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Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid der Beklagten vom 5.12.2022 sei rechtmäßig, der Kläger habe keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Rücknahme von Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung von Geldforderungen.
4Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. Die Zulassungsbegründung weckt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
5Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hätte, er habe keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG NRW nach Ermessen.
6Ohne Erfolg verweist er darauf, im Vollstreckungsverfahren komme es auf die Rechtmäßigkeit der früheren Verwaltungsakte an, anderenfalls verstoße die Vollstreckung gegen das Rechtsstaatsprinzip, die Beklagte habe sich nicht an den im Verfahren 4 K 1492/09 geschlossenen Vergleich gehalten und nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen entschieden, er habe einen Anspruch auf die beantragten Baugenehmigungen, zudem habe das Verwaltungsgericht auch die Klage vom 24.1.2011 nicht berücksichtigt.
7Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend festgestellt, dass die Rechtmäßigkeit der früheren Entscheidungen in den der Vollstreckung vorausgegangenen bauaufsichtlichen Verfahren im Vollstreckungsverfahren nicht erneut zu prüfen ist.
8Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung mit seiner Ehefrau rügt, die ebenfalls Eigentümerin sei, gegen die aber nicht vollstreckt werde, setzt er sich nicht hinreichend mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, insoweit fehle es an einem gleich gelagerten Sachverhalt, es gebe keine aus früheren bauaufsichtlichen Verfahren stammenden Geldforderungen der Beklagten gegen die Ehefrau des Klägers, die im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden könnten.
9Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar.