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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 62/25

Datum:
28.03.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 62/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0328.6E62.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 2094/24
Schlagworte:
Streitwert (erneute) Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf Kalenderjahr
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2 Satz 1; GKG § 68 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2; GKG § 52 Abs. 6 Satz 2; GKG § 52 Abs. 6 Satz 3; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze:

Eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes ist gegeben, wenn Anordnungs- und Klageantrag übereinstimmen und die erlassene Regelung nicht unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens steht, die begehrte vorläufige Entscheidung also einer endgültigen gleichkommt.

Der Begriff Kalenderjahr in § 52 Abs. 6 Sätze 1, 2 GKG bezieht sich auf den kalendermäßigen Zeitraum von Januar bis Dezember, nicht auf die Zeitspanne von zwölf Monaten.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der Streitwertfestsetzung in dessen Ziff. 3 geändert.

Der Streitwert wird für das Verfahren erster Instanz auf die Wertstufe bis 9.000 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

 

Gründe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22
 

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