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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 D 64/19.NE

Datum:
27.11.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 D 64/19.NE
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1127.9D64.19NE.00
 
Schlagworte:
Schmutzwassergebühr Starkverschmutzerzuschlag Äquivalenzprinzip Wirklichkeitsmaßstab Wahrscheinlichkeitsmaßstab Gleichheitssatz Willkürverbot Bestimmtheit
Normen:
KAG NRW § 1; KAG NRW § 2; KAG NRW § 4, KAG NRW § 6, GO NRW § 7 Abs. 4 Satz 1, GO NRW § 1 Abs. 1 Nr. 1, GO NRW § 1 Abs. 3 Nr. 1, GG Art. 3 Abs. 1
Leitsätze:

Die Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlags auf die Schmutzwassergebühr ist im Grundsatz zulässig. Dem Satzungsgeber ist sowohl bei der grundsätzlichen Entscheidung, ob ein Starkverschmutzerzuschlag erhoben wird, als auch hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Starkverschmutzerregelung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt, die im Wesentlichen durch das Äquivalenzprinzip und das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot eingeschränkt ist. Die hierdurch gezogenen Grenzen überschreitet der Satzungsgeber erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. (st. Rspr.)

Eine satzungsrechtliche Regelung zur Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlags muss sich zudem am rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot messen lassen. Wenn nach der Grundkonstruktion des Starkverschmutzerzuschlags und der diese umsetzenden Berechnungsformel die Höhe des Starkverschmutzerzuschlags ganz wesentlich durch die zu ermittelnden Konzentrationen festgelegter Schadstoffparameter im Schmutzwasser des Starkverschmutzers bestimmt wird, ist für die satzungsrechtlichen Regelungen zur Ermittlung dieser Konzentrationen durch Probenahmen ein so hoher Grad an Regelungsbestimmtheit zu verlangen, dass es nicht der Verwaltung überlassen bleibt, bei der Anwendung des Satzungsrechts im Einzelfall wesentliche Entscheidungen zur Durchführung von Probenahmen selbst zu treffen.

 
Tenor:

§ 4 Abs. 6 Satz 3, § 4a Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und § 8 Abs. 3 der Satzung der Stadt E. über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen und Abwassergebühren vom 21. Dezember 2016

in der Fassung der Vierten Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt E. über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen und Abwassergebühren vom 13. Mai 2019

und der nachfolgenden Änderungen durch die

Fünfte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt E. über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen und Abwassergebühren vom 18. Dezember 2019,

Sechste Änderungssatzung zur Satzung der Stadt E. über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen und Abwassergebühren vom 16. Dezember 2020,

Siebte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt E. über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen und Abwassergebühren vom 8. Dezember 2021,

Achte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt E. über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen und Abwassergebühren vom 21. Dezember 2022 und

Neunte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt E. über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen und Abwassergebühren vom 31. März 2023

sind unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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