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Erfolglose Beschwerde eines Polizeihauptkommissars, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zum Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand erreichen will.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Das Verwaltungsgericht hat - soweit für die Beschwerde von Relevanz - den Antrag des Antragstellers,
4den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die Lebensarbeitszeit des Antragstellers durch Hinausschieben des Ruhestandseintritts bis zum 30.06.2026 zu verlängern,
5abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsanspruch begründeten. Maßgebliche gesetzliche Grundlage für sein Begehren sei § 32 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 114 Abs. 1 LBG NRW. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 LBG NRW lägen bereits nicht vor. Das Hinausschieben des Ruhestandseintritts liege nicht im dienstlichen Interesse. Der Antragsgegner habe nachvollziehbar dargelegt, dass das Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Antragstellers für eine reibungslose und sachgemäße Aufgabenerfüllung in den Bereichen Datenschutz, Antikorruption und Arbeitsschutz nicht notwendig sei. Der Antragsgegner habe ausgeführt, dass diese Tätigkeiten unabhängig vom Status und der ausgeübten Funktion auch durch andere Behördenmitarbeitende wahrgenommen werden könnten. Spezielle Vorkenntnisse seien hierfür nicht erforderlich. Die erforderlichen Kenntnisse könnten durch Lehrgänge und Fortbildungen erworben werden. Es handele sich somit nicht um Tätigkeiten, die besondere Fachkompetenzen erforderten, welche nicht ohne weiteres auch ein Nachfolger aufweisen könnte. Dem sei der Antragsteller auch nicht substantiiert entgegengetreten. Da dieser aufgrund seiner Freistellung seine eigentliche Tätigkeit als Sachgebietsleiter nicht ausübe, müsse jene Funktion derzeit von einem anderen Mitarbeiter zusätzlich wahrgenommen werden; dass an der Fortführung dieser Situation, die mit einer besonderen Belastung für einen weiteren Mitarbeiter einhergehe, kein dienstliches Interesse bestehe, liege auf der Hand. Der Antragsteller könne sich auch nicht erfolgreich auf den Erlass des Ministeriums des Innern des Landes NRW vom 3.7.2024 berufen. Da die Möglichkeiten der Verlängerung der Lebensarbeitszeit zahlenmäßig begrenzt seien, könne kein Automatismus bestehen, dass jedem Polizeibeamten, der es wünsche, ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts gewährt werde. Der Antragsgegner sei auch nicht verpflichtet, weitere Stellen für eine Lebensarbeitszeitverlängerung zur Verfügung zu stellen. Für ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts sei nach § 32 Abs. 1 LBG NRW - auch im Kontext des Erlasses - stets das Vorliegen eines dienstlichen Interesses notwendig. In der Sache sei die vom Antragsgegner angesichts des mit dem Maßnahmenpaket erstrebten Zwecks, wonach u. a. mehr innere Sicherheit erreicht werden solle, vorgenommene Einschätzung nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller mit seiner Tätigkeit keine operativen polizeilichen Aufgaben an Kriminalitätsbrennpunkten wahrnehme. Mit seinem Hinweis, er sei willens und in der Lage, wieder operative Aufgaben im Polizeivollzugsdienst auszuüben, dringe der Antragsteller vor dem Hintergrund des Organisationsermessens des Antragsgegners nicht durch. Dies gelte auch im Hinblick auf die vom Antragsgegner angestellte Erwägung, die durch den Ruhestand des Antragsstellers freiwerdende Stelle im Sinne einer sachgerechten Personalentwicklung zeitnah mit einer Nachwuchsführungskraft zu besetzen. Der Antragsgegner habe auch nicht rechtswidriger Weise die Individualbelange des Antragstellers außer Acht gelassen, weil diese schon begriffstypisch ein dienstliches Interesse nicht begründen könnten. Auch persönliche finanzielle Belange begründeten kein dienstliches Interesse.
6Dem setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Insbesondere fehlt es auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an der erforderlichen Glaubhaftmachung von Tatsachen, die ein dienstliches Interesse i. S. v. § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW an einem Hinausschieben des Ruhestandseintritts zu tragen vermögen.
71. Der Antragsteller beruft sich ohne Erfolg darauf, er sei willens und in der Lage, im Falle des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts eine operative Tätigkeit auszuüben. Dazu trägt er im Wesentlichen vor: Der Dienstherr habe sein Organisationsermessen durch den Runderlass des IM NRW vom 3.7.2024 - 403-21.42.01.08 - vorstrukturiert. Durch diesen solle die operative polizeiliche Aufgabenwahrnehmung insbesondere in Kriminalitätsbrennpunkten gestärkt werden. Die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners beruhe alleine darauf, dass dieser annehme, er - der Antragsteller - werde oder müsse auch während der Lebensarbeitszeitverlängerung seine bisherige Tätigkeit als Datenschutz- und Antikorruptionsbeauftragter sowie Koordinator für Arbeitsschutz fortführen. Er sei indes bereit, auch wieder operative polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen. Das habe der Antragsgegner aber nicht in Betracht gezogen. Daher greife es zu kurz, wenn das Verwaltungsgericht nur darauf abstelle, dass er in seinem bisherigen Aufgabenbereich nicht gebraucht werde. Eine andere Aufgabenübertragung sei möglich, aber nicht erwogen worden. Während seiner Freistellung habe er regelmäßig nachweisen müssen, dass er operativ jederzeit uneingeschränkt einsatz- und verwendungsfähig gewesen sei.
8Mit all dem dringt die Beschwerde nicht durch.
9Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei dem Begriff des dienstlichen Interesses im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2020 - 6 B 1351/20 -, juris Rn. 3 m. w. N.
11Nach der Rechtsprechung des Senats wird ein dienstliches Interesse insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.7.2014 - 6 B 715/14 -, juris Rn. 6 m. w. N., und vom 12.9.2013 ‑ 6 B 1065/13 -, juris Rn. 22.
13Dies zugrunde gelegt, sind den Ausführungen des Antragstellers keine Tatsachen zu entnehmen, die ein dienstliches Interesse i. S. v. § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW an einem Hinausschieben seines Ruhestandseintritts erkennen ließen. Die Beschwerde zieht weder die Annahme des Antragsgegners in Zweifel, dass die vom Antragsteller derzeit ausgeübten Funktionen des Datenschutz- und Antikorruptionsbeauftragten sowie Koordinators für Arbeitsschutz auch durch andere Behördenmitarbeitende wahrgenommen werden könnten, weil spezielle Vorkenntnisse hierfür nicht erforderlich seien und etwaig erforderliche Kenntnisse durch Lehrgänge und Fortbildungen erworben werden könnten, noch zeigt sie sonstige konkrete besondere Gründe auf, aus denen die Weiterbeschäftigung des Antragstellers für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig wäre oder zumindest sinnvoll erschiene. Dies gilt auch hinsichtlich der von der Beschwerde geltend gemachten, indes in keiner Weise näher spezifizierten, Möglichkeit eines zukünftigen operativen Einsatzes des Antragstellers. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich vielmehr in der bloßen Bekundung, es liege eine entsprechende Bereitschaft des Antragstellers vor, eine operative Tätigkeit wieder vollumfänglich aufzunehmen. Um was für eine Tätigkeit konkret es sich handeln könnte und inwiefern die Aufgabenerfüllung gerade durch den Antragsteller notwendig oder zumindest sinnvoll erschiene, was schon angesichts der bisherigen anderweitigen Verwendung des Antragstellers besonderer Begründung bedürfte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
14Ohne Erfolg bleibt auch der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, der Antragsgegner habe die Möglichkeit eines operativen Einsatzes des Antragstellers noch nicht einmal geprüft. Dabei kann auf sich beruhen, ob - was zweifelhaft erscheint - der Antragsgegner zu einer solchen Prüfung überhaupt verpflichtet war, obwohl der Antragsteller bisher anderweitig verwendet worden ist und sein mit keinerlei Begründung versehener Antrag vom 16.7.2024 zu einer solchen Prüfung keine Veranlassung gab. Denn jedenfalls hat der Antragsgegner diese - was (weil es sich nicht um Ermessenserwägungen, sondern um die Prüfung von Tatbestandsvoraussetzungen handelt) zulässig ist - jedenfalls im erstinstanzlichen Eilverfahren nachgeholt und ein dienstliches Interesse an einer operativen Tätigkeit des Antragstellers verneint. Damit hat sich entgegen der Annahme des Antragstellers im Anschluss daran auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich beschäftigt (S. 7 des Beschlussabdrucks). Mit den dortigen Ausführungen setzt sich die Beschwerde jedoch nicht auseinander und legt dementsprechend auch nicht dar, dass bzw. inwiefern entgegen der Annahme des Antragsgegners ein dienstliches Interesse an seiner Verwendung im operativen Dienst vorliegt, das ein Hinausschieben seines Ruhestandseintritts rechtfertigen würde.
15In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen verhilft auch der (wiederholte) Verweis des Antragstellers auf den Erlass des Innenministeriums NRW vom 3.7.2024 der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, aus diesem folge kein Automatismus dergestalt, dass jedem Polizeibeamten, der es wünsche, ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts gewährt werde; zudem entbinde auch der Erlass nicht davon, dass hierfür gemäß § 32 Abs. 1 LBG NRW das Vorliegen eines dienstlichen Interesses erforderlich sei. Mit diesen zutreffenden Erwägungen setzt die Beschwerde sich nicht auseinander und zeigt insbesondere - wie ausgeführt - nicht auf, dass entgegen der Annahme des Antragsgegners ein dienstliches Interesse an einer operativen Tätigkeit des Antragstellers besteht. Der Antragsteller führt lediglich aus, durch den Erlass solle die operative polizeiliche Aufgabenwahrnehmung gestärkt werden. Davon sind sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht ausgegangen.
16Ins Leere geht auch das Vorbringen des Antragstellers, die Teilnahme an operativen Einsätzen sei selbst in den Aufgabenbereichen Datenschutz, Antikorruption und Arbeitsschutz nie ausgeschlossen gewesen und er habe regelmäßig die Landeseinheitliche Überprüfung zur Handhabungs- und Treffsicherheit nachweisen müssen. Ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Antragstellers mit Blick auf die künftige Übernahme operativer Aufgaben ergibt sich daraus nicht; es belegt lediglich die Aufrechterhaltung seiner Einsetzbarkeit im operativen Dienst in der Vergangenheit. Wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19.5.2025 erläutert hat, wird der Nachweis indes von allen Polizeivollzugsbeamten verlangt und stellt insoweit kein Alleinstellungsmerkmal dar. Im Übrigen haben weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Antragsteller nicht in der Lage wäre, operativ tätig zu werden.
17Soweit der Antragsteller meint, eine Nachwuchsförderung sei auch im Falle des Hinausschiebens seines Ruhestandseintritts gesichert, da dafür eine weitere Planstelle geschaffen werde, macht er auch damit nicht glaubhaft, dass ein dienstliches Interesse an seiner Lebensarbeitszeitverlängerung besteht.
182. Ohne Erfolg moniert der Antragsteller ferner, er werde in seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter entgegen Art. 38 Abs. 2 (gemeint ist wohl: Art. 38 Abs. 3 Satz 2) der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27.4.2016 (sog. Datenschutzgrundverordnung - DS-GVO -, ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) benachteiligt, da die Lebensarbeitszeitverlängerung allein aufgrund der damit korrespondierenden Freistellung nicht im dienstlichen Interesse liegen solle. Sieht man in der Versagung der vom Antragsteller begehrten Begünstigung eine derartige Benachteiligung, beruht diese jedenfalls nicht auf der in Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO angesprochenen Erfüllung der Aufgaben als Datenschutzbeauftragter. Vielmehr ist das Hinausschieben der Regelaltersgrenze für den Antragsteller wie für andere Beamte vom Vorliegen eines "dienstlichen Interesses" abhängig, das der Antragsgegner jedoch - wie dargelegt - rechtsfehlerfrei sowohl hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit des Antragstellers u. a. als Datenschutzbeauftragter als auch hinsichtlich einer etwaigen künftigen operativen Tätigkeit verneint hat.
193. Der Einwand des Antragstellers, es sei im Zusammenhang mit der zahlenmäßigen Beschränkung der Stellen nicht ersichtlich, weshalb die Entscheidung zu seinen Lasten und zugunsten eines anderen Beamten ausgefallen sein soll bzw. ob und inwieweit der Antragsgegner die Maßstäbe gleich angewandt habe, mit dem er sinngemäß eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG rügt, greift schließlich ebenfalls nicht durch. Der Antragsteller belässt es dabei, die Frage einer etwaigen Ungleichbehandlung aufzuwerfen, ohne auch nur in Ansätzen darzulegen, dass eine solche vorliegt. Sein diesbezügliches Vorbringen erfolgt ins Blaue hinein und ist rein spekulativ.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).