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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die Beschwerde rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 3135/24 gegen Ziffer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 12.11.2024 wiederherzustellen bzw. gegen die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung anzuordnen.
4In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.3.2010
6- 7 VR 1.10 -, juris.
7Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
8Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nach Auffassung des Senats jedoch nicht offenkundig, dass die Antragsgegnerin nicht als Trägerin der Straßenbaulast für die Unterhaltung der Stützmauer und damit auch für die Besichtigung durch einen sachkundigen Ingenieur (vorrangig) verantwortlich ist. Das Verwaltungsgericht hat bei der Prüfung der Unterhaltsverpflichtung der Antragsgegnerin - unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung - zutreffend darauf abgestellt, ob die Stützmauer überwiegend dem Schutz der Straße oder dem Anliegergrundstück dient.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.2.2003 - 7 B 1995/02, BRS 66 Nr. 125 = juris, Rn. 6f. und vom 23.3.2018 - 11 A 508/15 -, juris, Rn. 15.
10Ob die streitgegenständliche Stützmauer danach - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - überwiegend dem Grundstück der Antragstellerin dient, muss jedoch der Aufklärung im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Die Antragstellerin hat die diesbezügliche Begründung des Verwaltungsgerichts hinreichend substantiiert angegriffen, indem sie aufgezeigt hat, dass das Verwaltungsgericht als maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sachlage „die heutigen Umstände“ zugrunde gelegt hat, um dann u. a. die Umstände der Errichtung der Straße im 17. Jahrhundert und die topographischen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Anlegung der Straße als Begründung seiner Rechtsauffassung heranzuziehen. Die Widersprüchlichkeit dieser Argumentation hat die Beschwerde hinreichend dargelegt. Dem Senat ist im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht möglich, aufgrund der Aktenlage hinreichende Feststellungen zur überwiegenden Zweckbestimmung der Stützmauer zu treffen.
11Die angesichts der danach offenen Erfolgsaussichten maßgebliche folgenorientierte Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Für den zeitnahen Vollzug der Ordnungsverfügung streitet das Interesse, eine sichere Nutzung der Straße, aber auch des Grundstücks der Antragstellerin zu gewährleisten. Demgegenüber droht der Antragstellerin durch den Vollzug der Verfügung kein irreparabler Schaden. Die Kosten der angeordneten Maßnahme kann die Antragstellerin im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren von der Antragsgegnerin erstattet verlangen. Der Senat geht zudem davon aus, dass diese Kosten die Leistungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft - angesichts ihrer Größe - nicht übersteigen.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar.