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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 675/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27.3.2024 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
3Die Antragstellerin legt nicht hinreichend dar, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen wäre, Ziffer 1. der Verfügung vom 27.3.2024 enthalte nach Maßgabe einer an §§ 133, 157 BGB orientierten Auslegung eine Untersagung der Nutzung des Grundstücks A.- Straße 000 als Lagerfläche für Fahrzeuge und Fahrzeugteile und eine lediglich hierauf bezogene Räumungsanordnung.
4Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin einwendet, es sei zweifelhaft, ob nicht nur die Nutzung des Grundstücks als Lagerfläche, sondern auch die vollumfängliche Räumung „untersagt“ sei. Für einen objektiven Empfänger in der Position der Antragstellerin ergab sich aus Ziffer 1. der Verfügung in hinreichend bestimmter Weise, dass die Räumung des Grundstücks nicht untersagt, sondern gefordert wird. Das hat die Antragsgegnerin im Übrigen auch in der Antragserwiderung vom 9.10.2024 nochmals klargestellt.
5Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin auch darauf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die ausdrücklich formulierte Vorgabe, „das Grundstück vollumfänglich zu räumen“ auf „Fahrzeuge und Fahrzeugteile“ beschränkt habe, in der Begründung der Verfügung seien diverse Gegenstände benannt, die nicht in diese Kategorie fielen. Aus dem Zusammenhang mit dem ersten Satzteil, der Nutzungsuntersagung „als Lagerfläche für Fahrzeuge und Fahrzeugteile“, ergab sich für einen objektiven Empfänger hinreichend deutlich, dass sich auch die Räumungsaufforderung auf diese Gegenstände beziehen sollte. Die Nennung anderer Gegenstände im Rahmen der Sachverhaltsschilderung auf Seite 2 der Ordnungsverfügung vom 27.3.2024 - führt zu keinem anderen Ergebnis.
6Da die Verfügung vom 27.3.2024 demnach nur Fahrzeuge und Fahrzeugteile erfasste, führt auch der weitere Vortrag der Antragstellerin, für die weiteren auf dem Grundstück befindlichen im Eigentum ihres Geschäftsführers stehenden Gegenstände sei sie nicht verantwortlich, nicht zum Erfolg der Beschwerde.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
8Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar.