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Erfolglose Beschwerde eines Anwärters des Allgemeinen Justizvollzugsdienstes gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die auf § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG gestützte Entlassungsverfügung vom 19.8.2024 erweise sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen (und gebotenen) summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig, wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt.
41. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, der Antragsgegner habe unter Verstoß gegen die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt.
5Hinsichtlich des Einwands des Antragstellers, bei den von ihm im Zip-Beutel aufbewahrten "Tabletten" habe es sich nicht um Ritalin-Kapseln gehandelt und dies hätte der Antragsgegner aufgrund des Erscheinungsbilds der Kapseln erkennen können, ist rechtlich schon nicht erkennbar, ob der Antragsteller damit eine Verletzung der formell-rechtlichen Pflicht des Antragsgegners zur Amtsermittlung geltend machen will oder sich vielmehr materiell-rechtlich auf eine Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entlassungsverfügung berufen will. Sollte ersteres der Fall sein, führt das umfangreiche Beschwerdevorbringen zum Erscheinungsbild von Medikamenten, die den Wirkstoff Methylphenidat (hydrochlorid) enthalten, jedenfalls nicht auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch den Antragsgegner. Der Antragsgegner hat ‑ durch eine Internetrecherche ‑ ermittelt, ob es sich bei den weiß-gelben Kapseln um Ritalin handeln kann. Die Recherche hat ergeben, dass das Medikament "RITALIN Adult 10 mg Hartk.m.veränd.Wirkst.Frs." des Herstellers Infectopharm Arzneimittel und Consilum GmbH dem beschriebenen Aussehen ("gelb-weiße Kapseln") entspricht (vgl. Ausdruck der entsprechenden Internetseiten mit einer Abbildung des Präparats ab Bl. 93 des Verwaltungsvorgangs). Im Übrigen räumt der Antragsteller selbst ein, dass es Ritalin als weiß-gelbe und weiß-hellbraune Kapseln gibt, so dass sein Vorbringen, es läge "nicht ein Indiz" dafür vor, dass es sich bei den Kapseln in seinem Zip-Beutel um Ritalin gehandelt habe, nicht nachvollziehbar ist.
6Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vorbringen des Antragstellers, bei den Kapseln in dem Zip-Beutel habe es sich um einen von ihm benötigten Notvorrat an Medikamenten gehandelt, namentlich um "Tabletten des Präparats Voltaren Resinat", die er aufgrund von Schmerzen nach einer Knieoperation im Jahr 2013 vorhalte; die Aufbewahrung in einem Zip-Beutel beruhe auf der gängigen Praxis in der Bundeswehr, Tabletten und Medikamente in Zip-Beutel umzufüllen, da diese wasser- und schneeabweisend seien und deutlich weniger Platz beanspruchten. Der Umfang der Amtsermittlungspflicht bestimmt sich maßgeblich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und korreliert mit der Mitwirkungspflicht der Beteiligten aus § 26 Abs. 2 VwVfG NRW. Allerdings ist es im Rahmen des in § 24 Abs. 1 VwVfG NRW verankerten Untersuchungsgrundsatzes grundsätzlich Sache der Behörde, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt im Verwaltungsverfahren zu ermitteln und festzustellen. Sie muss die entscheidungserheblichen Tatsachen und Umstände soweit aufklären, dass die Voraussetzungen für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu ihrer Überzeugung vorliegen. Die behördliche Aufklärungspflicht findet jedoch dort ihre Grenzen, wo ein Beteiligter oder sein Vertreter zu Fragen Aufklärung geben kann, dies aber unterlässt, obwohl ihm die Bedeutung des Verfahrens bewusst sein muss und die Aufklärung von ihm erwartet werden kann, weil sie ihm zumutbar ist. Diese Mitwirkungsobliegenheit erstreckt sich insbesondere auf solche Tatsachen, die für den Betroffenen günstig sind und die die Behörde nicht ohne weiteres festzustellen vermag.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.4.2014 ‑ 10 A 1018/13 ‑, BauR 2014, 2074 = juris Rn. 12 ff. m. w. N.
8Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Antragsgegner nicht verpflichtet weitergehende Ermittlungen dazu anzustellen, ob es sich bei den vom Antragsteller in einem Plastikbeutel vorgehaltenen Kapseln um ein anderes Medikament als Ritalin gehandelt haben könnte. Der Antragsgegner durfte bereits aufgrund der ihm vorliegenden Chat-Kommunikation des Antragstellers, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller Ritalin konsumiert und teilt, davon ausgehen, dass es sich bei den Kapseln um Ritalin handelte. Auch sonst hatte der Antragsgegner keine Veranlassung anzunehmen, dass es sich bei den Kapseln um ein anderes Medikament handelte. Er hatte den Antragsteller bereits Anfang Juli 2024 im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem im Raum stehenden Verdacht konfrontiert, der Antragsteller habe während des theoretischen Vorbereitungsdienstes an der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen Ritalin konsumiert und an Dritte weitergegeben. In dieser Situation oblag es dem Antragsteller, etwaige ihn entlastende Umstände offenzulegen, namentlich anzugeben, wenn es sich bei den Kapseln im Zip-Beutel nicht um Ritalin gehandelt haben sollte, und in diesem Fall zudem konkrete Angaben zu den mitgeführten Medikamenten zu machen. Beides hat der Antragsteller indes unterlassen. Stattdessen hat er sich im behördlichen Verfahren auf den pauschalen und abstrakten Hinweis beschränkt, viele "Tabletten" wiesen ein solches (weiß-gelbes) Aussehen aus, beispielsweise auch die Grippostad C Kapseln des Herstellers Stada (vgl. S. 2 der Stellungnahme seines Bevollmächtigten vom 1.8.2024). Im Übrigen ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, im Anhörungsverfahren abstrakt auf das Aussehen von Grippostad C Kapseln hinzuweisen, um sodann im gerichtlichen Verfahren zu behaupten, bei den Kapseln im Zip-Beutel habe es sich um einen "Notvorrat" des ‑ verschreibungspflichtigen ‑ Präparats Voltaren Resinat gehandelt. Abgesehen davon gibt es weiter auch keinen vernünftigen Grund dafür, dass der Antragsteller im Alltag während der Ausbildung an der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen eine größere Menge an Voltaren Resinat Kapseln (Gesamtdosis lt. Beipackzettel: 1-2-mal täglich) in einem Plastikbeutel mit sich führt, um im Bedarfsfall chronische Schmerzen nach einer über zehn Jahre zurückliegenden Knieoperation zu lindern.
9Die Auffassung des Antragstellers, es hätte eine "Durchsuchung des Rucksacks inklusive der Untersuchung der Medikamente" erfolgen müssen, ist unzutreffend. Zum einen bestimmt die Behörde Art und Umfang der Ermittlungen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW). Zum anderen hätten diese Maßnahmen ‑ Durchsuchung eines Rucksacks des Antragstellers nach Bekanntwerden des Vorfalls vom 21.6.2024 am 24.6.2024 und Untersuchung etwaiger, dann möglicherweise aufgefundenen Medikamente - zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nichts beitragen können.
10Die weitere Rüge, es hätte eine "Mitteilung des Tatvorwurfs" erfolgen müssen, ist nicht nachvollziehbar. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens ist der Antragsteller über die beabsichtigte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und die Gründe hierfür unterrichtet worden.
11Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste der Antragsgegner ihn auch nicht darauf hinweisen, dass der vom Antragsteller selbst mit Schreiben vom 4.7.2024 (unaufgefordert) vorgelegte Drogentest keinen Test auf den Wirkstoff Methylphenidat enthielt. Dem Antragsteller war spätestens seit Anfang Juli 2024 bekannt, dass ihm (u. a.) der Konsum von Ritalin vorgeworfen wird. Es hätte ihm offen gestanden, aussagekräftige Nachweise darüber vorzulegen, dass er ‑ wie er nunmehr behauptet ‑ "während der entscheidenden Lern- und Prüfungsphase" ‑ letztere ging mindestens bis zum 12.7.2024 - kein Ritalin konsumiert hat. Dass der von ihm vorgelegte Drogentest in Bezug auf Methylphenidat nicht aussagekräftig ist, ist im Übrigen dem Testbericht selbst zu entnehmen.
122. Die Einwände des Antragstellers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die angefochtene Entlassungsverfügung erweise sich als materiell rechtmäßig, greifen nicht durch.
13Begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung als Unterfall der persönlichen Eignung des Beamten auf Widerruf für die angestrebte Beamtenlaufbahn stellen einen sachlichen Grund dar, der die "jederzeitige" Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG rechtfertigen kann.
14Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.7.2022 ‑ 2 B 5.22 ‑, NWVBl 2022, 501 = juris Rn. 9.
15Das Verwaltungsgericht hat ‑ der Sache nach ‑ angenommen, der Antragsgegner sei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von derartigen Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Antragstellers ausgegangen. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Insbesondere ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass der Antragsgegner die Grenzen des ihm in Bezug auf die Eignungseinschätzung zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten hat, etwa indem er seiner Eignungsbeurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt oder den Begriff der charakterlichen Eignung verkannt hätte.
16Der Einwand des Antragstellers, die Angaben der beiden Anwärterinnen S. und C. widersprächen sich zum Teil gegenseitig und seien in sich widersprüchlich, falsch und inkohärent, erschöpft sich schon in der diesbezüglichen Behauptung. Er ist aber auch sonst nicht nachvollziehbar. Die Schilderungen der genannten Anwärterinnen am 25.6.2024 zu ihren Beobachtungen und Wahrnehmungen sind vielmehr plausibel und in sich sowie im Verhältnis zueinander stimmig. Das von den Anwärterinnen geschilderte objektive Geschehen hat der Antragsteller zudem nie bestritten, sondern sich entweder nicht dazu verhalten (Herausfischen einer Umverpackung aus dem Mülleimer und Verwendung derselben zum Befüllen) oder aber es ausdrücklich bestätigt (Mitführen von Medikamenten in Kapselform in einem Plastikbeutel). Die Angaben der Anwärterinnen lassen auch keine Belastungstendenzen zu Lasten des Antragstellers erkennen. Im Gegenteil finden sich in deren Aussagen deutliche Anhaltspunkte, die das Bemühen um Objektivität und die Differenzierung zwischen tatsächlich Beobachtetem und subjektiver Einschätzung belegen. So haben etwa beide Anwärterinnen angegeben, beobachtet zu haben, dass der Antragsteller Tabletten in Kapselform in Plastiktüten bei sich geführt habe, aber nicht sicher zu wissen, um welche Art von Medikamenten es sich gehandelt habe. Für die mit dem Beschwerdevorbringen aufgestellte Behauptung, die beiden Anwärterinnen hätten falsche Angaben gemacht, um dem Antragsteller zu schaden, fehlt es danach an jeglichen Anhaltspunkten. Auch ein mögliches Belastungsmotiv ist nicht ersichtlich; ein solches benennt auch der Antragsteller nicht.
17Hinsichtlich der im Laufe des Verfahrens vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahmen seiner Kollegen V., W. und N. hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sie zur Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf den Vorfall im Klassenraum nichts beitragen. Soweit die Stellungnahmen die Person des Antragstellers und einzelne (Charakter-)Eigenschaften desselben beschreiben, handelt es sich nur um individuelle Einschätzungen, die zudem ersichtlich nicht (unmittelbar) auf den rechtlichen Begriff der beamtenrechtlichen Eignung bezogen sind. Zu dem konkret in Rede stehenden Verhalten des Antragstellers ‑ Konsum und Weitergabe von Ritalin ‑ enthalten die Stellungnahmen im Übrigen keine belastbaren Angaben. So ist etwa die Angabe des Kollegen V. in dessen Stellungnahme vom 29.8.2024, der Antragsteller habe "in meiner Anwesenheit" nie illegale Substanzen konsumiert, in Bezug auf die Einnahme von Ritalin durch den Antragsteller ebenso wenig aussagekräftig wie die Angabe des Kollegen N. in dessen Stellungnahme vom 8.9.2024: "Also wenn Herr M. sagt, dass er solche Substanzen nicht einimmt [sic], dann glaube ich ihm vorbehaltlos diese Aussage.". Auch der Kollege W. kann in seiner Stellungnahme vom 7.8.2024 nur seine subjektive Einschätzung beschreiben, insbesondere, dass er "eine Suchtmittel- oder Medikamentenabhängigkeit" des Antragstellers für abwegig halte. Dazu, ob der Antragsteller ‑ ohne medizinische Notwendigkeit ‑ Ritalin eingenommen hat, um seine geistige Leistungsfähigkeit zu optimieren, verhält sich auch dieser Kollege nicht.
18Ohne Erfolg macht der Antragsteller weiter geltend, aus dem im Verwaltungsvorgang dokumentierten Chatverlauf ergäben sich entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass er Ritalin konsumiert und an andere weitergegeben (geteilt) habe. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere dem vorangegangenen Geschehen im Klassenraum, in dem Chat den Konsum und die Weitergabe von Ritalin eingeräumt hat - und die in diesem Sinne erfolgte Bewertung des Sachverhalts durch den Antragsgegner mithin nicht zu beanstanden ist. Dafür, dass die Antwort des Antragstellers, nachdem er im Chat auf die große Menge von Ritalin "vorhin" angesprochen worden ist, er "brauche alleine 6/8 [Pillen] pro Lerneinheit", versehen mit zwei weinenden Emojis, ironisch oder scherzhaft gemeint gewesen war, ist nichts ersichtlich, zumal der Antragsteller sodann die Nachricht hinzugefügt hat "Also wenn du noch was hast, sag Bescheid", wobei dieser Nachricht jeder Hinweis ‑ etwa durch Emojis ‑ darauf fehlt, dass sie ironisch gemeint gewesen sein könnte. Das pauschale Vorbringen der Beschwerde, eine Dosis von mehr als 50 mg sei mehr als unüblich, "wenn Ritalin bloß als Unterstützung zum Lernen verwendet wird", weist schon deshalb nicht auf eine offensichtlich zum Ausdruck gekommene Scherzhaftigkeit oder Ironie der Aussage des Antragstellers hin, weil dieser sich im Weiteren ‑ wiederum sachlich und objektiv ‑ zur Dosierung geäußert und erläutert hat, warum er so viele "Pillen" benötige, nämlich weil er "bei 60 mg kaum was merke". Abgesehen davon ist bezeichnend, dass der Antragsteller offenbar davon ausgeht, Ritalin ‑ dessen Wirkstoff dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt ist (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i. V. m. Anlage III zu dieser Vorschrift) ‑ sei ein Mittel, das zur Unterstützung beim Lernen verwendet werde.
19Der Einwand des Antragstellers, er habe sich während seiner Dienstzeit von über zwölf Jahren bei der Bundeswehr durchgehend bewährt und sich während dieser Zeit keinerlei Verfehlung schuldig gemacht, stellt die Rechtmäßigkeit der Eignungsprognose des Antragsgegners nicht in Frage. Denn diese Eignungsprognose beruht auf Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller die Bundeswehr verlassen hat (missbräuchlicher Konsum und Weitergabe von Ritalin während der Ausbildung an der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen).
20Unzutreffend ist nach den vorstehenden Ausführungen schließlich die Auffassung des Antragstellers, es könne ‑ was aber nicht ausreiche, um seine Entlassung zu begründen ‑ bloß davon ausgegangen werden, dass er Scherze über den Lernumfang und die "Verwendung von Hilfsmitteln" gemacht und dabei nicht die notwendige Ernsthaftigkeit an den Tag gelegt habe. Von einer Scherzhaftigkeit der Aussagen des Antragstellers zu seinem Ritalin-Konsum zum Zweck der (geistigen) Leistungsoptimierung bestehen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände vielmehr keinerlei Anhaltspunkte.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).