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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 944/25

Datum:
11.12.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 944/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1211.6B944.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, ­2 L 2369/25
Schlagworte:
Laufbahnprüfung Wiederholungszeitbegrenzung Rücktritt Klausur Unerkannte Prüfungsunfähigkeit Unverzüglichkeit
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 12; GG Art. 3; VwGO § 123; VAPPol II Bachelor § 8 Abs. 2 Satz 3; StudO-BA Teil A § 13 Abs. 8; StudO-BA Teil A § 19 Abs. 2 Satz 1
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde einer Kommissaranwärterin gegen die Ablehnung ihres auf die Einräumung einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit der Prüfung im Modul GS 4 (Strafrecht) gerichteten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.

 
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