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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 609/25

Datum:
26.06.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 609/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0626.6B609.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 197/25
Schlagworte:
Hinausschieben des Ruhestandseintritts dienstliches Interesse Rücknehmbarkeit
Normen:
LBG NRW § 32 Abs. 1; BeamtStG § 12; VwVfG NRW § 48
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Ersten Polizeihauptkommissars, dessen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts unter Hinweis auf das Fehlen einer verfügbaren Planstelle abgelehnt worden ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festgesetzt.

 
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