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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 612/24

Datum:
22.01.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 612/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0122.6E612.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 556/24
Schlagworte:
Vorwegnahme der Hauptsache Herabsetzung Wiederherstellung Aufschiebende Wirkung Laufbahnabschnitt III Ausbildung
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2 ; GKG § 68; DHPolG § 29
Leitsätze:

Erfolglose Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des hälftigen Auffangwerts in einem Eilverfahren, in dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf der Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III (Polizeivollzugsdienst) begehrt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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