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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 22/25

Datum:
07.02.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 22/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0207.6B22.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 3682/24
Schlagworte:
Untersuchungsanordnung Zuständigkeit Bezirksregierung Anlass Art und Umfang der Untersuchung
Normen:
VwGO § 123; LBG NRW § 33 Abs. 1 Satz 1; ZustVO Schule NRW § 2 Abs. 1 Nr. 1; GO BezR § 13 Abs. 3 Satz 1; GO BezR § 19; GO BezR § 11 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde einer Studienrätin gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, sie von der Verpflichtung freizustellen, einer amtsärztlichen Untersuchung Folge leisten zu müssen.

Nach den internen Regelungen über die behördliche Organisation der Bezirksregierung ist die Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnis für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung einer Lehrkraft an einer öffentlichen Schule der Sachbearbeiterebene zugewiesen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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