des Gutachterbüros J. vom 30. März 2023 prognostizieren Beurteilungspegel an der der Außengastronomie zugewandten Fassade des Vorhabens von bis zu 59,5 dB(A) (Immissionsort 7) bei einer maximalen Auslastung der Außengastronomie von 238 Besuchern.
117cc. Diese Prognose ist auch unter Berücksichtigung der gegen sie vorgebrachten Einwände hinreichend belastbar.
118Die Besonderheiten des von der Außengastronomie ausgehenden Lärms können angesichts der Bindungswirkung der TA Lärm nur innerhalb des normkonkretisierenden Regelungskonzepts der TA Lärm berücksichtigt werden.
119Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris Rn. 18.
120Dem hat der Gutachter Rechnung getragen, indem er den Emissionsansatz für „gehoben sprechende“ Personen gewählt hat,
121vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 6. September 2019 - 7 A 1174/17 -, juris Rn. 52,
122einen maximalen Schallleistungspegel von 108 dB(A) („Schreien laut“) angesetzt hat und einen Lästigkeitszuschlag gemäß Nr. A.2.5.2 des Anhangs zur TA Lärm wegen der Informationshaftigkeit der Geräusche von 3 dB(A) vorgenommen hat. Ferner ist er bei seinen Berechnungen davon ausgegangen, dass zu jedem Zeitpunkt jeder zweite Besucher des Biergartens gleichzeitig spricht. Das stellt einen pessimalen Ansatz dar.
123Die Lärmbelastung durch den Lieferverkehr für den Brauerei- und Gaststättenbetrieb war nicht in die Berechnungen einzubeziehen. Aus den Genehmigungsunterlagen ergibt sich nicht, dass dieser Lieferverkehr überhaupt auf dem Betriebsgrundstück stattfinden darf. Nur unter dieser Voraussetzung kann er gemäß Nr. 7.4 Abs. 1 TA Lärm uneingeschränkt der zu beurteilenden Anlage zugerechnet werden. Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen sind vorliegend gemäß Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nicht zu berücksichtigen, da angesichts der Verkehrsbelastung der umliegenden Straßen eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt, sodass das vorhabenbedingte Verkehrsaufkommen in dem allgemeinen Verkehrsaufkommen nicht mehr erkennbar in Erscheinung tritt.
124Darüber hinaus hat der Gutachter bei den Berechnungen die Maximalauslastung der Außengastronomie nicht zu niedrig bemessen. Vielmehr geht sein Ansatz von maximal 238 Gästen sogar deutlich über die am 12. November 1991 genehmigte Auslastung von ca. 100 Personen (vgl. Ziffer 3 der grüngestempelten Betriebsbeschreibung) hinaus.
125Mit der Baugenehmigung vom 23. Januar 2017 wurde keine Erhöhung der zulässigen Gästezahl im Biergarten auf 300 Personen genehmigt. Die Nutzung der Außengastronomieflächen gehörte nicht zum genehmigten Vorhaben. Dieses beschränkte sich ausweislich der Baugenehmigung auf die „Wiederinbetriebnahme des Braubetriebs, brandschutztechnische Sanierung, Errichtung Bieraufzug, Nutzungsänderung Büro 2. OG in Lüftungsanlage für Küche“. Dass sich der Bauantrag darüber hinaus auch auf die Außengastronomie bezog, lässt sich den Bauvorlagen, insbesondere dem Grundriss für das Erdgeschoss, nicht entnehmen. Die dortige Angabe „genutzt = 300 Gastplätze“ bezieht sich ersichtlich auf die faktische Ausnutzung des Biergartens. Gleiches gilt für die Ausführungen auf Seite 25 des Brandschutzkonzepts. Es handelt sich um ein zusammenhängendes, fortgeschriebenes Brandschutzkonzept für das Gebäude im Ganzen (vgl. S.1 und 5 des Konzepts) und nicht nur um eine Betrachtung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens. Demgegenüber enthält die Anlage zum Bauantrag den ausdrücklichen Zusatz „Der Gaststättenbetrieb wird durch die Maßnahmen aus dem Bauantrag vom 07.04.2014 nicht berührt“. Eine entsprechende Formulierung findet sich auch in der Anlage zur formularmäßigen Betriebsbeschreibung, in der zudem nochmals im Einzelnen aufgeführt ist, was der Bauantrag beinhaltet. Für die Annahme einer angestrebten umfassenden Legalisierung des gesamten Gaststättenbetriebs einschließlich des zwischen 1991 und 2017 ohne Genehmigung erweiterten Biergartens ist angesichts dieser eindeutigen Erklärungen des Bauherrn kein Raum.
126Der Umstand, dass die schalltechnischen Berechnungen nur den durch die Außengastronomie hervorgerufenen Lärm, nicht aber die Geräusche aus den Innenräumen der Gaststätte in den Blick nehmen, führt nicht dazu, dass die Beurteilungspegel im Ergebnis zu niedrig prognostiziert wurden. Die Nutzung des Biergartens ist, soweit sie die genehmigte Gästezahl von ca. 100 Personen übersteigt, aufgrund ihrer formellen Illegalität nicht geeignet, das Maß der Rücksichtnahme, das dem Rücksichtnahmeverpflichteten (hier: der Beigeladenen) abzuverlangen ist, zu erhöhen.
127Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, juris Rn. 29; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 8 B 140/17 -, juris Rn. 56.
128Es ist davon auszugehen, dass die einzubeziehenden Geräusche aus den Innenräumen der Gaststätte bei einer Verringerung der Kapazitäten des Biergartens um 138 Personen mehr als kompensiert werden. In den Innenräumen ist eine Nutzung durch 179 Personen im Erdgeschoss genehmigt (vgl. die Stellplatzberechnung als Anlage zur grüngestempelten Baubeschreibung vom 7. August 1991, die in die Baugenehmigung vom 12. November 1991, dort Auflage Nr. 43, übernommen wurde). Hiervon entfallen allerdings 34 Personen auf das Turmzimmer, das sich in der nordöstlichen, vom Vorhabengrundstück abgewandten Gebäudeecke befindet und dessen Fenster ausschließlich auf die V.-straße und die P.-straße ausgerichtet sind, sodass eine Schallübertragung von dort auf das Vorhabengrundstück ausgeschlossen ist. Hinzu kommen maximal 46 Personen in den „Gesellschaftsräumen“ bzw. „Tagungsräumen“ im ersten Obergeschoss, die zumindest teilweise auf das Vorhabengrundstück ausgerichtet sind. Die Geräusche, die von den Gästen in den vorgenannten Räumen - mit Ausnahme des Turmzimmers - und maximal 100 Gästen im Biergarten ausgehen, können ersichtlich nicht zu einer höheren Lärmbelastung des Vorhabens führen, als sie das Gutachterbüro J. für eine Nutzung des Biergartens durch maximal 238 Personen berechnet hat. Denn der Biergarten grenzt unmittelbar an das Vorhabengrundstück, während die Gasträume im Erdgeschoss weiter vom Vorhabengrundstück entfernt liegen und dem Gebäude selbst bei geöffneten Fenstern und Türen eine gewisse Abschirmwirkung zukommt.
129dd. Selbst wenn - entgegen der Überzeugung des Senats - die Immissionsrichtwerte aus Nr. 6.1 lit. d) TA Lärm an den maßgeblichen Immissionspunkten auf dem Vorhabengrundstück infolge der Einbeziehung der Geräusche aus den Innenräumen der Gaststätte betriebsbedingt überschritten werden sollten und die Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen auch nicht im nächsten Schritt anhand der in der TA Lärm vorgesehenen Möglichkeiten zur differenzierenden Betrachtung im Einzelfall verneint werden könnte,
130vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. März 2026 - 4 C 1.25 -, juris Rn. 24 f.,
131liegt keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vor. Denn der Kläger ist im vorliegenden Fall in Anbetracht der bestehenden Lärmminderungsmöglichkeiten nicht schutzwürdig.
132Für die Beigeladene kommen keine möglichen und zumutbaren Maßnahmen der „architektonischen Selbsthilfe“ zur Minderung der Immissionen in Betracht.
133Entgegen der Ansicht des Klägers ist unter Berücksichtigung der Anzahl der Wohnräume in den Wohneinheiten, die sich in dem an das Klägergrundstück angrenzenden Gebäudeteil befinden, eine Änderung der Raumanordnung in der Form, dass sich an der Ostfassade keine Fenster von schutzbedürftigen Räumen i. S. d. Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm befinden, nicht möglich. Im Übrigen wäre eine solche geänderte Anordnung mit Blick auf die Lärmbelastung nicht vorteilhaft. Ausweislich der im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens eingeholten Schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros G. vom 20. Mai 2009 beläuft sich der verkehrsbedingte Außenlärmpegel an der Südfassade der Bebauung auf 61 bis 65 dB(A) und an der Nordfassade sogar auf 71 bis 75 dB(A). Letzteres hatte die Beklagte zum Anlass genommen, im Bebauungsplan im Teilbereich MK 1 Aufenthaltsräume von Wohnungen für unzulässig zu erklären, deren Fenster sich ausschließlich zur V.-straße orientieren (Ziffer 10.1 der textlichen Festsetzungen). Gerade in Bezug auf die zur Ostseite des Vorhabengrundstücks orientierten Schlafräume ist zur Nachtzeit keine Lärmbelastung durch die nur bis 22 Uhr betriebene Außengastronomie zu erwarten, während die Verkehrslärmbelastung an der Nordfassade höher ausfällt als an der Ostfassade.
134Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung benannte Möglichkeit der Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen scheidet als Immissionsminderungsmaßnahme aus. Dies gilt schon deshalb, weil der Lärmkonflikt dadurch nicht ausgeräumt würde. Auch bei Einhaltung der Baugrenzen verbliebe eine (verkürzte) Ostfassade des Vorhabens, die nahezu unmittelbar an das Klägergrundstück mit dem darauf befindlichen Biergarten angrenzen und zugleich schutzbedürftige Räume aufweisen würde.
135Schließlich kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass die Beigeladene an der Ostfassade Fensterkonstruktionen für ihr Vorhaben vorsehen könnte, die entweder als nicht zu öffnende Fenster keine relevanten Messpunkte i. S. v. Nr. 2.3 TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm darstellen würden,
136vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris Rn. 26,
137oder zumindest - wie im Rahmen eines zwischenzeitlichen Einigungsvorschlags erwogen - durch eine vorgelagerte festverglaste Fensterscheibe zu einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters führen könnten. Eine solche Minderungsmaßnahme wäre der Beigeladenen zwar möglich, aber vorliegend nicht zumutbar. Denn nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit, das im Rücksichtnahmegebot angelegt ist, sind dem Kläger seinerseits Lärmminderungsmaßnahmen möglich, die sich mit geringem Aufwand und ohne erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen umsetzen lassen und ihm daher eher zumutbar sind als der Beigeladenen eine die Belüftung der Wohnräume beeinträchtigende Anpassung ihres Vorhabens.
138Auf die bestandskräftige Genehmigung seines Betriebs kann sich der Kläger gegenüber seinen dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in diesem Zusammenhang nicht berufen. Diese Pflichten sind gegenüber - wie hier - heranrückender Wohnbebauung nicht von vornherein auf solche Lärmminderungsmaßnahmen beschränkt, zu denen der Betrieb bereits gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung verpflichtet gewesen wäre.
139Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris Rn. 27.
140Konkret kommt für den Kläger als Lärmminderungsmaßnahme in Betracht, Fenster und Türen (weitgehend) geschlossen zu halten. Dass eine solche Maßnahme einem Gaststättenbetrieb wie dem auf dem Grundstück des Klägers zumutbar ist, zeigt bereits die dem gegenwärtigen Betreiber der Gaststätte erteilte Gaststättenerlaubnis vom 15. August 2023. Auflage 4 dieser Gaststättenerlaubnis sieht vor, dass für eine ausreichende mechanische Be- und Entlüftung der Gast- und sonstigen Arbeitsräume zu sorgen ist; Türen und Fenster dürfen zu Lüftungszwecken nicht geöffnet werden. In Auflage 6 ist ergänzend geregelt, dass Türen, Fenster und sonstige Schallaustrittsöffnungen nicht offen stehen dürfen, wenn durch Lärm Dritte belästigt werden können. Bei immissionsschutzrechtlich verbindlicher Umsetzung dieser (vom gegenwärtigen Betreiber gaststättenrechtlich ohnehin bereits einzuhaltenden) Auflagen ist - erst recht - davon auszugehen, dass der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) außerhalb des Vorhabens der Beigeladenen eingehalten wird. Zieht man das Ergebnis der schalltechnischen Berechnungen des Gutachterbüros J. für eine Nutzung des Biergartens durch maximal 238 Personen heran, ist ausgeschlossen, dass die Einbeziehung der (auflagenbedingt nochmals geminderten) Geräusche aus den Innenräumen zu einer Richtwertüberschreitung führt. Die Geräusche, die beim gelegentlichen Öffnen der Türen im Erdgeschoss (etwa durch Kellner) nach außen dringen, sind gegenüber einer Reduzierung der Maximalauslastung des Biergartens von 238 auf 100 Gäste vernachlässigbar, zumal die Tagungs- und Gesellschaftsräume im ersten Obergeschoss, die über keine Tür nach außen verfügen, nun in besonderem Maße abgeschirmt sind.
141ee. Schließlich erweist sich das Vorhaben auch nicht deswegen unter Lärmschutzgesichtspunkten als rücksichtslos, weil von ihm, wie der Kläger meint, eine lärmreflektierende Wirkung ausgehen könnte, die zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionspunkten im Bereich der Bestandsbebauung südlich der Z.-straße führen würde. Diese Bebauung liegt in einem durch den Bebauungsplan Nr. 5177/037 festgesetzten Kerngebiet, für das gemäß Nr. 6.1 lit. d) TA Lärm ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A) gilt. Die schalltechnischen Berechnungen des Gutachterbüros J. prognostizieren dort Beurteilungspegel von bis zu 58,2 dB(A) (Immissionsort 2). Es ist ausgeschlossen, dass die Einbeziehung der bei den Berechnungen außer Betracht gebliebenen Geräusche aus den Innenräumen der Gaststätte nach deren Reflektion durch das Vorhaben zu einer Überschreitung des Richtwerts führt. Das ergibt sich ohne Weiteres daraus, dass aus den oben erläuterten Gründen schon an den Immissionsorten am Vorhaben die dortigen Beurteilungspegel - die jene an der Z.-straße um maximal 1,3 dB(A) übersteigen - bei Einbeziehung der Innenraumgeräusche der Gaststätte im Ergebnis nicht zu niedrig prognostiziert wurden. Im Übrigen könnte der Kläger auch insoweit - unterstellt, der Richtwert an der Bebauung an der Z.-straße würde entgegen der Überzeugung des Senats doch überschritten - einer unzumutbaren Lärmbelastung durch das (weitgehende) Geschlossenhalten von Fenstern und Türen entgegenwirken.
142c. Kein anderes Ergebnis ergibt sich für den Fall, dass - der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts folgend - die Freischankfläche des Gastronomiebetriebs trotz der Lage im Kerngebiet (bzw. im faktischen Mischgebiet oder einer mischgebietsähnlichen Gemengelage) der Ausnahmeregelung der Nr. 1 Satz 2 lit. b) TA Lärm unterfallen und die TA Lärm dementsprechend keine Bindungswirkung entfalten sollte. Auch nach den dann geltenden Maßstäben wäre das Vorhaben der Beigeladenen keinen unzumutbaren Lärmimmissionen durch den Gaststättenbetrieb ausgesetzt.
143Zieht man die TA Lärm als Orientierungshilfe heran, ergibt sich aus den bereits dargelegten Gründen vorliegend keine Richtwertüberschreitung. Die weiter-gehende Einzelfallbetrachtung führt nicht zu einem Überwiegen der klägerischen Interessen.
144In diesem Rahmen ist zwar einerseits zu beachten, dass es um ein Vorhaben geht, das von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht und nur ausnahmsweise über eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zulässig sein kann.
145Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2016 - 10 A 1611/14 -, juris Rn. 56.
146Ferner ist die besondere Lästigkeit und fehlende Steuerbarkeit menschlicher Lautäußerungen zu berücksichtigen.
147Andererseits kann nicht außen vor bleiben, dass eine diesbezügliche Schutzbedürftigkeit der Bewohner des Vorhabens aufgrund der Lage im Kerngebiet (bzw. im Mischgebiet oder einer mischgebietsähnlichen Gemengelage) zumindest nicht in gleichem Umfang wie in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet bestehen kann. Das bestätigen die Regelungen im Freizeitlärmerlass NRW, auf die mangels Bindungswirkung der TA Lärm an dieser Stelle zurückgegriffen werden kann. Der in Ziffer 4 des Freizeitlärmerlasses NRW speziell für Außengastronomie vorgesehene Zuschlag bei der Ermittlung des Beurteilungspegels zu Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit greift für reine und allgemeine Wohngebiete, aber nicht für Kern- oder Mischgebiete. Dass dort wörtlich Nr. 6.1 lit. d) bis f) TA Lärm genannt werden, ist allein der Bezugnahme auf die TA Lärm in der Fassung vom 26. August 1998 geschuldet, in der der für Kern- und Mischgebiete geltende Richtwert noch Nr. 6.1 lit. c) zu entnehmen war.
148Darüber hinaus ist in die Einzelfallbetrachtung einzustellen, dass der Gaststättenbetrieb bereits seit Längerem vorhanden ist und die Beigeladene ihr Vorhaben im Wissen um die von ihm ausgehenden Emissionen errichten möchte (Prioritätsprinzip). Ungesunde Wohnverhältnisse sind im vorliegenden Fall hinsichtlich der Lärmbelastung durch den Gaststättenbetrieb ausgeschlossen. Diese sind angesichts der in Nr. 6.1 lit. c) TA Lärm geregelten Immissionsrichtwerte für urbane Gebiete, die gemäß § 6a Abs. 1 BauNVO vorrangig (auch) dem Wohnen dienen, allenfalls bei Beurteilungspegeln von über 63 dB(A) tagsüber anzunehmen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Biergarten nicht ganzjährig genutzt wird und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Ausnahmeregelung für Freiluftgaststätten in Nr. 1 Satz 2 lit. b) TA Lärm auch darauf zielt, unter dem Gesichtspunkt der sozialen Bedeutung und örtlichen/regionalen Herkömmlichkeit solcher Anlagen die Zumutbarkeitsschwelle gegenüber den Richtwerten der TA Lärm ggf. sogar anheben zu können.
149Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 - 4 B 9.10 -, juris Rn. 3.
150Die Beigeladene hat - vom Kläger unwidersprochen - dargelegt, dass im Stadtgebiet der Beklagten Freiluftgaststätten in der Nähe zur Wohnbebauung üblich und akzeptiert sind.
1512. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots resultiert ferner nicht aus einer etwaigen Geruchsbelästigung für das Vorhaben.
152Zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen enthält die Baugenehmigung des Gaststättenbetriebs vom 12. November 1991 die Auflage, dass die über den Koch- und Bratstellen entstehenden Dünste und Schwaden mindestens 0,50 m über Dachfirst des eigenen und der umliegenden Häuser (Umkreis 50 m) abzuführen oder über eine Filteranlage (z. B. thermische oder katalytische Nachverbrennungsanlage, Aktivkohlefilter) zu reinigen sind (vgl. Auflage 15 i. V. m. der Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes vom 9. August 1991).
153Mit dem Vorhaben der Beigeladenen geht keine Verschlechterung der betrieblichen Rahmenbedingungen in Bezug auf diese Auflage einher. Selbst wenn man dem Klägervorbringen folgend annähme, die Auflage bewirke eine Anpassungspflicht der Höhe der Abluftabführung bei der nachträglichen Errichtung höherer Gebäude im Umkreis von 50 Metern, ergäbe sich eine solche Verpflichtung nicht aufgrund der Errichtung des Vorhabens. Denn bei dem Vorhaben, dessen westlicher Gebäudeteil höher als der Dachfirst des Alten Bahnhofs ist, handelt es sich nicht um die erste Bebauung im Umkreis von 50 Metern, die eine solche Höhe erreicht. Jedenfalls auf die mit Baugenehmigung vom 9. Dezember 2019 genehmigte Bebauung an der K.-straße 2 und an der Z.-straße 4 trifft dies ebenfalls zu.
154Auch sonst sind keine dem Gaststättenbetrieb drohenden Betriebseinschränkungen infolge der Genehmigung des Vorhabens ersichtlich, da nicht zuletzt angesichts der vorgenannten Auflage eine unzumutbare Geruchsbeeinträchtigung mehr als fernliegt.
1553. Darüber hinaus ergibt sich ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus einer vorhabenbedingten Verschattung des Grundstücks des Klägers.
156Dass ein Gebäude einen Schatten auf das Nachbargrundstück wirft, ist dem betroffenen Nachbarn regelmäßig zumutbar, denn dies entspricht in bebauten Gebieten dem Regelfall. Das Gebot der Rücksichtnahme fordert nicht, dass alle Fenster eines Hauses beziehungsweise das gesamte Grundstück das ganze Jahr über zu jeder Tageszeit optimal besonnt oder belichtet werden.
157Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2023 - 10 A 2094/20 -, juris Rn. 71, m. w. N.
158Im Übrigen muss eine Verschattung in einem bebauten innerstädtischen Bereich grundsätzlich hingenommen werden, soweit Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden.
159Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2024 - 10 B 684/24 -, juris Rn. 12.
160Angesichts der von der Beklagten im parallelen Eilverfahren 4 L 640/23 vorgelegen Simulation des Schattenwurfs lässt sich sogar unabhängig vom direkt gegenüber dem Vorhaben vorhandenen Baumbestand auf dem Grundstück des Klägers nicht erkennen, dass eine etwaige zusätzliche Verschattung durch das Vorhaben über das in bebauten Gebieten zumutbare Maß hinausgehen würde.
161Der Senat vermag auch keinen Anlass dafür zu erkennen, den Zumutbarkeitsmaßstab für Verschattung bei Gewerbebetrieben - wie vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung gefordert - aufgrund etwaiger wirtschaftlicher Auswirkungen zu verschärfen. Ein solcher Ansatz ist der bundes- und obergerichtlichen Rechtsprechung fremd. Im Übrigen wäre das aus der Simulation der Beklagten ersichtliche Ausmaß der Verschattung sogar bei einem verschärften Maßstab ohne Weiteres hinnehmbar.
162IV. Die der Beigeladenen gewährten Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB begründen ebenfalls keine Nachbarrechtsverletzung für den Kläger. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Befreiungen auch nach § 31 Abs. 3 BauGB hätten erteilt werden können.
163Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
164Bei einer fehlerhaften Befreiung von nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ist stets ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben. Eine fehlerhafte Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen kann dagegen einen Abwehranspruch des Nachbarn nur vermitteln, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die nachbarlichen Interessen genommen hat. Einen darüber hinausgehenden - umfassenden - Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB hat der Nachbar nicht.
165Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 - 4 C 7.17 -, juris Rn. 12, sowie Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, juris Rn. 5 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2026 - 2 A 2144/24 -, juris Rn. 8, und vom 10. September 2018 - 10 B 1227/18 -, juris Rn. 6.
166Ausgehend hiervon besteht vorliegend kein Abwehranspruch des Klägers.
1671. Die Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche, von denen die Beklagte Befreiungen erteilt hat, sind nicht nachbarschützend. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber den betroffenen Festsetzungen eine neben die städtebauliche Ordnungsfunktion tretende nachbarschützende Wirkung beigemessen hat. Der Senat nimmt zur näheren Begründung insoweit Bezug auf die Ausführungen im Eilbeschluss vom 15. Dezember 2023 - 10 B 645/23 -, an denen er nach nochmaliger Prüfung im Hauptsacheverfahren festhält.
1682. Eine unzureichende Würdigung der nachbarlichen Interessen im Rahmen der Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans ist nicht erkennbar.
169Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat.
170Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 7 B 1416/13 -, juris Rn. 13.
171Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt aus den oben dargelegten Gründen nicht vor.
172V. Die Baugenehmigung verletzt auch nicht deshalb Rechte des Klägers, weil sie gegen den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz des Alten Bahnhofs verstößt.
173Ein Anfechtungsrecht des Denkmaleigentümers aus § 9 Abs. 2 DSchG NRW i. V. m. Art. 14 Abs. 1 GG gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung besteht nur dann, wenn die zu schützende Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von einigem Gewicht für den dem Denkmal innewohnenden Denkmalwert ist und das ermöglichte Vorhaben nach seiner Art und Ausführung objektiv geeignet ist, den Denkmalwert erheblich zu beeinträchtigen.
174Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2023 - 10 B 645/23 -, juris Rn. 80 f., m. w. N.; vgl. zur Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO: OVG NRW, Urteil vom 29. April 2026 - 10 D 64/23.NE -, juris Rn. 40 ff.
175Zur Ermittlung des Denkmalwerts und damit auch zur Frage denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes ist in erster Linie auf die Eintragung in die Denkmalliste und die Denkmalwertbegründung abzustellen.
176Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2023 - 4 VR 4.22 -, juris Rn. 38; OVG NRW, Urteile vom 2. Juli 2026 - 7 D 267/24.NE -, juris Rn. 31, und vom 29. April 2026 - 10 D 64/23.NE-, juris Rn. 44.
177Ausgehend hiervon besteht kein denkmalrechtlicher Abwehranspruch des Klägers.
178Der Eintragung in die Denkmalliste und der Denkmalwertbegründung lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass überhaupt eine zu schützende Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung besteht. Selbst die im Rahmen der Unterschutzstellung abgegebene Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege vom 22. September 1986 nimmt die Umgebung des Gebäudes nicht in Bezug.
179Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass das Vorhaben nach seiner Art und Ausführung objektiv geeignet wäre, den Denkmalwert erheblich herabzusetzen. Denn ausweislich der die Eintragung in die Denkmalliste betreffenden Aktenbestandteile besteht der Denkmalwert des Empfangsgebäudes im Wesentlichen in seiner Gebäudeanordnung und der Gebäudegestaltung seiner der P.-straße, der V.-straße und der Z.-straße zugewandten Gebäudeseiten und wird so von dem auf der anderen Seite des Denkmals, an der Stelle der früheren Gleisanlagen, liegenden Vorhaben nicht beeinträchtigt. Im Übrigen ist sogar der für den Denkmalwert nicht maßgebliche rückwärtige Teil des Gebäudes nach Errichtung des Vorhabens sowohl von der V.-straße als auch von der Z.-straße aus noch sichtbar. Das bestätigt auch der Inhalt der denkmalrechtlichen Erlaubnis des Bauaufsichtsamtes - Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege - der Beklagten vom 4. November 2022.
180VI. Sonstige Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften, etwa bezüglich der Abstandsflächen, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
181Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
182Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
183Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.