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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die der Beklagte der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb einer 217 m hohen Windenergieanlage im Gemeindegebiet der Klägerin erteilt hat; sie ist alleinige Gesellschafterin der Flugplatz-Gesellschaft V. GmbH, die in dem parallelen Verfahren 7 D 259/24.AK den der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid angreift.
3Der Flugplatz V. wurde mit Bescheid vom 3.10.1969 als Verkehrslandeplatz für Motorflugzeuge bis 2000 kg höchstzulässiges Fluggewicht, Drehflügler bis 5700 kg höchstzulässiges Fluggewicht, selbststartende Motorsegler, Segelflugzeuge und nichtselbststartende Motorsegler bei Durchführung von Winden- und Flugzeugschlepp genehmigt. Es wurde ein Flugplatzbezugspunkt mit der Höhe 579 m über NN unter Angabe bestimmter Koordinaten festgesetzt.
4In der Folgezeit wurden mehrere Änderungsbescheide erlassen. Wegen der Einzelheiten wird auf die im Verfahren - 7 D 259/24.AK - von der Bezirksregierung Düsseldorf vorgelegten Genehmigungsunterlagen Bezug genommen. Für den Flugplatz sind eine nördliche und eine südliche Platzrunde für den Motorflugverkehr und eine nördliche Platzrunde für den Segelflugverkehr veröffentlicht.
5Die Beigeladene stellte im September 2022 bei dem Beklagten einen Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von zwei Windenergieanlagen an Standorten südwestlich des Flugplatzes V.. Die Anlage WEA 2 des Typs Vestas V 136 soll mit 149 m Nabenhöhe, 217 m Anlagenhöhe und 773,79 m Gesamthöhe über NN auf dem Grundstück Gemarkung G01 errichtet werden. Zu dem Antrag wurden verschiedene Gutachten eingereicht. U. a. wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung vorgelegt, in der auch ein ca. 150 m von dem geplanten Standort der Anlage WEA 2 entfernter Uhu-Brutplatz in einem ehemaligen Steinbruch sowie Vorkommen des Rotmilans betrachtet wurden.
6Der für die Anlage WEA 2 vorgesehene Bereich wird im Wesentlichen ackerbaulich genutzt. Der Abstand zwischen dem geplanten Anlagenstandort und dem nächstgelegenen Punkt der südlichen Motorflugplatzrunde (Übergangskurve zwischen Gegenanflug und Queranflug/abflug) beträgt 1050 m.
7Der Antrag hinsichtlich der Anlage WEA 1 wurde vom Beklagten abgelehnt, nachdem die Luftaufsichtsbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf) die Zustimmung nach § 14 LuftVG versagt hatte.
8Die Klägerin erhob im Genehmigungsverfahren gegen die beantragte Anlage WEA 2 Einwendungen. Sie berief sich u. a. auf Gründe des Artenschutzes, weil sie Beeinträchtigungen des in der Nähe befindlichen Uhu-Brutplatzes sowie von Rotmilanen befürchtete. Ferner rügte sie Beeinträchtigungen der Belange des Flugverkehrs des Flugplatzes V.. Des Weiteren rügte sie Erschließungsmängel. Sie verweigerte aus den genannten Gründen das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB und bemängelte ferner eine Unvollständigkeit der Antragsunterlagen. Der Beklagte hörte sie mit Schreiben vom 16.8.2024 unter Beifügung weiterer Unterlagen zu der Absicht an, das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen.
9Mit Bescheid vom 17.10.2024 erteilte der Beklagte - nach Zustimmung der Bezirksregierung Düsseldorf als Luftaufsichtsbehörde - der Beigeladenen die beantragte Genehmigung für die WEA 2 unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. Die Genehmigung enthält u. a. Nebenbestimmungen zur Flugsicherung. Danach darf die Anlage an dem vorgesehenen Standort nur mit einer maximalen Höhe von 773,79 m über NN errichtet werden. Die Anlage muss als Luftfahrthindernis mit einer Tageskennzeichnung und einer Nachtkennzeichnung gemäß näheren Bestimmungen versehen werden. Nach Anlagenfertigstellung ist die Herstellung der Tageskennzeichnung und der Nachtkennzeichnung im Sinne der Nebenbestimmungen durch Übermittlung entsprechender Prüfprotokolle an die Luftfahrtbehörde nachzuweisen. Der Luftfahrtbehörde sind spätestens vier Wochen nach Errichtung die endgültigen Vermessungsdaten zu übermitteln, um eine endgültige Veröffentlichung als Luftfahrthindernis in die Wege leiten zu können. Ferner sind folgende Regelungen zum Artenschutz enthalten:
10IV.6.12 Gestaltung des Mastfußbereiches:
11Im Umkreis von 150 m um den Turmmittelpunkt dürfen keine Baumreihen, Hecken oder Kleingewässer angelegt werden. Zum Schutz von Vögeln und Fledermäusen sind am Mastfuß keine Brachflächen zuzulassen. Hier ist eine landwirtschaftliche Nutzung/Bepflanzung mit Bodendeckern bis an den Mastfuß vorzusehen. Dies betrifft die folgenden Grundstücke: Gemarkung G02 Gemarkung G03.
12…
13IV.6.14 Abschaltalgorithmen für kollisionsgefährdete Windenergieanlagen-empfindliche Vogelarten - hier: Rotmilan und Schwarzmilan:
14Die Windenergieanlage ist bei Ernte auf Ackerflächen oder Grünlandmahd im Umkreis von 100 m auf den folgenden Grundstücken abzuschalten:
15G04 Flur 7 Flurstück 35
16Gemarkung G03
17Konkret gelten hierzu folgende Anforderungen:
18Bei Ernte auf Ackerflächen: Abschaltung der Windenergieanlage ab dem Tag des Erntebeginns durchgehend bis zwei Tage nach Umbruch der Stoppelbrache im Zeitraum zwischen Beginn und Ende der bürgerlichen Dämmerung.
19Bei Grünlandmahd: Abschaltung der Windenergieanlage 2 für 4 Tage ab dem Tag der Mahd jeweils im Zeitraum zwischen Beginn und Ende der bürgerlichen Dämmerung.
20Die Betriebs- und Abschaltzeiten sind über die Betriebsdatenregistrierung der Windenergieanlage zu erfassen, mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und auf Verlangen der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Die Ernte auf Ackerflächen oder Grünlandmahd darf nicht früher beginnen als in der Umgebung. Weiterhin ist mit dem Bewirtschaften der oben genannten Flurstücke ein Anzeigeregime zur Abschaltung der Anlagen zu Mahdterminen auf Grünland und Ernteterminen vertraglich festzulegen. Der Vertrag ist der Genehmigungsbehörde sowie der unteren Naturschutzbehörde vor Inbetriebnahme vorzulegen. Sofern die Verträge nicht vorgelegt werden, ist die WEA im Zeitraum vom 1.3. bis 31.10. tagsüber von Beginn der morgendlichen bürgerlichen Dämmerung bis zum Ende der abendlichen bürgerlichen Dämmerung abzuschalten.
21In der Begründung wird zu den von der Klägerin befürchteten Beeinträchtigungen des Uhus im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß dem Leitfaden 2017 bestehe für den Uhu ein Kollisionsrisiko, insbesondere bei vom Brutplatz wegführenden Distanzflügen in größerer Höhe (80-100 m). Neuere Studien aus dem Jahr 2019 zeigten auf, dass Flugereignisse des Uhus über 50 m Höhe bei Überflügen über Täler registriert worden seien. Somit habe es sich um eine passiv erreichte Flughöhe gehandelt. Würden diese Ergebnisse auf die vorliegende Geländesituation angewendet, sei festzustellen, dass der Uhu von seinem Brutplatz im Steinbruch zunächst die Steilwand überwinden müsse, um den Brutplatz in Richtung der geplanten Anlage zu verlassen. In der näheren Umgebung der Anlage seien keine Hügelkuppen vorhanden, die zu einer erhöhten Flughöhe des Uhus und somit zu einer Kollision mit der Anlage führen könnten. Auch der neue „Leitfaden zur Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen Modul A Genehmigungen außerhalb planerisch gesicherter Flächen/Gebiete“ bekräftige diese Annahme, da dort geregelt sei, dass der Uhu nur dann kollisionsgefährdet sei, wenn die Höhe der Rotorunterkante in hügeligem Gelände weniger als 80 m betrage. Somit sei bei einem Freibord von 81 m und der gegebenen Geländesituation nicht mit einem erhöhten Kollisionsrisiko und folglich auch nicht mit einem erhöhten Tötungsrisiko für den Uhu durch die Errichtung der Anlage zu rechnen.
22Die Klägerin hat am 18.11.2024, einem Montag, Klage erhoben.
23Sie trägt zur Begründung mit Schriftsatz vom 27.1.2025 vor: Das gemeindliche Einvernehmen sei in rechtswidriger Weise ersetzt worden, dadurch sei sie in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt. Die ausreichende Erschließung sei nicht gesichert. Die Beigeladene habe im Antrag die Erschließung über die Flurstücke 59 und 93 der Flur 9 der Gemarkung P. und das Flurstück 127 der Flur 30 der Gemarkung P. vorgesehen, um einen Zugang zur L 110 zu erhalten; die auf diesen Flurstücken liegenden Feldwege seien indes gemeindeeigene Wege, die nicht als öffentliche Wege gewidmet seien. Es fehle deshalb an der rechtlichen Sicherung der Erschließung. Es liege auch kein Erschließungsangebot vor, dem eine Ersetzungsfunktion zukomme. Öffentliche Belange stünden dem Vorhaben entgegen. Es liege ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Ein nach § 6 LuftVG genehmigter Flugplatz habe ein rechtlich geschütztes Interesse an der Fortsetzung seines Betriebs, das im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen sei. Der Betrieb des Flugplatzes V. werde durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt. Die Sicherheit des Einflugs in die Platzrunde und die Sicherheit des Ausflugs aus der Platzrunde würden erheblich beeinträchtigt. Die Ausflüge seien aus der Platzrunde aus dem Querabflug durchzuführen. Dies treffe hier auf die Betriebspiste 23 zu. In diesem Korridor sei die Windenergieanlage geplant, sie mache damit eine sichere Außennotlandung unmöglich und gefährde somit die Nutzung des Flugplatzes. Im Rahmen einer 2014 erarbeiteten Voruntersuchung zur Ausweisung von Windenergiezonen sei nach den Vorgaben der Bezirksregierung Düsseldorf als Luftaufsichtsbehörde sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten der Flugplatzrunde ein 1800 m breiter Schutzkorridor festgelegt worden, der für ein sicheres Einfliegen und Ausfliegen in die Platzrunde bzw. aus der Platzrunde freizuhalten sei. Denklogisch müssten aus den gleichen Gründen auch südöstlich und südwestlich zwei entsprechende Flugkorridore freigehalten werden, um auch dort entsprechend ein sicheres Einfliegen und Ausfliegen zu ermöglichen. Dieser Flugkorridor diene auch dem sicheren Einflug bei Schlechtwetterlagen. Daneben würde die Errichtung der geplanten Anlage zu einem Verstoß gegen die verbindlichen Regelungen auf dem Verkehrslandeplatz V. führen. Nach deren Ziff. I.3 sei das Überfliegen der Ortschaften P. und C. mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen zu vermeiden. Luftfahrzeuge beflögen mit höherer Geschwindigkeit bei Nutzung der Betriebspiste 05 den südwestlichen Korridor, um zu verzögern, wenn sich langsamere Luftfahrzeuge davor im Queranflug oder Endanflug befänden. Hierbei flögen die Luftfahrzeuge einen Kreis nach links aus der Platzrunde heraus, um dann wieder an derselben Stelle in den Gegenanflug einzufliegen. Hierdurch werde die Annäherung an das vorausfliegende Flugzeug verhindert. Die genehmigte Windenergieanlage würde eine solche Verzögerung in dem nach den oben dargelegten Grundsätzen freizuhaltenden Korridor unmöglich machen. Ein solches Verzögerungsmanöver müsste dann vorverlegt und über der Ortschaft P. ausgeführt werden. Daneben erfolge der Gegenanflug zur südlichen Platzrunde (Betriebspiste 23) im Korridor der genehmigten Windenergieanlage. Durch die Anlage wäre ein sicherer Einflug in die Platzrunde nicht mehr gewährleistet und der einfliegende Verkehr müsste über die Ortschaft P. ausweichen. Aufgrund dessen sei eine rechtskonforme und sichere Nutzung des genannten Flugkorridors nicht mehr möglich, wodurch auch die Nutzung der Platzrunde stark eingeschränkt werde. Da eine Verlegung der Platzrunde sowie Alternativensuchen seitens des seit mehreren Jahrzehnten betriebenen Flugplatzes nicht verlangt werden könnten, sei der Flugbetrieb erheblich beeinträchtigt. Die Ausführungen in der Stellungnahme der Luftaufsichtsbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf) seien zu pauschal und enthielten keine hinreichende Abwägung der verschiedenen Interessen. Die Annahme, dass das Umfliegen der Anlage unter Einhaltung vorgeschriebener Abstände möglich sei, sei nicht zutreffend. Die Verlagerung der Flugwege führe dazu, dass die Ortschaft P. überflogen und somit gegen die Regelungen zum Betrieb des Flugplatzes verstoßen werden müsse. Aus den vorstehenden Gründen stehe dem Vorhaben ferner der ungeschriebene öffentliche Belang des Luftverkehrs entgegen. Auf dem Flugplatz seien insgesamt 13 Freizeitflugsportvereine beheimatet. Es handele sich um ein regionales Zentrum für den Freizeitflugsport, folglich sei der Belang der Freizeit und des Sports nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB berührt, der alle entsprechenden Infrastruktureinrichtungen umfasse. Das Vorhaben verstoße auch gegen den öffentlichen Belang des Naturschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Es sei mit einem Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG zu rechnen. Das Tötungsrisiko für den Uhu, der nur ca. 150 m entfernt brüte, sei signifikant erhöht. Auch für den Rotmilan sei ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nicht ausgeschlossen. Er nutze den Bereich des Anlagenstandorts als attraktives Nahrungshabitat. Im Hinblick darauf seien die im Bescheid verfügten Abschaltauflagen unzureichend, um das Tötungsrisiko unter die Signifikanzschwelle zu senken, weil sie nur bei Bewirtschaftungsereignissen anzuwenden seien.
24Mit Schriftsatz vom 26.11.2025 trägt die Klägerin vor: Der angefochtene Bescheid sei unter Verletzung ihres Mitwirkungsrechts nach § 36 BauGB erteilt worden, weil sie unter Übersendung in planungsrechtlicher Hinsicht unvollständiger Unterlagen um Erteilung des Einvernehmens ersucht worden sei; obwohl sie genau dies moniert und gegenüber dem Beklagten auf eine Vervollständigung hingewirkt habe, sei sie im weiteren Verlauf nicht erneut nach § 36 BauGB beteiligt, sondern lediglich noch zur beabsichtigten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens angehört worden. Die im Rahmen der Beteiligung vom 9.11.2022 zur Verfügung gestellten Unterlagen seien mangels jeglicher Angaben zu den für die Eingriffe in Natur und Landschaft erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, zur gesicherten Erschließung und zur FFH-Verträglichkeit unvollständig gewesen. Das habe sie im Schreiben vom 30.1.2023 als Begründung für die Einvernehmensversagung angeführt. Die nachgereichten Unterlagen zur FFH-Prüfung und der Landschaftspflegerische Begleitplan mit vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seien ihr erst in der Anhörung vom 16.8.2024 zur Kenntnis gegeben worden. Eine erneute Beteiligung nach § 36 BauGB auf Grundlage der erstmals vollständigen Antragunterlagen habe nicht stattgefunden. Selbst wenn man die Anhörung vom 16.8.2024 als erneute Beteiligung nach § 36 BauGB ansehen wollte, sei die gesetzliche Zweimonatsfrist nicht eingeräumt, sondern eine Stellungnahme bis zum 19.9.2024 gefordert worden. Die ausreichende Erschließung sei auch in Ansehung des Vortrags der Beigeladenen nicht gesichert. Die in Teilen der Rechtsprechung und von dem Beklagten angenommene Unterscheidung zwischen betrieblichem Verkehr und Errichtungsverkehr überzeuge nicht. Ohne ein zumutbares Erschließungsangebot verblieben zu ihren Lasten unwirtschaftliche Aufwendungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB. Auch in Ansehung der Luftfahrttechnischen Untersuchung des Dr.-Ing. F. vom 26.8.2025 verblieben erhebliche betriebliche Einschränkungen, die sich im Ergebnis als rücksichtslos erwiesen. Bei Abflügen von der Betriebspiste 23 sei der Anlagenstandort besonders problematisch, weil es zu erheblichen Kollisionsgefahren mit zeitgleich stattfindenden Einflügen in die Platzrunde aus Südwesten komme, das zeige die Abbildung 9 der Untersuchung auf. Bei Einflügen aus Südwesten im Gegenuhrzeigersinn auf die Betriebspiste 23 bedürfe es eines Ausweichmanövers, um die Anlage mindestens 150 m zu überfliegen oder seitlich zu passieren; bei der hierzu vom Gutachter befürworteten Option B drohe ein Verstoß gegen die Regelungen für den Flugbetrieb des Verkehrslandeplatzes, weil unmittelbar an den Ortsrändern Dahlems vorbeigeflogen werden müsse, was dem verbotenen Überfliegen wegen der erzeugten Immissionen gleichkomme. Weder die Luftaufsichtsbehörde noch der Gutachter Dr.-Ing. F. hätten die Gefahren berücksichtigt, die sich aus von der Anlage verursachten Nachlaufturbulenzen für Motorsegler, Segler und Ultraleichtflugzeuge ergäben. Dafür seien Abstände erforderlich, die erheblich über 150 m hinausgingen. Es sei baubedingt mit einer Vergrämung des Uhubrutpaars bzw. einer Störung des Brutgeschehens durch die Bauarbeiten und deshalb einem Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG zu rechnen. Die im Bescheid getroffenen Regelungen beträfen nur die Baufeldräumung, nicht aber das weitere Baugeschehen. Die Abschaltregelungen zum Schutz des Rotmilans seien unzureichend. Sie beträfen nur die Ernte auf Ackerflächen oder die Grünlandmahd, nicht aber - wie nach dem Leitfaden des Landes NRW in der Fassung vom April 2024 erforderlich - sonstige bodenwendende Bewirtschaftungen wie Pflügen, Eggen, Fräsen oder Grubbern auf Ackerflächen. Außerdem seien nach dem Bescheid - entgegen den Erkenntnissen, die das BNatSchG nach Anlage 1 zu § 45b zugrundelege - für die Abschaltung nur Maßnahmen in einem Umkreis von 100 m und nicht in einem Umkreis von 250 m um den Mastmittelpunkt maßgeblich.
25Die Klägerin beantragt,
26den Bescheid des Beklagten vom 17.10.2024 aufzuheben,
27hilfsweise,
28den Bescheid des Beklagten vom 17.10.2024 für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.
29Der Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Er trägt im Wesentlichen vor: Die Erschließung des Vorhabens sei ausreichend gesichert. Nach allgemeiner Auffassung sei ein geschotterter Weg oder ein befahrbarer unbefestigter Feldweg zur Erfüllung der Mindestanforderungen an die Erschließung einer Windenergieanlage ausreichend. Das Baugrundstück grenze unmittelbar an öffentliche Wirtschaftswege im Eigentum der Klägerin, die geeignet seien, den durch Errichtung und Nutzung der Anlage verursachten Verkehr aufzunehmen. Im unmittelbaren Umkreis würden Flächen landwirtschaftlich genutzt und die Wege nur zu diesem Zwecke befahren. Vor dem Hintergrund der nur landwirtschaftlich genutzten Flächen stelle sich der nach Errichtung nur gelegentliche Nutzungsbedarf des Beigeladenen mit Wegen zur Wartung, Kontrolle und etwaigen Reparaturen einzelner Anlagenteile als eine so geringfügige Belastung des Eigentumsrechts der Klägerin dar, dass sie den solchermaßen eingegrenzten Anliegergebrauch jedenfalls zumindest nach Treu und Glauben zu dulden habe. Eine darüber hinausgehende Duldungspflicht sei zudem in § 11b Abs. 1 EEG 2023 normiert. Auch die Belange des Luftverkehrs stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Die zuständige Luftfahrtbehörde habe dem Vorhaben gemäß § 14 LuftVG am 11.1.2023 zugestimmt. An diese Zustimmung sei er, der Beklagte, gebunden. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot verlange von Vorhaben im Bauschutzbereich eines Flugplatzes nicht mehr an Rücksichtnahme auf den Luftverkehr als die Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes bereits sicherstellten. Welche Anforderungen insoweit zu stellen seien, bestimmten die Luftfahrtbehörden mit Wirkung auch für das allgemeine Baurecht. Ferner werde auf § 2 EEG 2023 hingewiesen. Auch vor diesem Hintergrund erfolge die Schutzgüterabwägung regelmäßig zugunsten des öffentlichen Interesses, sodass Beeinträchtigungen auch der Belange der Luftfahrt in angemessenem Umfang hinzunehmen seien. Dem Vorhaben stünden auch keine naturschutzrechtlichen Belange entgegen. Es bestehe kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan. Insbesondere sei die Einschätzung, dass außerhalb von Mahdereignissen kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vorliege, nachvollziehbar und plausibel. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko sei somit unter Berücksichtigung der durch Nebenbestimmungen der Genehmigung angeordneten Abschaltzeiten zu verneinen. Auch das Tötungsrisiko für den Uhu sei angesichts des Vorhabens nicht signifikant erhöht. Dies ergebe sich bereits aufgrund der topographischen Gegebenheiten vor Ort und des wissenschaftlich belegten Flugverhaltens des Uhus. Der Abstand zwischen Geländeoberkante und der tiefsten Stelle des Rotors liege bei 81 m, von dem Brutplatz im Bereich der östlichen Steilwand des ehemaligen Steinbruchs an der B 51 bei Baasem bis in den Rotorbereich wäre eine Höhe 91-101 m zu überwinden. Aufgrund seiner Größe und seines Gewichts fliege der Uhu aber bodengebunden und nicht in großen Höhen.
32Die Beigeladene beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Klägerin habe ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB rechtswidrig versagt, sodass die Ersetzung des Einvernehmens rechtmäßig gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Erschließung ausreichend im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB gesichert, da der dauerhafte Zugang zum öffentlichen Straßennetz gegeben sei. Die Anforderungen an die Erschließung bezögen sich ausschließlich auf die Betriebsphase der Anlage, nicht aber auf deren Errichtung oder Rückbau. Je nach den örtlichen Gegebenheiten reichten ein geschotterter Weg oder ein Feldweg für die Erschließung aus. Wenn das Baugrundstück als Hinterliegergrundstück nicht an eine öffentliche Straße angrenze, sei eine dauerhafte Sicherung des Zugangs zur öffentlichen Straße erforderlich. Stehe das Verbindungsstück jedoch im Eigentum der Gemeinde und sei diese auf Dauer rechtlich gehindert, den Anliegerverkehr zu untersagen, sei die Erschließung ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahmen gegeben. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Die Zuwegung sei über die Flurstücke 59 und 93 der Flur 29 Gemarkung P. vorgesehen und über das Flurstück 127 Flur 30 Gemarkung P. bis zur Landesstraße 110. Damit würden bereits bestehende asphaltierte, teilweise geschotterte Wege genutzt. Die vorgesehenen Wege seien bereits hinreichend ausgebaut. Die streitgegenständliche Nutzung sei ebenso wie eine landwirtschaftliche Nutzung im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Aus Gründen der Gleichbehandlung könne ihr eine Benutzung zur gesicherten Erschließung nicht verwehrt werden. Nicht zuletzt stehe ihr auch gemäß § 11b EEG das Recht zur Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus über öffentliche Verkehrswege und Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand zu. Auch insoweit treffe die Klägerin eine Duldungspflicht. Dem Vorhaben stünden keine öffentlichen Belange im Sinne von § 35 BauGB entgegen. Es verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Wenn ein Flugplatz nur dann weiter betrieben werden könne, wenn geplante Windenergieanlagen nicht errichtet würden, sei dem Vorhabenträger zuzumuten, zugunsten des Flugbetriebs auf das Vorhaben zu verzichten. Im Umkehrschluss gelte, dass das Vorhaben nicht unzumutbar sei, wenn der Betrieb des Flugplatzes - wenn auch mit Einschränkungen - weiter möglich sei, dabei sei auch die Wertung des § 2 EEG zu beachten. Hier seien die Luftfahrtbehörde und die Deutsche Flugsicherung zu der Beurteilung gekommen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung des Flugplatzes durch die geplante Windenergieanlage nicht in erheblicher Weise eingeschränkt sei.
35Die von der Klägerin erhobenen luftverkehrsrechtlichen Einwendungen seien unbegründet. Dies ergebe sich aus dem luftfahrttechnischen Gutachten des Dr.-Ing. F. vom 26.8.2025. Die Errichtung der Anlage beeinträchtige nicht das sichere Einfliegen in die südliche Platzrunde und das Ausfliegen aus der südlichen Platzrunde des Flugplatzes V.. Außennotlandungen blieben möglich.
36In den Nachrichten für Luftfahrer sei geregelt, dass der Einflug in die Platzrunde in der Regel in den Gegenanflug, der Ausflug aus dem Querabflug erfolgen solle. Nach Errichtung der Anlage sei das regelkonforme Ein- und Ausfliegen von und zur Betriebspiste 23 weiterhin möglich. Dies ergebe sich aus den Ausführungen des Gutachters. Soweit es um ein Notfallszenario gehe, seien dessen Umstände nach dem Gutachten nicht vorhersehbar und das Verhalten in einer solchen Situation deshalb nicht im Detail planbar. Bereits kurz nach der Startbahn kreuze eine Stromleitung den Flugweg, kurz vor dem Verlassen der Platzrunde sei eine weitere Stromleitung mit 70 m Masthöhe zu überwinden, diese Leitungen stellten Barrieren dar, die in einer Notfallsituation weder leicht überflogen noch seitlich passiert werden könnten. Demgegenüber stelle die genehmigte Anlage ein Hindernis begrenzter Ausdehnung dar, das sowohl überflogen werden könne als auch in gerader Verlängerung zum Querabflug in sicherer seitlicher Entfernung passiert werden könne. Zudem biete sich das nähere Umfeld der Anlage angesichts vorhandener Baumbestände und der topographischen Verhältnisse ohnehin nicht besonders für Notlandungen an. Der Einwand der Klägerin, es bestünden zwei Schutzkorridore für den Einflug und den Ausflug in die und aus der südlichen Platzrunde heraus, deshalb seien aus den gleichen Gründen auch südwestlich und südöstlich der Platzrunde entsprechende Flugkorridore freizuhalten, greife nicht durch. Eine Nachfrage bei der Bezirksregierung Düsseldorf habe ergeben, dass solche Schutzkorridore in südlicher Richtung nicht existent seien.
37Der Einwand der Klägerin, bei Schlechtwetterlagen verhindere die Anlage ein sicheres Einfliegen in die südliche Platzrunde bzw. ein sicheres Ausfliegen aus der südlichen Platzrunde, sei nicht begründet. Beim Überfliegen der Anlage in einer Mindesthöhe von 924 m über Normalnull und auch in der Platzrundenhöhe bestünden erhöhte Anforderungen an die Abstände zu den Wolken. Insbesondere bei tiefliegender Hauptwolkenuntergrenze sei die Anlage daher seitlich zu passieren. Einflüge in die südliche Platzrunde seien ebenso wie Ausflüge aus der südlichen Platzrunde weiterhin möglich. Auch die Behauptung der Klägerin, wegen der Anlage sei ein Wartemanöver im Gegenanflug vor der Landung in Betriebsrichtung 05 nicht möglich, weshalb ein Überfliegen der Ortschaft P. erforderlich würde, werde vom Gutachter widerlegt. Für den Fall, dass sich ein langsameres Luftfahrzeug in der südlichen Platzrunde im Landeanflug befinde, dem ein schnelleres folge, werde ein Wartemanöver des schneller fliegenden Luftfahrzeugs eingeleitet. Für den Einflug in den Gegenanflug bestünden daher zwei Optionen, bei Einleitung eines Wartemanövers könne zwischen dem Ortsrand der Gemeinde P. und der noch zu errichtenden Anlage ein ausreichender Abstand eingehalten werden, um die notwendige Distanz zum vorausfliegenden langsameren Luftfahrzeug zu gewährleisten. Ein Überfliegen der Ortschaft P. sei dabei nicht erforderlich. Soweit die Klägerin als Anlage 3 zur Klagebegründung einen Kartenauszug vorgelegt und geltend gemacht habe, eine farbliche Markierung stelle die beiden südlich gelegenen Schutzkorridore dar, greife dies nicht durch. Diese in der Karte eingetragenen Korridore seien nachträglich eigenhändig in die Karte eingefügt worden, um den klägerischen Vortrag zu veranschaulichen, solche südlichen Korridore seien zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der behördlichen Erwägungen im Verfahren der Aufstellung eines Flächennutzungsplans gewesen, ein solcher sei auch nie in Kraft getreten. Das sichere Einfliegen und Ausfliegen in die Platzrunde bzw. aus der Platzrunde sei aus den bereits geschilderten Gründen ohne weiteres möglich. Dies werde auch durch die neben der Betriebserlaubnis maßgeblichen Vorgaben für den Flugplatzverkehr in den Nachrichten für Luftfahrer 2025 1-35-22 vom 16.6.2025 bestätigt. Der Anlagenstandort liege ca. 3,5 km südwestlich des Flugplatzbezugspunkts, der Standort liege 1050 m südlich des Bereichs der Übergangskurve zwischen dem Querabflug von der Landebahn 23 und dem Gegenanflug. Damit betrage nach Abzug des an dieser Stelle 850 m freien Platzrunden-Schutzbereichs, der nach den Nachrichten für Luftfahrer zu beachten sei, der Abstand noch 200 m bzw. abzgl. des Rotors noch 132 m. Damit liege die Anlage immer noch deutlich außerhalb des zu beachtenden Platzrunden-Schutzbereichs. Die Platzrundenhöhe betrage 884 m über Normalnull entsprechend 306 m über dem Platz, die streitgegenständliche Anlage liege mit einer Gesamthöhe von knapp 777 m über Normalnull etwa 110 m unter der Höhe der Platzrunde. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass die Anlage im Abflug ohne weiteres überflogen werden könne. Für den Fall, dass der erforderliche Steiggradient von 8 % nicht erzielt werden könne, bestehe außerdem immer noch die Möglichkeit, die Anlage in der Flughöhe von weniger als 924 m seitlich zu passieren. Auch das Einfliegen in die Platzrunde entweder im Uhrzeigersinn über Piste 05 oder im Gegenuhrzeigersinn zur Piste 23 bleibe weiterhin möglich. Auch der allgemeine öffentliche Belang der Sicherheit des Luftverkehrs stehe der Vorhabengenehmigung nicht entgegen. Die erforderliche Zustimmung nach § 14 Abs. 1 LuftVG sei von der zuständigen Behörde in nicht zu beanstandender Weise erteilt worden. Auch Belange des Naturschutzes stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Für die Beurteilung sei § 45b BNatSchG nicht anzuwenden, da die Beantragung der Genehmigung im September 2022 und damit vor dem maßgeblichen Stichtag des 1.2.2024 erfolgt sei. Sie habe darüber hinaus auch nicht etwa gemäß § 74 Abs. 5 BNatSchG die Anwendung des Artenschutzrechts in der neuen Fassung verlangt. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei das Tötungsrisiko für den Uhu nicht signifikant erhöht. Nach der Artenschutzprüfung sei von einem Uhubrutplatz in ca. 150 m Entfernung an einer Steilwand, etwa 10- 20 m unterhalb der Geländeoberkante auszugehen. Nach den Feststellungen des Gutachters zeigten indes neuere Untersuchungen, dass Uhus den höheren Luftraum mieden. Dies werde auch durch die naturschutzfachlichen Erkenntnisse etwa im Leitfaden zur Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW Modul A vom 12.4.2024 bestätigt. Es sei davon auszugehen, dass Uhus auch im Nahbereich von Anlagenstandorten nur dann kollisionsgefährdet seien, wenn in hügeligem Gelände die Höhe der Rotorunterkante weniger als 80 m betrage. Ein während der Mahd durch die Anlage möglicherweise hervorgerufenes Tötungsrisiko für Rotmilane werde jedenfalls durch die vorgesehenen Nebenbestimmungen unter die Schwelle der Signifikanz gebracht, sodass kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vorliege. Nach der Artenschutzprüfung sei die Existenz eines Rotmilanbrutplatzes im Prüfbereich von 1000 m ausgeschlossen. Der Rotmilan sei zutreffend als regelmäßiger Nahrungsgast eingestuft worden. Während Mahdereignissen seien mehrere Milane im Untersuchungsgebiet beobachtet worden. Die Ackerfläche, auf der die Anlage geplant sei, sei entsprechend Abbildung 6 der Artenschutzprüfung 2 jedoch kaum bis gar nicht angeflogen worden und es sei auch aus Erfahrungswerten ein für Rotmilane deutlich unattraktiver Bereich. Die Einwendung der Klägerin, der Rotmilan sei nicht nur Nahrungsgast, das Gebiet sei für ihn ein wichtiges Nahrungshabitat, überzeuge nicht. Nur bei den temporär bestehenden Mahdereignissen seien teilweise mehrere Tiere auf den an die Anlage angrenzenden Grünlandflächen beobachtet worden. Die in der Genehmigung angeordneten Abschaltvorgaben reichten in jedem Falle aus, um ein allenfalls bei konkreten Mahdereignissen erhöhtes Tötungsrisiko unter die Signifikanzschwelle zu bringen.
38Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 26.11.2025 neue Aspekte vortrage, sei dieser Vortrag schon nach § 6 UmwRG nicht zu berücksichtigen und im Übrigen im Wesentlichen auch in der Sache unzutreffend.
39Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 4.9.2025 besichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu dem Verfahren 7 D 259/24.AK - und der zu den Verfahren beigezogenen Vorgänge sowie der von der Bezirksregierung Düsseldorf eingereichten Genehmigungsunterlagen zum Flugplatz V. Bezug genommen.
40E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
41Die Klage hat keinen Erfolg.
42Die Klage ist zwar zulässig (dazu A.), in der Sache ist sie aber nicht begründet (dazu B.).
43A. Die Klage ist zulässig.
44Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen die in Rede stehende Genehmigungsentscheidung des Beklagten statthaft.
45Die Klägerin ist auch klagebefugt. Sie kann sich gemäß § 42 Abs. 2 VwGO auf eine mögliche Verletzung ihrer Rechte durch die angegriffene Genehmigung berufen.
46Eine Gemeinde kann rügen, dass sie in ihren Rechten aus §§ 35, 36 BauGB verletzt ist. Die Voraussetzungen des § 35 BauGB dienen dem Schutz der kommunalen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG).
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 - 4 C 4.08 -, juris, Rn. 32.
48Zum Schutz dieser Planungshoheit ist die Gemeinde befugt, bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB unzulässigen Vorhaben im Außenbereich ihres Gemeindegebiets das Einvernehmen zu versagen.
49Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.7.2009
50- 8 A 2357/08 -, juris, Rn. 42 und OVG NRW, Urteil vom 30.9.2014 - 8 A 460/13 -, juris, Rn. 52.
51Wird durch die Genehmigungsbehörde das Einvernehmen zu Unrecht ersetzt, verletzt auch dieser Verwaltungsakt eine Gemeinde in ihren Rechten.
52Danach ist die Klägerin hier klagebefugt. Die Klägerin beruft sich auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots mit Blick auf vorhabenbedingte Beeinträchtigungen des Betriebs des luftverkehrsrechtlich genehmigten Flugplatzes V.. Dabei handelt es sich um einen planungsrechtlichen Aspekt, der im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB als unbenannter öffentlicher Belang auch einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen könnte.
53Vgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004
54- 4 C 1.04 -, juris, Rn. 11f.
55Ob eine solche Verletzung des Rücksichtnahmegebots vorliegt, ist im Rahmen der Klagebefugnis nicht abschließend zu prüfen. Es reicht vielmehr aus, dass eine solche geltend gemachte Verletzung - wie hier aus den von der Klägerin dargelegten Gründen - nicht offensichtlich ausscheidet.
56Vgl. allg. zur Klagebefugnis: Wysk, VwGO, Kompaktkommentar, 3. Aufl. 2020, § 42 Rn. 124 m. w. N. zur Rechtsprechung des BVerwG.
57Die Klägerin hat die Klage fristgerecht erhoben.
58Es fehlt auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis.
59B. Die Klage ist aber mit Haupt- und Hilfsantrag nicht begründet.
60Der angegriffene Bescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ausgehend von den für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Grundsätzen (dazu I.) greifen die Rügen der Klägerin zu den planungsrechtlichen Aspekten der ausreichenden wegemäßigen Erschließung (dazu II.), zur Rücksichtnahme auf den genehmigten Flugplatzbetrieb (dazu III.), zu einem unbenannten öffentlichen Belang des Luftverkehrs (dazu IV.), zu Belangen des Artenschutzes im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB bezüglich des Uhus und des Rotmilans (dazu V.) nicht durch; anderweitige durchgreifende Gründe für eine Rechtsverletzung der Klägerin liegen nicht vor (dazu VI.).
61I. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf die Gemeinde ihr Einvernehmen nur aus den sich aus den §§ 31, 33 - 35 BauGB ergebenden Gründen versagen. Die Verweigerung muss nicht begründet werden. Mit Gründen, die die Gemeinde nicht aufgeführt hat, ist sie in einem späteren Rechtsbehelfsverfahren nicht ausgeschlossen. Auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin sind die Voraussetzungen der §§ 31, 33 - 35 BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen. Für diese Prüfung ist maßgeblich auf die Sachlage und die Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verbundenen Bescheides abzustellen.
62Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.8.2020 - 4 C 1.19 -, juris, Rn. 26, und Beschluss vom 5.3.2025
63- 7 B 19.24 -, juris, Rn. 14.
64Des Weiteren sind im Anfechtungsprozess die verfahrensrechtlichen Anforderungen der Ersetzung des Einvernehmens gemäß § 36 BauGB in den Blick zu nehmen.
65Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 29.9.2025
66- 22 D 268/24.AK -, juris, Rn. 31 und 36 ff. m. w. N.
67Zudem gelten auch bei der Anfechtungsklage der Gemeinde gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage die Regelungen des § 6 UmwRG.
68Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.5.2024
69- 7 C 1.23 -, juris, Rn. 17.
70Nach § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt ist. § 87b Abs. 3 Satz 2 und 3 VwGO gilt entsprechend. Der Zweck des § 6 UmwRG besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird. Schon innerhalb der Begründungsfrist hat der Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Vortrag nicht ausschließt.
71Vgl. BVerwG, Urteil vom 8.1.2025 - 11 A 24.23 -, juris, Rn. 19 m. w. N.
72II. Das Vorhaben ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mangels einer ausreichenden wegemäßigen Erschließung im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich unzulässig.
73Nach § 35 Abs. 1 BauGB setzt die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich auch voraus, dass die ausreichende Erschließung gesichert ist. Dies betrifft auch die wegemäßige Erschließung. Die Anforderungen an die gesicherte Erschließung von Windenergieanlagen im Außenbereich und die Anforderungen an ein Erschließungsgebot sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
74Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 20.5.2010 - 4 C 7.09 -, juris, Rn. 38 ff. und Beschluss vom 22.11.1995 - 4 B 224.95 -, juris, Rn. 3.
75Mit dem Erfordernis einer ausreichenden verkehrlichen Erschließung soll ein Mindestmaß an Zugänglichkeit der Grundstücke für Kraftfahrzeuge gewährleistet sein. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich jeweils nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Privilegierung von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB. Bei Vorhaben, die von der Natur der Sache oder von ihrer Zweckbestimmung her bevorzugt in den Außenbereich gehören, reicht ein dem Verkehrsbedarf des Vorhabens noch genügender, aber außenbereichsgemäßer Standard aus.
76Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.9.2025
77- 22 D 227/24.AK, juris, Rn. 56.
78Es ist danach davon auszugehen, dass für die Erschließung von Windenergieanlagen Wirtschafts- und Feldwege genügen, weil die Anlagen lediglich zu Kontrollbesuchen oder Wartungsarbeiten erreichbar sein müssen, und die Zulassung privilegierter Außenbereichsvorhaben nicht an zu hohen Anforderungen an die Erschließung scheitern darf.
79Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.10.2024 - 10 S 625/24 -, juris, Rn. 26.
80Diesen Anforderungen ist hier in tatsächlicher Hinsicht genügt. Die Erschließung während der Nutzungsphase ist nach der zum Gegenstand der Genehmigungsentscheidung gehörenden Darstellung in der Grundkarte 1:10.000 (BA 2, Bl. 29) so beschrieben, dass die Zuwegung vom Vorhabengrundstück zunächst nach Südosten über das Flurstück 59 der Flur 29 Gemarkung P. bis zum Bereich des benachbarten Sendeturms erfolgt. Von dort führt die Zuwegung weiter nach Osten über das Flurstück 93 der Flur 29 Gemarkung P.. Danach führt die Zuwegung über das Flurstück 127, Flur 30 der Gemarkung P. bis zur Landesstraße 110 etwa im Bereich des Gehöfts mit der Bezeichnung „O.“.
81Damit werden für die Zuwegung bestehende weitgehend asphaltierte Wege genutzt, die entlang landwirtschaftlich genutzter Flächen verlaufen und den genannten Anforderungen an den für die Erschließung erforderlichen Ausbauzustand genügen.
82Es fehlt entgegen der Befürchtung der Klägerin auch nicht an einer erforderlichen rechtlichen Sicherung der Erschließung. Die Sicherung der Erschließung setzt allerdings neben der tatsächlichen Eignung der in Rede stehenden Wegeflächen auch deren rechtliche Sicherung für den voraussichtlichen Verkehr voraus.
83Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.1995
84- 4 B 224.95 -, juris, Rn. 3.
85Hier sind die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung hinsichtlich der maßgeblichen Nutzungsphase auch rechtlich hinreichend gesichert. Die vorgenannten Wege stehen im Eigentum der Klägerin. Zwar ist mit dem Vorbringen der Klägerin davon auszugehen, dass eine ausdrückliche Widmung der genannten Parzellen als öffentliche Wegeflächen nicht vorliegt. Ebenso kann angenommen werden, dass die Wegeflächen auch nicht nach allgemeinen straßenrechtlichen Grundsätzen ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Widmung als öffentliche Verkehrsflächen angesehen werden können.
86Vgl. zur entsprechenden Voraussetzung allgemein etwa OVG NRW, Urteil vom 19.5.2016
87- 11A 1090/14 -, juris, Rn. 58ff.
88Die wegemäßige Erschließung ist hier gleichwohl auch in rechtlicher Hinsicht hinreichend gesichert. Ist ein Baugrundstück über ein im Eigentum einer Gemeinde stehendes Wegegrundstück, das dem allgemeinen Verkehr jedenfalls tatsächlich zur Verfügung steht, erreichbar, kann die Erschließung ausnahmsweise auch dann ausreichend gesichert sein, wenn die Gemeinde trotz Fehlens einer förmlichen Widmung auf Dauer rechtlich gehindert ist, den Anliegerverkehr zu dem Baugrundstück zu untersagen. In Betracht kommen kann insoweit der Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Weg z. B. auch dem Zugang zu anderen ähnlich bebauten und genutzten Grundstücken dient, oder der Grundsatz von Treu und Glauben wegen des vorangegangenen Verhaltens der Gemeinde, etwa wenn sie der Bebauung in früherer Zeit vorbehaltlos zugestimmt oder den Ausbau des Weges auf Kosten des Bauherrn geduldet oder gar gefordert hat.
89Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.10.1990
90- 4 C 45.88 -, juris, Rn. 19.
91Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dass ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr zu den landwirtschaftlichen Flächen stattfindet, liegt für den Senat auf der Hand und wird auch von der Klägerin nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund ist die Klägerin zur Überzeugung des Senats auf Dauer rechtlich gehindert, den Anliegerverkehr zum Vorhabengrundstück zu untersagen, weil dies als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu werten wäre. Dies folgt daraus, dass sie die Nutzung der Wege für landwirtschaftliche Zwecke duldet, weshalb eine Untersagung zulasten der ebenfalls privilegierten Nutzung für die Windenergie eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung wäre.
92Auf die Sicherung der Erschließung während der Bauphase kommt es - entgegen der in der mündlichen Verhandlung weiter vertretenen Auffassung der Klägerin - aus Rechtsgründen nicht an.
93Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.5.2024 - 7 C 1.23 -, juris, Rn. 55.
94Abgesehen davon ist aber darauf hinzuweisen, dass während der Errichtungsphase zusätzliche Flächen ggf. auch durch schwere Baufahrzeuge in Anspruch genommen werden dürfen, weil dies durch § 11b EEG gedeckt ist. Nach dieser im Mai 2024 in Kraft getreten Regelung haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks im Eigentum der öffentlichen Hand die Überfahrt und die Überschwenkung des Grundstücks zur Errichtung und zum Rückbau von Windenergieanlagen durch den Betreiber der Windenergieanlagen und durch von ihm Beauftragte zu dulden. Der Betreiber und von ihm Beauftragte dürfen nur die Grundstücke nutzen, die für den Transport benötigt werden. Die Duldungspflicht besteht nicht, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird oder Belange der Landes- und Bündnisverteidigung entgegenstehen. Die Duldungspflicht erstreckt sich auch auf die Ertüchtigung des Grundstückes für die Überfahrt und die Überschwenkung. Der Betreiber hat nach der letzten Überfahrt einen dem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. Vor diesem Hintergrund sind im Übrigen auch nicht etwa - wie in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin wiederholt geltend gemacht wurde - mit Blick auf die Inanspruchnahme der gemeindeeigenen Wege während der Anlagenerrichtung unwirtschaftliche Aufwendungen im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zulasten der Klägerin zu befürchten.
95III. Soweit sich die Klägerin im Zusammenhang mit dem auf ihrem Gebiet betriebenen Verkehrslandeplatz V. des Weiteren auf das Gebot der Rücksichtnahme zugunsten dieses genehmigten Flugplatzes beruft, greift dies nicht durch.
96Zwar ist das Gebot der Rücksichtnahme in diesem Zusammenhang in den Blick zu nehmen (dazu 1.), die daraus folgenden Anforderungen sind hier allerdings beachtet (dazu 2.).
971. Im Rahmen der Genehmigungsentscheidung nach § 6 BImSchG ist das Rücksichtnahmegebot in den Blick zu nehmen.
98Gemäß § 35 Abs. 1 BauGB sind im Außenbereich auch privilegierte Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Vorhaben im Außenbereich können auch deshalb genehmigungsunfähig sein, weil sie auf die Interessen anderer nicht genügend Rücksicht nehmen. Das Gebot, auf schutzwürdige Individualinteressen Rücksicht zu nehmen, wird zwar in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ausdrücklich aufgeführt; seine Qualität als öffentlicher Belang ist aber in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt. Eine besondere Ausformung hat das Rücksichtnahmegebot in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB gefunden. Es betrifft jedoch auch Fälle, in denen nicht schädliche Umwelteinwirkungen, sondern sonstige nachteilige Wirkungen in Rede stehen. Rücksicht zu nehmen ist jedoch nur auf solchen Individualinteressen, die wehrfähig sind, weil sie nach der gesetzgeberischen Wertung, die im materiellen Recht ihren Niederschlag gefunden hat, schützenswert sind. Fehlt es hieran, ist für Rücksichtnahmeerwägungen von vornherein kein Raum. Das Interesse eines Flugplatzbetreibers, den luftverkehrsrechtlich genehmigten Betrieb eines Flugplatzes ungehindert fortsetzen zu können, ist ein schutzwürdiges Individualinteresse.
99Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2024 - 4 C 1.04 -, juris, Rn. 11 f.
100Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
101Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004
102- 4 C 1.04 -, juris, Rn. 22.
1032. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vermag der Senat bei Abwägung der nach Lage der Dinge in den Blick zu nehmenden Aspekte nicht festzustellen.
104Belange des Luftverkehrs stehen - ausweislich der zu Recht erteilten Zustimmung nach § 14 LuftVG - dem Vorhaben nicht durchgreifend entgegen (dazu a)); Besonderheiten des Flugplatzbetriebs, die eine Zulassung des Vorhabens als unzumutbar erscheinen ließen, liegen ebenfalls nicht vor (dazu b)), für die Zumutbarkeit des Vorhabens gegenüber dem Flugplatz sprechen auch die durch die Wertungen des § 2 EEG geschützten Belange der von der Beigeladenen geplanten Windenergienutzung (c)).
105a) Belange des Luftverkehrs im Sinne des § 14 LuftVG stehen dem Vorhaben nicht durchgreifend entgegen. Dem Vorhaben ist - zu Recht - eine Zustimmung nach § 14 LuftVG erteilt worden.
106Für das Vorhaben der Beigeladenen ist eine luftverkehrsrechtliche Zustimmung nach § 14 Abs. 1 LuftVG erforderlich. Nach § 14 Abs. 1 LuftVG bedarf die Genehmigung der Errichtung von Bauwerken mit einer Höhe von mehr als 100 m über der Erdoberfläche außerhalb des Bauschutzbereichs der luftfahrtbehördlichen Zustimmung. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Ebenso sind auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 LuftVG gegeben.
107Der luftverkehrsrechtliche Zustimmungsvorbehalt nach § 14 LuftVG dient der Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und des Schutzes der Allgemeinheit zur Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt.
108Die Zustimmung ist zu versagen, wenn dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und der Allgemeinheit erforderlich ist und nachteilige Wirkungen nicht durch Auflagen ausgeschlossen werden können. Für die Versagung muss gemäß §§ 14, 29 LuftVG eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs vorliegen. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muss oder eine vorhandene Gefahr konkret verstärkt wird. Die bloße Möglichkeit eines schädigenden Ereignisses aufgrund eines hypothetischen Sachverhalts genügt hingegen nicht.
109Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.2.2024
110- 22 D 150/22.AK -, juris, Rn. 146 ff. m. w. Nachw.
111Daran gemessen ist die Zustimmung zu Recht erteilt worden. Denn die Voraussetzungen für eine luftverkehrsrechtliche Zustimmung nach § 14 Abs. 1 LuftVG lagen und liegen auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im vorliegenden Rechtsstreit vor.
112Es lag und liegt mit Blick auf das Vorhaben keine luftverkehrsrechtliche Gefahrenlage vor.
113Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Überlegungen führen aus den Gründen des von der Beigeladenen beigebrachten Gutachtens des Dr.-Ing. F. vom 26.8.2025 nicht zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Luftverkehrs im Bereich des Verkehrslandeplatzes V.. Die Platzrunden des Verkehrslandeplatzes werden durch die Windenergieanlage nicht beeinträchtigt. Soweit es um einen Schutzkorridor geht, der über die Platzrunden hinausgreift, greift dieser Einwand aus den Gründen, die die Beigeladene in ihrer Erwiderung vom 3.11.2025 ausgeführt hat, nicht durch. Die Erwägungen der Klägerin zu Außennotlandungen zeigen ebenso wenig eine Gefahrenlage auf. Nach den Feststellungen des Gutachters Dr.-Ing. F. stellt die Windenergieanlage der Beigeladenen - anders als die vorhandenen Stromleitungen südwestlich der Startbahn 023 (in Richtung Südwesten) - im Falle eines Motorausfalls beim Abflug kein erhebliches Problem dar, weil sie seitlich umflogen werden könnte. Ferner ist nach den Feststellungen des Gutachters auch bei Schlechtwetterlagen mit tiefer Wolkendecke keine Gefahr durch die Anlage geben, weil sie auch in einer solchen Situation jedenfalls gefahrlos seitlich passiert werden könnte.
114Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 26.11.2025 geltend macht, es ergebe sich eine Kollisionsgefahr bei Abflügen in Richtung der Anlage mit Einflügen aus Südwesten, die jeweils der Anlage ausweichen müssten, greift dies nicht durch. Nach den von der Beigeladenen in ihrem Erwiderungsschriftsatz in Bezug genommenen Ausführungen des Gutachters Dr.-Ing. F. vom 26.8.2025 (Seite 13) können solche gefährlichen Begegnungen durch die Option B mit einem Anflug südwestlich von P. vermieden werden. Damit ist - wie die Beigeladene im Schriftsatz vom 1.12.2025 dargelegt hat - auch nicht etwa ein Verstoß gegen die von der Klägerin angesprochenen Regelungen für den Flugverkehr des Flugplatzes (vgl. Nachrichten für Luftfahrer 2024-1-3124 bzw. entsprechend in NFL 2025-1-3522) im Hinblick auf ein Überfliegen der Ortschaft P. verbunden.
115Nach den Feststellungen des Gutachters können - anders als von der Klägerin befürchtet - ferner auch Wartemanöver geflogen werden, ohne dass dabei die Ortschaft P. überflogen werden müsste. Danach stehen auch die Auflagen der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung bzw. den Regelungen für den Flugplatzverkehr des Flugplatzes, nach denen ein Überfliegen der Ortschaften P. und C. zu vermeiden ist, dem Vorhaben nicht entgegen.
116Soweit die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 26.11.2025 Gefahren für Ultraleichtflugzeuge durch Nachlaufturbulenzen gerügt hat, ist sie mit diesem Vorbringen gemäß § 6 UmwRG ausgeschlossen. Es handelt sich nicht etwa um eine nach den aufgezeigten Grundsätzen auch nach § 6 UmwRG zulässige Vertiefung rechtzeitigen Vortrags. Damit wird vielmehr ein neuer luftfahrtbezogener Gefahrenaspekt behauptet, der mit dem bisherigen fristgerechten Vortrag noch nicht angesprochen war und diesen auf Kollisionsrisiken bezogenen Vortrag auch nicht lediglich weiter konkretisiert bzw. vertieft.
117b) Besonderheiten des Flugplatzbetriebs, die eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung des Flugplatzes begründen könnten, die die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet, liegen nicht vor. Auch soweit Beeinträchtigungen angesprochen werden, die unterhalb der Schwelle der luftverkehrsrechtlichen Gefahren im Sinne der vorstehenden Ausführungen liegen, führen diese nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Betriebs des Flughafens. Den jeweiligen Luftfahrzeugführern ist es zuzumuten, die von der Luftfahrtbehörde bzw. dem Gutachter angesprochenen Flugmodalitäten zu beachten. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass mit einer vorhabenbedingten Existenzgefährdung für den Flugplatzbetrieb gerechnet werden müsste.
118c) Danach kommt den Interessen der Beigeladenen an der beantragten und genehmigten Windenergienutzung, die nach der gesetzgeberischen Wertung, die sich aus § 2 EEG ergibt, besondere Bedeutung hat, gegenüber der gegenläufigen Position der Klägerin im Rahmen der Anwendung des Rücksichtnahmegebots höhere Bedeutung zu. Nach § 2 Satz 1 EEG liegen die Errichtung und der Betrieb unter anderem von Windenergieanlagen (als Einrichtungen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne von § 3 Nr. 1 EEG) im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Nach § 2 Satz 2 EEG sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.
119Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 16.2.2024
120- 22 D 150/22.AK -, juris, Rn. 181-183.
121IV. Soweit nach den Ausführungen den Beteiligten Belange des Luftverkehrs hinsichtlich des Betriebs des Flugplatzes der Klägerin als allgemeiner unbenannter öffentlicher Belang in den Blick zu nehmen sein sollen, bedarf dieser Ansatz keiner abschließenden Beurteilung. Ein Entgegenstehen eines solchen Belangs kann jedenfalls nicht angenommen werden, wenn - wie hier aus den vorstehenden Gründen - im Sinne des § 14 LuftVG eine erforderliche luftverkehrsrechtliche Zustimmung zu Recht erteilt worden ist und auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots hinsichtlich des Flugplatzbetriebs nicht festgestellt werden kann.
122V. Die von der Klägerin geltend gemachten artenschutzrechtlichen Einwände greifen ebenfalls nicht durch.
123Allerdings sind solche Einwände im vorliegenden Zusammenhang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB in den Blick zu nehmen, weil Belange des Naturschutzes einem Vorhaben entgegenstehen können, wenn ein Vorhaben gegen Artenschutzvorgaben verstößt und eine Ausnahme oder Befreiung nicht erteilt werden kann.
124Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 - 4 C 1.12 -, juris, Rn. 6.
125Das Vorhaben verstößt aber entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen die hier in den Blick zu nehmenden artenschutzrechtlichen Vorgaben nach § 44 Abs. 1 Satz Nr. 1 BNatSchG zum Schutz des Uhus (dazu 1.) bzw. des Rotmilans (dazu 2.).
1261. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass das Vorhaben gegen das Tötungsverbot hinsichtlich des nach § 7 Abs. 2 Nr. 13a BNatSchG als Art besonders geschützten Uhus (Bubo bubo) verstößt.
127Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
128Das Tötungs- und Verletzungsverbot ist individuenbezogen und bereits dann erfüllt, wenn sich die Tötung/Verletzung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist. Sind von einem in § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG genannten Vorhaben, dazu zählen nach § 17 Abs. 1 BNatSchG immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Vorhaben, besonders geschützte europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot gemäß § 45 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff des Vorhabens das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann.
129Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.8.2023
130- 22 D 201/22.AK, juris, Rn. 99, m. w. N.
131Nach § 45b Abs. 1 BNatSchG gelten für die fachliche Beurteilung, ob nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare kollisionsgefährdeter besonders geschützter Brutvogelarten im Umfeld ihrer Brutplätze durch den Betrieb von Windenergieanlagen signifikant erhöht ist, die Maßgaben des § 45b Abs. 2-5 BNatSchG. Danach erfolgt eine differenzierte Betrachtung nach dem Abstand zwischen dem Brutplatz einer Vogelart und der Windenergieanlage bzw. eine Einteilung in Nahbereich, zentraler Prüfbereich und erweiterter Prüfbereich und auf dieser Grundlage eine Beurteilung des Tötungs- und Verletzungsrisikos der den Brutplatz nutzenden Exemplare. Diese weiteren Maßgaben für die fachliche Beurteilung einer signifikanten Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos aus § 45b BNatSchG sind vorliegend nicht anzuwenden, da der Antrag nach dem maßgeblichen Stichtag gestellt wurde und kein entsprechendes Verlangen der Beigeladenen vorliegt (vgl. § 74 BNatSchG).
132Danach lag im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung am 17.10.2024 kein signifikantes Risiko einer vorhabenbedingten Tötung zulasten des Uhus vor. Zwar ist ein Brutplatz im nahe zum Anlagenstandort gelegenen Steinbruch anzunehmen. Aus den im Wesentlichen bereits in der Begründung des Bescheids enthaltenen Gründen ist aber keine signifikante Erhöhung des Tötungs- oder Verletzungsrisikos gegeben.
133Der Beklagte hat insoweit zutreffend den Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW - Modul A“ aus dem Jahr 2023 bzw. 2024 zugrunde gelegt. Dieser geht davon aus, dass die Annahme, ein Kollisionsrisiko bestehe, wenn der Rotorblattdurchgang im hügeligen Gelände weniger als 80 m beträgt, im Nahbereich nach den Vorgaben des § 45b Abs. 1 bis 5 i. V. m. Anhang 2 BNatSchG nicht gelte. Ergänzend weist der Leitfaden jedoch darauf hin, dass eine Erhöhung des Kollisionsrisikos insbesondere bei vom Brutplatz wegführenden Distanzflügen in größerer Höhe (80-100 m) anzunehmen sei, solche Höhen aber in aktuellen Telemetriestudien nur vereinzelt beim Überqueren von Tallagen oder beim Flug von einer Hügelkuppe in davorliegende Ebenen nachgewiesen worden seien. Ferner verweist der Leitfaden darauf, abweichend von den Regelungen des BNatSchG müsse das Kollisionsrisiko im konkreten Einzelfall mit Blick auf eine spezifische Geländemorphologie nicht zwingend erhöht sein.
134Basierend auf diesen Vorgaben sowie auf der von der Beigeladenen vorgelegten Artenschutzprüfung durfte der Beklagte davon ausgehend, dass keine signifikante Erhöhung des Tötungs- oder Verletzungsrisikos vorliegt, weil die anzunehmende Flughöhe des Uhus aufgrund der dargestellten Besonderheiten der Lage des Brutplatzes und des den genehmigten Standort der Anlage umgebenden Geländes deutlich unterhalb der Rotorunterkante liegt. Bei der Nabenhöhe von 149 m und der Rotorhöhe von 68 m liegt die freie Höhe bei 81 m. Der Uhu müsste, um in Richtung der Anlage zu fliegen, nach Verlassen seines Brutplatzes erst die Oberkante der Steinbruchwand überwinden und von dort erheblich an Höhe gewinnen, um in einen Gefahrbereich zu geraten; stattdessen wird ein Uhu aus den von der Beklagten aufgezeigten Gründen, insbesondere aufgrund seiner Größe und seines Gewichts, grundsätzlich durch den flachen Bereich des Steinbruchs in die Gegenrichtung fliegen. Ebenso wenig bestehen nach dem Inhalt der Akten und den im Ortstermin gewonnenen Eindrücken des Berichterstatters, die dem Senat in der Beratung vermittelt wurden, Anhaltspunkte dafür, dass in dem maßgeblichen Bereich hinreichend erhöhte Punkte der Umgebung vorhanden wären, von denen aus der Uhu einen gefahrenträchtigen Höhenbereich erreichen könnte.
135Entgegen der Meinung der Klägerin ist den Bestimmungen des § 45b BNatSchG in Verbindung mit der Anlage 1 und der darin enthaltenen Fußnote 1 zum Kollisionsrisiko des Uhus im Nahbereich von unter 500 m Entfernung zu einem Brutplatz keine anderweitige, auch hier zu beachtende gesetzgeberische Wertung bzw. abschließende naturschutzfachliche Beurteilung zu entnehmen. Es handelt sich um einen Beitrag zur Standardisierung der artenschutzrechtlichen Prüfung im Kontext von Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen an Land, der der Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahren dienen soll, die nach dem genannten Stichtag beantragte Vorhaben betreffen.
136Vgl. dazu die Begründung des der Fraktionen der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zum Entwurf eines vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 21.6.2022, Bundestagsdrucksache 20/2354, Seite 18.
137Dies schließt eine davon abweichende naturschutzfachliche Einzelfallbetrachtung für davon zeitlich nicht erfasste Sachverhalte nicht aus. Aus der getroffenen Übergangsregelung des § 74 BNatSchG ergibt sich, dass es für zeitlich nicht erfasste Sachverhalte grundsätzlich bei der früheren Gesetzesfassung verbleibt, auf deren Grundlage hier die fachliche Einschätzung des „Leitfadens zum Arten- und Habitatschutz bei der Genehmigung von Windkraftanlagen in NRW Modul A“ vom April 2024 herangezogen und die vorstehende Einzelfallbeurteilung getroffen werden kann.
138Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.11.2025 geltend macht, baubedingte Beeinträchtigungen führten zu einer Vergrämung des Uhubrutpaars bzw. einer Störung des Brutgeschehens, ist dieser Vortrag zu einem etwaigen Verstoß gegen das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG hier jedenfalls mit Blick auf § 6 UmwRG nicht zu berücksichtigen. Auch insoweit handelt es sich nicht etwa lediglich um eine zulässige Vertiefung bisherigen, sondern der Sache nach um neuen Vortrag.
1392. Ein Verstoß gegen planungsrechtliche Vorgaben nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB folgt auch nicht aus den Ausführungen der Klägerin zu Gefährdungen für Exemplare des nach § 7 Abs. 2 Nr. 13a BNatSchG als Art besonders geschützten Rotmilans (Milvus milvus).
140Die Klägerin macht hierzu geltend, die im Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen reichten nicht aus, weil sie nur an Bewirtschaftungsereignisse der Flächen im Bereich der Windenergieanlage anknüpften, dabei werde verkannt, dass der Bereich des Anlagenstandorts auch ohne Bewirtschaftungsereignisse als Nahrungshabitat für den Rotmilan attraktiv sei, sodass es auch ohne Bewirtschaftungsereignisse zu einem erheblich erhöhten Risiko der Tötung von Rotmilanen durch die Anlage komme.
141Diese Rüge greift nicht durch. Zur Überzeugung des Senats reichen die im Bescheid verfügten Abschaltvorgaben aus, um das Risiko eines durch die genehmigte Anlage bedingten Tötungsereignisses so weit zu reduzieren, dass die Signifikanzschwelle des § 44 BNatSchG nicht überschritten ist. Es kann dahinstehen, ob es bereits an hinreichenden Darlegungen der Klägerin dazu fehlt, dass eine erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Rotmilanen in dem in Rede stehenden Bereich aufgrund dessen Beschaffenheit besteht. Jedenfalls ist deshalb nicht von einer signifikanten Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 44 BNatSchG auszugehen, weil die Überschreitung der Signifikanzschwelle bei Bewirtschaftungsereignissen in den einschlägigen fachlichen Einschätzungen des „Leitfaden Umsetzung des Artenschutzes und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW - Modul A“ der Sache nach nicht allein an die Nutzung des Nahrungshabitats anknüpft; das Risiko einer Tötung ist vielmehr deshalb als in besonderer Weise erhöht anzusehen, weil es bei Bewirtschaftungsereignissen (Mahd, Ernteereignisse) zu einer zusätzlichen Ablenkung der Aufmerksamkeit des Rotmilans kommt.
142Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.11.2025 geltend macht, die Regelungen zu Abschaltungen seien unzureichend, weil sonstige Bodenbewirtschaftungsmaßnahmen wie Pflügen, Eggen, Fräsen und Grubbern nicht einbezogen und der Radius um den Mastmittelpunkt zu eng gezogen sei, ist die Klägerin auch mit diesem Vortrag nach den aufgezeigten Grundsätzen gemäß § 6 UmwRG ausgeschlossen. Insoweit geht es nicht lediglich um eine Vertiefung bisherigen Vortrags, sondern um die Präsentation eines neuen Sachverhalts zur Klagebegründung, die Klägerin macht damit erstmals im Verfahren geltend, dass auch bei sonstigen Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie bei solchen in einem erweiterten Umkreis mit einem signifikant erhöhten Risiko für Rotmilane zu rechnen sei. Mit Blick auf die hierzu bestehenden unterschiedlichen naturschutzfachlichen Einschätzungen des von der Klägerin zitierten Artenschutzleitfadens in der Fassung von April 2024 (dort Seite 40f.) bzw. aus dem Jahr 2017 (dort S. 60f.) kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen Sachverhalt handelte, dessen rechtzeitiger Darlegung es auch mit Blick auf § 6 Satz 3 UmwRG i. v. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht bedurft hätte. Eine Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts „mit geringem Aufwand“ nach § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO kommt im Anwendungsbereich des § 6 UmwRG nur dort in Betracht, wo die Beschwer des Klägers bei Klageerhebung derart auf der Hand liegt, dass sich die Angabe von Klagegründen als bloße Förmlichkeit erwiese.
143Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.2.2022
144- 11 A 2168/20 -, juris, Rn. 64 m. w. N.
145Ein solcher Sachverhalt ist im vorgenannten Zusammenhang nicht gegeben.
146VI. Anderweitige durchgreifende Gründe für eine Rechtsverletzung der Klägerin liegen nicht vor.
147Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.11.2025 Rügen zur „ordnungsgemäßen Beteiligung nach § 36 BauGB“ erhoben hat, ist sie auch mit diesem Vortrag nach den aufgezeigten Grundsätzen gemäß § 6 UmwRG ausgeschlossen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung der Klägerin hat sie die Frist des § 6 UmwRG nicht schon dadurch gewahrt, dass in der historischen Sachverhaltsschilderung unter Abschnitt A. des Schriftsatzes vom 27.1.2025 auch dargestellt wird, welche Unterlagen im Rahmen der Beteiligung der Klägerin Ende 2022 nicht übersandt wurden und dass dies Anfang 2023 nach Versagung des Einvernehmens von ihr bemängelt wurde. Diese Tatsachen werden nämlich in dem Abschnitt B. des Begründungsschriftsatzes vom 27.1.2025, in dem die Klagegründe dargestellt werden, in keiner Weise angesprochen und mithin nicht als Prozessstoff festgelegt, um für das Gericht und die übrigen Beteiligten ersichtlich zu machen, dass die Genehmigungsentscheidung des Beklagten auch unter diesem tatsächlichen Gesichtspunkt angegriffen werden soll. Einer solchen Festlegung hätte es indes nach dem vorstehend aufgezeigten Sinn und Zweck des § 6 UmwRG bedurft.
148Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Kosten der Beigeladenen der Klägerin auferlegt werden (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
149Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
150Die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, beruht auf § 132 Abs. 2 VwGO. Gründe für eine Revisionszulassung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.