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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 982/24

Datum:
14.03.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 982/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0314.6B982.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 2548/24
Schlagworte:
Beamtenverhältnis auf Widerruf Justizvollzugsdienst Entlassung Sachlicher Grund Eignung Ritalin
Normen:
§ 80 Abs. 5 VwGO; § 23 Abs. 4 BeamtStG; § 24 VwVfG NRW
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Anwärters des Allgemeinen Justizvollzugsdienstes gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt.

 
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