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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22.7.2021 für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 16 Wohneinheiten, Tiefgarage und Stellplätzen verletze die Kläger nicht in ihren subjektiven Nachbarrechten. Es fehle an einem Verstoß gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Baurechts, die dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt seien.
4Das dagegen gerichtete Vorbringen der Kläger führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
5Soweit die Kläger vortragen, es liege ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch vor, das Vorhaben entspreche nicht dem - von Einfamilienhäusern geprägten - Umgebungscharakter, es füge sich nicht in die nähere Umgebung ein, hier schlage die Quantität in Qualität um, weckt dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
6Dem Vorhaben kann ein Gebietsgewährleistungsanspruch hinsichtlich der Art der Nutzung nicht entgegengehalten werden. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht im Hinblick auf die Größe des Vorhabens. So begründet der Gebietsgewährleistungsanspruch regelmäßig kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhausbebauung geprägten Gebiet.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.1.2023 - 7 B 1280/22, juris, Rn. 3, m. w. N.
8Dass ein von dieser Regel abweichend zu beurteilender Fall gegeben sein könnte, haben die Kläger nicht dargelegt.
9Soweit die Kläger geltend machen, das Vorhaben stelle einen städtebaulichen Missgriff dar, anhand der vorgelegten Lichtbilder sei deutlich zu erkennen, dass der Baukörper von der Umgebungsbebauung abweiche, insbesondere sei er deutlich höher als ihr Wohngebäude, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung ausgeführt, von einem städtebaulichen Missgriff könne vorliegend mit Blick auf die bestehende Bebauung des Vorhabengrundstücks (Mehrfamilienhaus mit Gewerbebetrieben im Erdgeschoss) nicht ausgegangen werden. Die Unrichtigkeit dieser Beurteilung haben die Kläger mit ihrem Vorbringen nicht dargelegt. Auch der Senat sieht nach dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte für die Annahme eines städtebaulichen Missgriffes.
10Das Vorbringen der Kläger, die Baugenehmigung verstoße wegen unzumutbarer Einsichtnahmemöglichkeiten - insbesondere von den Balkonen des Vorhabens - auf ihr Grundstück gegen das Rücksichtnahmegebot, zieht die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ebenfalls nicht ernstlich in Zweifel.
11Auch insoweit ist die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Grundstückseigentümer haben es in bebauten innerstädtischen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens baulich genutzt werden, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgeben, und dass es dadurch auch zu Einsichtnahmemöglichkeiten kommt, die in bebauten Gebieten üblich sind. Vielmehr entspricht es in bebauten Gebieten dem Regelfall, dass aus den Fenstern - und auch von den Balkonen - eines Wohnhauses Blicke auf Nachbargrundstücke geworfen werden können.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.8.2022 - 7 B 572/22 -, BRS 90 Nr. 150 = juris, Rn. 10, m. w. N.
13So liegt der Fall auch hier. Die Abstandsflächen werden eingehalten. Zudem hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass aufgrund der Einsichtnahmemöglichkeiten von dem bereits auf dem Vorhabengrundstück aufstehenden alten Schulgebäude auf das klägerische Grundstück von einer relevanten Vorbelastung auszugehen ist. Die Unrichtigkeit dieser Bewertung haben die Kläger nicht dargelegt. Auch können die Kläger sich z. B. durch entsprechende Bepflanzungen entlang der Grundstücksgrenze vor unerwünschten Blicken schützen.
14Die Einwendung der Kläger, es sei nicht nachvollziehbar, warum das Verwaltungsgericht von einer Inaugenscheinnahme vor Ort abgesehen habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen dem Vorbringen der Kläger hat das Verwaltungsgericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.10.2022 vor Ort durchgeführt und die Örtlichkeit - ausweislich der gefertigten Lichtbilder - in Augenschein genommen.
15Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
16Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar.