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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 608/24

Datum:
07.02.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 608/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0207.6E608.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 803/24
Schlagworte:
Vorwegnahme der Hauptsache Mündliche Prüfung Auffangstreitwert Deutsche Polizeihochschule Laufbahnaufstieg Laufbahnabschnitt III Ausbildung
Normen:
VwGO § 123; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 68; LVOPol § 26
Leitsätze:

Teilweise erfolgreiche Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des hälftigen Auffangstreitwerts in einem Eilverfahren, in dem der Antragsteller die vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III (Polizeivollzugsdienst) im September 2024 begehrt hat.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert wird für das Verfahren erster Instanz auf 5.000 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

 

Gründe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
 

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