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Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag der Antragstellerin,
2die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 8 D 20/25.AK gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 13. Dezember 2024 anzuordnen,
3hat keinen Erfolg.
4I. Der Antrag ist allerdings nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil der gegen den angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid vom 13. Dezember 2024 (Az. 63-01340/2024-wolt) gerichteten Klage (Az. 8 D 20/25.AK) gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Nach dieser Vorschrift haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung.
5Der Begriff der Zulassung erfasst bei sachgerechter Auslegung auch den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid im Sinne von § 9 BImSchG. Dem steht nicht entgegen, dass ein Vorbescheid eine ausschließlich feststellende und keine gestattende Wirkung hat.
6So aber Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 105. EL September 2024, § 63 BImSchG Rn. 8; Scheidler, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 73. Update (234. AL), § 63 BImSchG Rn. 18; Ohms, in: Appel/Ohms/Saurer, BImSchG, 2021, § 63 Rn. 4; Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 63 Rn. 4; vgl. zum Meinungsstand zu § 212a BauGB Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: November 2024, § 212a Rn. 25 m. zahlr. w. N.
7Der Wortlaut der Vorschrift lässt sprachlich Spielraum für die Auslegung, eine Zulassung in diesem Sinne erfasse auch die vorweggenommenen Teile einer solchen präventiven Kontrollentscheidung, die mittelbar auch auf die Verwirklichung eines Vorhabens und damit dessen Freigabe gerichtet ist.
8Vgl. zum Begriff der Zulassung in § 212a BauGB auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Oktober 2020 ‑ 25 L 994/20 ‑, juris Rn. 9.
9Zudem verwendet der Gesetzgeber in § 63 BImSchG anders als in anderen Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gerade nicht den Begriff der Genehmigung, sondern den bereits im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz im Sinne eines Oberbegriffs herangezogenen Begriff der Zulassung, der nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG bzw. über die dynamische Verweisung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG im dortigen Zusammenhang ausdrücklich auch Vorbescheide umfasst. Bei Zulassungsentscheidungen in diesem Sinne handelt es sich entsprechend der Definition in der Vorgängerregelung in § 2 Abs. 3 UVPG a. F., von der der Gesetzgeber mit der jetzigen Regelung in § 2 Abs. 6 UVPG nicht abrücken wollte,
10vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 75 f.,
11um behördliche Entscheidungen über die „Zulässigkeit“ von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden. Eine unmittelbare „Zulassung“ von Bautätigkeiten ist damit nicht notwendig verbunden. Dass beide Regelungen auch in Verfahren betreffend Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern Anwendung finden und der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu den weiteren Regelungen in § 63 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 BImSchG ausdrücklich auf Regelungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes Bezug nimmt,
12vgl. BT-Drs. 20/7502, S. 24,
13legt ein einheitliches Verständnis des Begriffs der Zulassung auch für den vorliegenden Kontext nahe.
14Für eine Erstreckung der durch § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kraft Gesetzes angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit auf den Vorbescheid nach § 9 BImSchG spricht überdies der durch den Gesetzgeber mit § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG verfolgte Zweck, Verfahren für Windenergieanlagen an Land zu beschleunigen, um die Ausbauziele für Windkraft an Land zu fördern.
15Vgl. BR-Drs. 456/20, S. 26.
16Die sofortige Vollziehbarkeit eines Vorbescheids hat nämlich zur Folge, dass sich die Behörde gegenüber dem Adressaten des Vorbescheids dahingehend bindet, die gemäß § 9 Abs. 1 BImSchG vorweggenommenen Entscheidungen ohne Rücksicht auf ein von Dritten gegen den Vorbescheid anhängig gemachtes Widerspruchs- oder Klageverfahren bei der Prüfung des späteren Genehmigungsantrags zugrunde zu legen. Mit der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, deren gestattender Teil auf der Feststellungswirkung des vorangegangenen Vorbescheids aufbaut, wird dieser – im weiteren Sinne – vollzogen.
17Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 8 S 1457/14 -, juris Rn. 4 zur behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit.
18Auf diese Weise trägt die kraft Gesetzes angeordnete sofortige Vollziehbarkeit des Vorbescheids zu einer Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens bei, weil es dieses trotz eines anhängig gemachten Widerspruchs- oder Klageverfahrens gegen den Vorbescheid um eine erneute Prüfung der bereits mit dem Vorbescheid getroffenen Feststellungen entlastet.
19Zudem verschafft die sich aus § 63 Abs. 2 BImSchG ergebende gegenüber der Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG nochmals verkürzte Antragsbegründungsfrist dem Vorhabenträger noch eher Kenntnis darüber, ob und unter welchen Aspekten Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben werden. Die Antragsfrist bewirkt, dass Eilrechtsschutz in Bezug auf Feststellungen, die im Vorbescheid verbindlich getroffen worden sind, nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt, etwa im zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn der Bauarbeiten, in Anspruch genommen werden kann. Die dadurch eröffnete Möglichkeit, aber auch Notwendigkeit, zur Herbeiführung einer frühzeitigen gerichtlichen Eilrechtsentscheidung entlastet den Vorhabenträger, was der Gesetzgeber durchaus erkannt hat, nicht von der mit jeder Vorhabenrealisierung auf der Grundlage einer lediglich sofort vollziehbaren Genehmigung verbundenen Unsicherheit. Die vorläufige rechtliche Einschätzung des Gerichts kann aber zu einer zuverlässigeren Risikoabschätzung und damit einer schnelleren Ausführung von Windenergievorhaben beitragen. Entfiele diese Möglichkeit, ginge dies zulasten des Vorteils des Vorbescheides, lediglich einzelne, ggf. problematische Aspekte des Windenergievorhabens vorab und möglichst frühzeitig behördlich und ggf. gerichtlich klären zu lassen.
20II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat jedoch keinen Erfolg, weil es an der im Verfahren nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in analoger Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis fehlt. Die danach erforderliche Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten setzt voraus, dass die nach Maßgabe des Regelungsgehalts des Verwaltungsaktes potentiell verletzten Rechtsnormen ein subjektiv-öffentliches Recht zu Gunsten der Antragstellerin begründen, also drittschützend sind. Nicht maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Verwaltungsakt objektiv in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung scheidet aus, wenn die geltend gemachten Rechtspositionen der Antragstellerin offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihr zustehen können.
21Vgl. zur Klagebefugnis: BVerwG, Urteil vom 29. April 2020 ‑ 7 C 29.18 ‑, juris Rn. 15; zur Antragsbefugnis: OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2020 ‑ 8 B 1409/20.AK ‑, juris Rn. 16 ff., m.w.N.
22Dies ist hier der Fall.
231. Ausgehend von den innerhalb der Begründungsfrist nach § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG, über die der Antragsgegner bei der Bekanntmachung des Vorbescheids ordnungsgemäß belehrt hat, geltend gemachten Einwänden ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Antragstellerin ausgeschlossen, weil der in der Hauptsache angegriffene Vorbescheid unter Berücksichtigung seines konkreten Inhalts keine bindenden Regelungen trifft, die subjektive Rechtspositionen der Antragstellerin berühren. Die von der Antragstellerin angeführten Vorschriften sind im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen bzw. nicht zu ihren Gunsten drittschützend.
24Zwar kann ausländischen Grenznachbarn einschließlich Grenzgemeinden die Klage- bzw. – wie hier – die Antragsbefugnis nicht grundsätzlich abgesprochen werden. Voraussetzung ist aber, wie bei anderen Drittbetroffenen, dass die Rechtsnormen, deren Verletzung geltend gemacht wird, auch dem ausländischen Grenznachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht verleihen.
25Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1986 ‑ 7 C 29.85 ‑, juris Rn. 10 f.; ebenso BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 4 C 3.07 ‑, juris Rn. 16.
26Auch ausländische Grenzgemeinden sind hierbei jedoch als Gemeinden im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht befugt, als Sachwalterinnen von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger, wie Lärmschutzinteressen, den Schutz vor visuellen Beeinträchtigungen oder die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Belangen von Natur und Landschaft gerichtlich überprüfen zu lassen.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 ‑ 9 A 8.15 ‑, juris Rn. 14.
28Entscheidend ist vielmehr, ob die Rechtsnormen, deren Verletzung geltend gemacht wird, auch dem Schutz ausländischer Grenzgemeinden zu dienen bestimmt sind, denn die Klagebefugnis folgt dem materiellen Recht.
29Vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 ‑ 4 C 3.07 ‑, juris Rn. 16.
30Gewahrt werden müssen hierbei indes nur die nach der deutschen Rechtsordnung - einschließlich ggf. maßgeblicher Vorschriften des Unionsrechts und des Völkerrechts - gewährleisteten subjektiven Rechte. Auf Vorschriften des niederländischen Rechts kann sich die Antragstellerin hingegen nicht berufen, weil die Genehmigung bzw. hier der Vorbescheid nicht die Prüfung einschließen, ob das Vorhaben mit dem öffentlichen Recht des Nachbarstaats vereinbar ist.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1986 ‑ 7 C 29.85 ‑, juris Rn. 10 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 ‑ 2 BvL 26/81 ‑, juris Rn. 162; Nds. OVG, Beschluss vom 28. Juli 2003 ‑ 7 ME 262/02 ‑, juris Rn. 4; OVG Saarl., Urteil vom 23. September 1997 ‑ 8 M 10/93 ‑, juris Rn. 80 ff.
32Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch einen Vorbescheid kann nur insoweit bestehen, als dieser Vorbescheid über das Vorliegen bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen entscheidet. Denn nur insoweit bindet er als Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Genehmigung die Genehmigungsbehörde für das weitere Genehmigungsverfahren und nimmt insoweit die Entscheidung vorweg.
33Maßgeblich ist, inwieweit die Behörde sich nach dem Inhalt des schriftlichen Bescheides festgelegt oder ihre Entscheidung eingeschränkt hat.
34Vgl. Peschau, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 234. AL/November 2024, § 9 BImSchG, Rn. 24; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 105. EL September 2024, § 9 BImSchG, Rn. 69.
352. Ausgehend davon kann die Antragstellerin nicht i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch die Feststellungen in dem angefochtenen Vorbescheid in eigenen Rechten verletzt zu sein.
36Die Regelungswirkung des in der Hauptsache angegriffenen Vorbescheids beschränkt sich ausweislich des Tenors auf die Feststellung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Flächennutzungsplan der Stadt N. (Ziffer I.1.), dessen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (Ziffer I.2.) und dessen Vereinbarkeit mit der Lage in dem inländischen Landschaftsschutzgebiet „F.“ (Ziffer. I.3.). In Ziffer II.2. heißt es ausdrücklich, dass alle weiteren Genehmigungsvoraussetzungen an der Feststellung des Vorbescheids nicht teilnehmen. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der über Ziffer I.3. hinausgehenden landschafts- und naturschutzrechtlichen Anforderungen auf deutschem und niederländischem Gebiet; diese seien im später folgenden Genehmigungsverfahren vollumfänglich nach der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage zu prüfen.
37Dies entspricht auch dem beschränkten Umfang des Antrags der Beigeladenen, welche die Prüfung von schädlichen Umwelteinwirkungen, der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts oder des Orts- und Landschaftsbildes in rechtlich nicht zu beanstandender Weise,
38vgl. zum Recht des Antragstellers, relevante Fragen aus der Prüfung auszuklammern OVG NRW, Urteil vom 21. April 2020 ‑ 8 A 311/19 ‑, juris Rn. 41,
39vom Prüfprogramm ausgenommen hat.
40Abweichendes ergibt sich nicht daraus, dass in der Begründung des Vorbescheids ausgeführt wird, die beteiligten Stellen hätten keine grundlegenden Bedenken gegen das Vorhaben geäußert. Eine gegenüber der Antragstellerin Bindungswirkung erzeugende vorläufige positive Gesamtbeurteilung im Sinne von § 9 Abs. 1 BImSchG liegt hierin nicht, weil die Antragsgegnerin die Bindungswirkung in Ziffer II.2. des Vorbescheids ausdrücklich auf die unter Ziffer I. getroffenen Regelungen beschränkt hat und alle weiteren Genehmigungsvoraussetzungen, mithin auch das Ergebnis einer etwaigen vorläufigen Gesamtbeurteilung, von der Bindungswirkung ausgenommen hat.
41a) Die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin durch die Feststellung, dass das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert sei, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht und ist auch sonst nicht erkennbar.
42Entgegen der Annahme der Antragstellerin umfasst die Feststellung in Ziffer I.2. des Tenors, das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert, keine Regelung des Inhalts, dass das Vorhaben an seinem Standort bauplanungsrechtlich zulässig sei oder dass ihm öffentliche Belange nicht entgegenständen. Die dort getroffene Feststellung beinhaltet, sofern die Frage einer bauplanungsrechtlichen Privilegierung als solche überhaupt Gegenstand eines Vorbescheids sein kann,
43vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2025 ‑ 8 B 1188/24.AK ‑, juris Rn. 51 f.,
44lediglich die Feststellung, dass das zur Prüfung gestellte Vorhaben ein solches nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist. Die diesbezügliche Feststellung hat der Antragsgegner ausweislich der Begründung des Vorbescheids mit Blick darauf tenoriert, dass das Erreichen des Flächenbeitragswerts nach Anlage 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder eines Teilflächenziels noch nicht nach § 5 WindBG festgestellt worden sei. Bei dieser Feststellung handelt es sich indes nur um die isolierte Beantwortung einer für die Prüfung einzelner Genehmigungsvoraussetzungen relevanten Vorfrage. Ein Vorgriff auf die im weiteren Verfahren erfolgende Prüfung, ob das Vorhaben nach Maßgabe von § 35 BauGB mit den ggf. dagegensprechenden öffentlichen Belangen zu vereinbaren ist, ist damit nicht verbunden.
45Im Übrigen ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht, inwieweit diese durch die isolierte Feststellung der Privilegierung in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren in ihren eigenen Rechten verletzt sein könnte.
46Unabhängig davon könnte sich die Antragstellerin als Nachbargemeinde auf Verstöße gegen Anforderungen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit und insbesondere gegen öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB auch nicht berufen. Ein umfassender gerichtlicher Prüfungsanspruch hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen des § 35 BauGB kommt, vermittelt durch § 36 BauGB, grundsätzlich nur der Standortgemeinde zu, die insoweit zur Sicherung ihrer gemeindlichen Planungshoheit am Genehmigungsverfahren zu beteiligen ist und daher durch die getroffene Entscheidung verfahrens- oder materiell-rechtlich in eigenen Rechten berührt wird.
47Vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2022 ‑ 22 ZB 21.3024 ‑, juris Rn. 17 f.
48Anderes folgt im vorliegenden Zusammenhang nicht daraus, dass sich grundsätzlich auch eine Nachbargemeinde auf Beeinträchtigungen ihrer eigenen auch durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Planungshoheit berufen kann, wenn und soweit sich eine Fachplanung nachhaltig störend auf eine von ihr selbst bereits eingeleitete und hinreichend konkretisierte Planung auswirkt oder durch eine überörtliche Planung wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer künftigen Planung durch die Gemeinde selbst entzogen werden.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 ‑ 9 A 8.15 ‑, juris Rn. 14 m. w. N.
50Unabhängig davon, dass die Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes in Art. 28 Abs. 2 GG keinen hinreichenden grenzüberschreitenden Anknüpfungspunkt enthält,
51vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28. Juli 2003 ‑ 7 ME 262/02 ‑, juris, Rn. 4, und OVG Saarl., Urteil vom 23. September 1997 ‑ 8 M 10/93 ‑, juris Rn. 115 ff.,
52betreffen die durch die Antragstellerin geltend gemachten Belange schon der Sache nach keine Fragen der Planungshoheit; weitere Beeinträchtigungen in diesem Sinne sind nicht geltend macht.
53b) Eine Antragsbefugnis folgt nicht aus dem Vorbringen zu erheblichen Beeinträchtigungen durch die Gesamtwirkung der teilweise weniger als 100 Meter von der niederländischen Grenze entfernt liegenden Anlagen, die sich insgesamt auf eine Länge von 5 Kilometern erstreckten. Auf die in der Sache damit wohl geltend gemachte Beeinträchtigung der auf ihrem Gemeindegebiet gelegenen sog. „Protected Landscapes“ oder eine optisch bedrängende Wirkung zulasten der dortigen Anwohner kann sich die Antragstellerin als Gemeinde aus den oben genannten Gründen nicht berufen. Sie kann weder die Einhaltung von Vorschriften des niederländischen Rechts verlangen noch ist sie Sachwalterin der rechtlichen Interessen ihrer Bürger.
54c) Soweit die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen zu den natur- und artenschutzrechtlichen Auswirkungen des Vorhabens in der Sache Verstöße gegen die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG rügt, mangelt es an einer drittschützenden Wirkung zu Gunsten der Antragstellerin, denn die Vorschriften dienen dem allgemeinen ökologischen Schutzziel des Erhalts der Artenvielfalt und begründen keine subjektiven Rechte Dritter.
55Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 2024 ‑ 8 D 92/22.AK ‑, juris Rn. 156 und Urteil vom 22. November 2021‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 235; BayVGH, Urteil vom 25. Februar 2025 – 22 A 23.40005 ‑, juris Rn. 86 f. zur fehlenden Klagebefugnis einer niederländischen Grenzgemeinde bezüglich naturschutzrechtlicher Vorschriften vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 30. Januar 2004 ‑ 2 A 69/02 -, juris Rn. 17.
56Auch die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) in den §§ 32 ff. BNatSchG dienen dem Schutz der natürlichen Lebensräume und der Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, einschließlich der europäischen Vogelarten, nicht hingegen den Individualinteressen Dritter, auch nicht des Eigentümers von Grundstücken, die in einem solchen Gebiet liegen.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2021 ‑ 7 C 3.20 ‑, juris Rn. 7 ff.
58d) Eine Antragsbefugnis folgt schließlich nicht aus dem Vortrag, in der Umweltverträglichkeitsprüfung seien die Auswirkungen auf die Umwelt in den niederländischen Bereichen auf dem Gemeindegebiet der Antragstellerin nicht ausreichend berücksichtigt worden. Selbst wenn man unterstellt, der Vortrag beziehe sich nicht auf die Umweltverträglichkeitsprüfung, die der Antragsgegner ausweislich des Vermerks vom 27. August 2024 nicht als erforderlich angesehen hat, sondern auf die Umweltverträglichkeits-Vorprüfung, ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung zu verneinen, weil dahingehende subjektive Rechte zu Gunsten der Antragstellerin nicht normiert sind. Als ausländischer Gemeinde können der Antragstellerin nach § 11a Abs. 2 der 9. BImSchV i.V.m. §§ 54 ff. UVPG, unterstellt es handele sich bei ihr um die von dem anderen Staat benannte Behörde in diesem Sinne,
59vgl. indes die Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit bei der Durchführung grenzüberschreitender Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie grenzüberschreitender Strategischer Umweltprüfungen im deutsch-niederländischen Grenzbereich zwischen dem Ministerium für Infrastruktur und Umwelt der Niederlande und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland, MBl. NRW vom 30. April 2014, S. 187, 209 ff., wo Gemeinden nicht als Anlaufstelle in diesem Sinne benannt werden,
60allenfalls Beteiligungs- und Konsultationsrechte zukommen, deren Verletzung sie nicht geltend macht und die angesichts der im Verwaltungsverfahren tatsächlich erfolgten Beteiligung hier auch nicht in Betracht kommen dürfte. Aus Art. 7 der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) ergeben sich keine über die dort geregelten Beteiligungs- und Konsultationsrechte hinausgehenden Verfahrensrechte. Die Vorschriften über die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung vermitteln dem anderen Staat zudem kein Recht auf umfassende inhaltliche Prüfung der UVP oder UVP-Vorprüfung, sondern nur ein Recht darauf, dass Bedenken „gebührend berücksichtigt“ werden.
61Die Befugnis, gegen die Zulassung umweltrelevanter Vorhaben ohne die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten, mithin ohne Vorliegen einer Klage- bzw. Antragsbefugnis i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO, vorzugehen, räumt das Umweltrechtsbehelfsgesetz nur nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltverbänden ein. Für Individualkläger, zu denen auch juristische Personen wie die Antragstellerin zählen, erweitert das Gesetz die nach der Verwaltungsgerichtsordnung bestehenden Klagemöglichkeiten nicht.
62Vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 105. EL September 2024, Vorb UmwRG Rn. 2.
63Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich dadurch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
64Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, in Orientierung an Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.