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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 45.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 2.12.2024 (Zwangsgeldfestsetzung über 40.000 Euro und Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 100.000 Euro) abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe nach den Feststellungen bei dem Ortstermin am 30.10.2024 gegen die mit Verfügung vom 21.11.2019 bestandskräftig festgesetzten Vorgaben zur Bestuhlung ihres Restaurants verstoßen.
4Das dagegen gerichtete Vorbringen führt nicht zur Änderung der angegriffenen Entscheidung.
5Die Antragstellerin wendet gegen die Zwangsgeldfestsetzung ein, sie habe die Zahl der Sitzplätze bereits vor Erlass des Festsetzungsbescheids vom 2.12.2024 reduziert. Ob dies zutrifft, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Daraus ergibt sich nicht, dass die Zwangsgeldfestsetzung zu Unrecht erfolgt wäre. Denn nach der vorliegend gebotenen summarischen Beurteilung lag zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung am 30.10.2024 ein Verstoß gegen die bestandskräftigen Vorgaben zur Bestuhlung vor. Dies genügt nach der maßgeblichen Bestimmung des § 64 Satz 1 VwVG NRW für die Festsetzung eines Zwangsgelds.
6Soweit die Antragstellerin meint, da der Zweck der Vollstreckung erreicht sei, dürfe das Zwangsgeld nicht mehr festgesetzt werden, trifft dies nach der - den Bevollmächtigten der Antragstellerin bekannten - maßgeblichen Rechtsprechung des OVG NRW für das hier zugrundeliegende Landesrecht nicht zu.
7Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit des festgesetzten Zwangsgelds vermag der Senat nicht zu erkennen; dafür genügt es angesichts der im Übrigen festgestellten Verstöße nicht, dass - wie geltend gemacht - in einem der in Rede stehenden Räume die Vorgaben zur Bestuhlung eingehalten waren.
8Ob eine Beitreibung des Zwangsgelds nach § 60 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW inzwischen ausgeschlossen ist, weil die Forderung der Verfügung vom 21.11.2019 zu I. 1. nach den Feststellungen der Antragsgegnerin vom 20.3.2025 inzwischen erfüllt ist, ist für die hier in Rede stehende Festsetzung des Zwangsgelds nach § 64 VwVG NRW nicht erheblich.
9Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für Rechtsmängel der Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 100.000 Euro.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar.