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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 727/25

Datum:
12.12.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 727/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1212.6B727.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, ­2 L 1374/24
Schlagworte:
Stellenbesetzung dienstliche Beurteilung Erkenntnisgrundlage Beurteilungsbeitrag Abweichung Abweichungsbegründung Bagatellgrenzen Verböserung
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde einer Polizeioberkommissarin in einem Konkurrentenstreitverfahren.

 
Tenor:

Soweit der Antrag darauf gerichtet war, die Be­setzung der Stellen mit den Beigeladenen zu 4., 9., 11. und 12. zu untersagen, wird das Verfahren eingestellt. Der erstinstanzliche Beschluss ist insoweit wirkungslos. Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Verfahrens wird wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 5/6 und der Antragsgegner zu 1/6. Ausgenommen sind etwaige außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu 5/6 und der Antragsgegner zu 1/6. Ausgenommen sind etwaige außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

 
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