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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 1252/25

Datum:
11.12.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 1252/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1211.8B1252.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, ­3 L 2744/25
Schlagworte:
Hundegebell Lärm Ordnungsverfügung Hundetraining Belästigung Hundeschule
Normen:
LImSchG § 12; LImSchG Normen: § 12 LImSchG § 15
Leitsätze:

Bei der Beurteilung, wann Hundegebell eine mehr als nur geringfügige Belästigung im Sinne von § 12 LImSchG darstellt, ist auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen.

Es ist zweifelhaft, ob sich die ordnungsbehördliche Aufforderung zur Anmeldung in einer Hundeschule und Teilnahme an einem Hundetraining auf § 15 Abs.1 Satz 1 LImSchG stützen lässt.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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