Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Erfolglose Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des hälftigen Auffangwerts in einem Eilverfahren, in dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf der Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III (Polizeivollzugsdienst) begehrt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
2Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500 Euro festgesetzten Streitwerts auf 10.000 Euro zielt, ist unbegründet.
3Gegenstand des Verfahrens ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III.
4Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, in Verfahren, die eine Zulassung zur Ausbildung für diesen Laufbahnabschnitt betreffen, einen Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.5.2023 - 6 A 3129/20 - (n. v.), vom 2.1.2018 - 6 B 1297/17 -, juris Rn. 9, vom 9.8.2017 - 6 B 856/17 -, juris Rn. 36; ebenso in Bezug auf vergleichbare Aufstiegsausbildungen: OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 31.10.2024 - OVG 4 S 27/24 -, juris Rn.1 und 11, Nds. OVG, Beschluss vom 11.5.2022 - 5 ME 161/21 , juris Rn. 35, sowie noch zu § 13 Abs. 1 GKG: Hamb. OVG, Beschluss vom 26.6.2000 - 1 Bs 166/00 -, juris Rn. 11.
6Davon geht der Senat auch im vorliegenden Fall des Widerrufs einer solchen Zulassung aus. Der Senat sieht keine Veranlassung, den Streitwert für den actus contrarius der Zulassung anders zu bemessen als für die Zulassung selbst. Anhaltspunkte dafür, dass der Streitwert nicht nach § 52 Abs. 2 GKG, sondern im Hinblick auf eine vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit der Beschwerde nicht weiter konkretisierte größere wirtschaftliche und persönliche Bedeutung nach § 52 Abs. 1 GKG festzusetzen wäre, bestehen nicht. Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (im Folgenden: Streitwertkatalog) ist demgegenüber ‑ und anders als mit der Beschwerde geltend gemacht - nicht einschlägig. Die dortige Empfehlung bezieht sich auf Konstellationen, die mit einer statusrechtlichen Veränderung in Zusammenhang stehen, wie etwa die Verleihung eines anderen Amtes, den Streit um den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung, Zahlung einer Amtszulage oder Verlängerung der Probezeit. Hiervon unterscheidet sich die Zulassung zur Ausbildung für einen Laufbahnabschnitt, weil in diesem Fall erst im Wege der angestrebten Ausbildung die Voraussetzungen für eine eventuelle statusrechtliche Veränderung geschaffen werden sollen.
7Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes auch zutreffend auf 2.500 Euro herabgesetzt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert in der Regel ½ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes beträgt). Eine Abweichung von dieser Regel hält der Senat nicht für angezeigt. Die hier begehrte vorläufige Aussetzung der Vollziehbarkeit ist vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade der typische, vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen nach § 80 Abs. 5 VwGO. Eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache liegt nicht vor. Dies wäre der Fall, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch keine vorläufige wäre, sondern einer endgültigen gleichkäme. Hingegen genügt es nicht, wenn die einstweilige Aussetzung einer Maßnahme begehrt wird, die bei entsprechendem Ausgang des Hauptsacheverfahrens wieder in Geltung gesetzt werden kann. Die bloße Tatsache, dass die vorübergehende Aussetzung als solche nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, macht die vorläufige Regelung nicht zu einer faktisch endgültigen.
8Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.4.2014 - 2 BvR 1800/13 -, juris Rn. 14.
9Nach diesen Maßgaben war der Antrag im Streitfall nicht auf eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Mit der beantragten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf der Zulassung zu der bereits begonnenen Ausbildung wollte der Antragsteller erreichen, während des Klageverfahrens - vorläufig - von der Rechtsfolge des § 29 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz - DHPolG) verschont zu bleiben. Nach dieser Bestimmung verlieren Studierende ihre Mitgliedschaft und ihre Berechtigung zur Fortsetzung des Studiums zum selben Zeitpunkt, zu dem ihr Beamtenverhältnis vor Abschluss des Studienganges endet. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung zum Aufstieg in den höheren Polizeidienst widerrufen wird. Sollte sich der Widerruf vorliegend im Klageverfahren als rechtmäßig erweisen, entfiele eine antragsgemäß wiederhergestellte aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage rückwirkend und der Antragsteller wäre so zu behandeln, wie es der von Anfang an gegebenen vollen Wirksamkeit des Widerrufs entsprochen hätte. In diesem Fall hätte er bereits Anfang Juli 2024 nach § 29 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 DHPolG seine Mitgliedschaft in der Hochschule und seine Berechtigung zur Fortsetzung des Studiums verloren. Die mit dem vorliegenden Antrag angestrebte Fortsetzung des Studiums während des Klageverfahrens stand damit unter dem Vorbehalt, dass rückwirkend eine Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Studiums, die Berechtigung hierzu, entfallen könnte.
10Vgl. anders: Hamb. OVG, Beschluss vom 26.6.2000 - 1 Bs 166/00 -, juris Rn. 11, ebenso wie vorgehend VG Hamburg, Beschluss vom 18.5.2000 ‑ 22 VG 1287/2000 -, juris Rn. 17, unter Berücksichtigung der nur begrenzten Zeit der Ausbildung.
11Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).