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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 36.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 4211/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21.8.2024 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
3Das Vorbringen der Antragstellerin, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei bereits formell rechtswidrig, die Begründung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungsverfügung halte einer inhaltlichen Prüfung nicht stand, die sofortige Beendigung der genehmigten Nutzung des Möbelhauses führe zu einer Schlechterstellung gegenüber dem rechtstreuen Bürger, bei den Türen in der Brandwand handele es sich um keine Fluchttüren, es bestehe auch keine tatsächliche Gefahr, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, ob die Erwägungen der Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zutreffend seien, sei für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht von Bedeutung. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hätte, die Begründung der Antragsgegnerin sei hinreichend auf den Einzelfall der Antragstellerin bezogen.
4Soweit die Antragstellerin die formelle Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung in Abrede stellt und geltend macht, zwar habe das Verwaltungsgericht korrekt darauf abgestellt, dass die Anhörung grundsätzlich nachgeholt werden könne, jedoch sei die Anhörung bis zum jetzigen Zeitpunkt tatsächlich nicht nachgeholt worden, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde.
5Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist zu berücksichtigen, dass eine unterbliebene Anhörung auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW im Verlaufe des gerichtlichen (Hauptsache)Verfahrens jedenfalls noch nachgeholt werden kann.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2025 - 7 B 1193/24 -, juris, Rn. 3f.
7Hier lässt sich die mit der Anhörung verbundene Zielsetzung durch die Nachholung im gerichtlichen Verfahren noch erreichen. Insbesondere hat die Antragstellerin keinen Fall eines (zu erwartenden) unwiederbringlichen Rechtsverlustes hinreichend substantiiert dargelegt.
8Ohne Erfolg macht die Antragstellerin die materielle Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids geltend und führt unter Verweis auf ihren Schriftsatz vom 16.8.2024 aus, die Türen der Brandwand zwischen dem Möbelhaus und der Lagerhalle seien keine Fluchttüren, die Genehmigungsakte enthalte keinen Hinweis darauf, dass die Türen in der Trennwand Notausgänge des Verkaufsraumes seien, die Schließung der Türen verstoße somit nicht gegen § 30 Abs. 8 BauO NRW 2018.
9Damit zeigt sie nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der formellen Illegalität der derzeitigen Nutzung des abgeteilten Teils des Möbelmarkts und dem damit einhergehenden Verschluss der Türen in der Trennwand ausgegangen wäre. Die Türen in der Brandwand zwischen dem Möbelhaus und dem Lager waren ausweislich des Lauf- und Fluchtwegeerdgeschossplans zur Baugenehmigung vom 28.9.1987 als Notausgänge des Möbelhauses - nach brandschutztechnischer Prüfung durch die Feuerwehr Dortmund - genehmigt worden. Auch dem Grundriss zur Baugenehmigung vom 10.11.1998 ist zu entnehmen, dass diese beiden Türen vorhanden und Gegenstand der brandschutztechnischen Prüfung waren. Dies hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung auch zugrunde gelegt (Aktenvermerk vom 6.5.2024 zum Az. 61/5-1-051546, Seite 2). Dass sich die Genehmigungslage im Nachgang im Sinne des Vortrags der Antragstellerin geändert haben könnte, hat sie nicht dargelegt. Insbesondere hat die Antragstellerin auch keine von der dokumentierten Genehmigungslage abweichende Baugenehmigung vorgelegt. Aus der Baugenehmigung vom 10.11.1998 ergibt sich - entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin - gerade nicht, dass die Funktion der Türen in der Brandwand als Fluchttüren entfallen ist.
10Damit handelt es sich entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin - wegen der Schließung der Fluchttüren - um kein verfahrensfreies Vorhaben.
11Die Antragstellerin hat auch nicht dargelegt, dass - entgegen der Aktenlage - beide Gebäudeteile bei der Erteilung der Baugenehmigung vom 10.11.1998 getrennt beurteilt worden wären.
12Auf die vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Fragen, wie der An- und Ablieferungsverkehr der jetzigen Nutzung erfolgt und wo die Waren gelagert werden, kommt es somit nicht mehr an.
13Der Einwand der Antragstellerin, die Nutzungsuntersagung sei wegen unzutreffender Tatsachengrundlagen ermessensfehlerhaft, nach der Aktenlage habe es am 21.5.2024 keine Ortskontrolle gegeben, bleibt ebenso ohne Erfolg. Ausweislich Blatt 2 des Verwaltungsvorgangs 61/5-1-054828 fand jedenfalls im Mai 2024 eine Ortskontrolle statt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Ordnungsverfügung vom 21.8.2024 sei ermessensfehlerhaft, weil jedenfalls die Nutzung des Möbelhauses nicht habe untersagt werden dürfen, dieses werde genehmigungskonform genutzt, führt dies - aus obigen Gründen - ebenfalls nicht zum Erfolg. Es ist auch kein milderes Mittel ersichtlich, um die formell baurechtswidrige Nutzung unverzüglich zu beenden.
14Ein Erfolg der Beschwerde folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin, die eingeräumte Frist sei zu kurz, ein Abverkauf mit vorlaufender Werbung benötige mindestens zwei Monate, auch könne das Personal nicht innerhalb eines Monats entlassen werden. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht hinreichend aufgezeigt, dass eine Betriebsverlagerung nicht möglich ist und die Befolgung der sofort vollziehbaren Verfügung zu einer Insolvenz führen könnte.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2024 - 7 B 107/24 -, juris, Rn. 8.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar.