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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 483/25

Datum:
24.10.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 483/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1024.6E483.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2667/24
Schlagworte:
Entlassung Probebeamtenverhältnis Cannabis Polizeivollzugsbeamter Straftat Charakterliche Eignung
Normen:
BeamtStG § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; ZPO § 114
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe (Polizeivollzugsdienst) gerichtetes Klageverfahren.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

 

G r ü n d e :

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