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Erfolglose Beschwerde einer Studienrätin gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, sie von der Verpflichtung freizustellen, einer amtsärztlichen Untersuchung Folge leisten zu müssen.
Nach den internen Regelungen über die behördliche Organisation der Bezirksregierung ist die Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnis für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung einer Lehrkraft an einer öffentlichen Schule der Sachbearbeiterebene zugewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,
4"dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Anordnung eines Termins zur amtsärztlichen Untersuchung zu untersagen und die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 26.11.2024 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens bezüglich der Feststellung ihrer Verpflichtung, die Untersuchungsanordnung des Antragsgegners zu befolgen, freizustellen",
5mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es spreche nicht Überwiegendes dafür, dass die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung vom 26.11.2024 die Antragstellerin in ihren Rechten verletze, weshalb die Antragstellerin verpflichtet sei, sich aufgrund dieser Untersuchungsanordnung amtsärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchungsanordnung erweise sich in formeller Hinsicht als rechtmäßig. Sie sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Untersuchungsanordnung bestehe ein hinreichender Anlass, der in der Anordnung auch benannt worden sei. Der Antragsgegner habe in der Anordnung zudem Art und Umfang der angeordneten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar konkretisiert und das mitgeteilte Untersuchungsprogramm genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
6Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
7Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgemäß (vgl. §§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) eingelegt und begründet worden. Den mit der Beschwerdeschrift wörtlich gestellten Antrag,
8"unter Abänderung des (…) Beschlusses vom 2.1.2025 dem Antragsgegner zu untersagen, die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit mit Verfügung vom 26.11.2024 zu vollziehen",
9versteht der Senat insbesondere mit Blick darauf, dass die Untersuchungsanordnung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als gemischt dienstlich-persönliche Weisung mangels unmittelbarer Außenwirkung kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt ist,
10vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.3.2019 ‑ 2 VR 5.18 ‑, BVerwGE 165, 65 = juris Rn. 20,
11dahingehend, dass die Antragstellerin begehrt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2.1.2025 zu ändern und sie im Wege der einstweiligen Anordnung von der Verpflichtung, die Untersuchungsanordnung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26.11.2024 zu befolgen, freizustellen.
12Dieser Antrag ist zulässig, auch wenn er eine Änderung des erstinstanzlichen Antrags insofern beinhaltet, als nun keine vorläufige Sicherung einer Rechtsposition der Antragstellerin mehr, sondern vielmehr eine endgültige Feststellung in Bezug auf deren Verpflichtung begehrt wird, der Untersuchungsanordnung vom 26.11.2024 Folge leisten zu müssen, so dass der Antrag nun auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist; ein Hauptsacheverfahren hat die Antragstellerin im Übrigen, soweit ersichtlich, auch gar nicht anhängig gemacht. Keiner Entscheidung bedarf dabei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei einer Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Antragsänderung zulässig ist.
13Vgl. hierzu etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.7.2020 ‑ 12 S 1545/20 ‑, juris Rn. 23 m. w. N.
14Denn bei der hier von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Änderung des Sachantrags handelt es sich um eine bloße Erweiterung des Antrags ohne eine Änderung des Klagegrundes im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO und nicht um eine Antragsänderung im Sinne von § 91 VwGO.
15Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen. Die ‑ im Einzelnen ausführlich begründete ‑ Annahme des Verwaltungsgerichts, die Untersuchungsanordnung vom 26.11.2024 sei rechtmäßig, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
161. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, die Untersuchungsanordnung sei formell rechtswidrig, weil sie nicht von der zuständigen Dienstvorgesetzten der Antragstellerin erlassen worden sei. Die Untersuchungsanordnung ist von der zuständigen dienstvorgesetzten Stelle erlassen worden.
17Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist eine Beamtin oder ein Beamter verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch eine Ärztin oder einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen und, falls diese oder dieser es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen, wenn Zweifel über die Dienstfähigkeit bestehen. Dienstvorgesetzte Stelle ist die Bezirksregierung (vgl. §§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 LBG NRW, § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZustVO Schule NRW), im Fall der am Gymnasium S. in K. als Lehrerin tätigen Antragstellerin die Bezirksregierung Düsseldorf.
18Die danach zuständige Bezirksregierung Düsseldorf hat die amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin unter dem 26.11.2024 angeordnet. Die Rüge der Antragstellerin, die Untersuchungsanordnung sei nicht von der Behördenleitung ‑ mithin dem Regierungspräsidenten persönlich ‑ unterzeichnet worden, sondern von "einer einfachen Mitarbeiterin der Personalabteilung", es habe also eine nicht zuständige Person die Anordnung unterzeichnet, greift nicht durch. Sie verkennt die Regelungen über die interne Organisation der Bezirksregierung.
19Die Bezirksregierung Düsseldorf wird, wie Behörden allgemein, nicht allein durch ihren Leiter persönlich tätig, sondern auch durch dessen Vertreter und weitere hierzu berechtigte und zeichnungsbefugte Mitarbeiter, d. h. solche, die nach den internen Regelungen über die behördliche Organisation und Geschäftsverteilung mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der betreffenden Aufgabe betraut sind. Daher kann jeder Mitarbeiter der Behörde gegenüber Dritten für die Behörde tätig werden, wenn dies von seinem Aufgabenbereich umfasst ist.
20Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 16.3.2010 ‑ 2 B 3.10 ‑, juris Rn. 9.
21Nach den internen Regelungen über die behördliche Organisation der Bezirksregierung ist die Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnis für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung einer Lehrkraft an einer öffentlichen Schule der Sachbearbeiterebene zugewiesen. Anders als die Antragstellerin offenbar meint, war die Entscheidung hingegen nicht vom Regierungspräsidenten persönlich zu treffen.
22Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung für die Bezirksregierungen, Runderlass des Innenministeriums - 52.18.01.03 vom 26.3.2008 ‑ im Folgenden GO BezR ‑ entscheidet der Regierungspräsident in allen Fällen von landespolitischer Bedeutung oder von erheblicher Tragweite im Rahmen seiner Zuständigkeit, in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Aufgabenerfüllung der Behörde oder der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen. Die Entscheidung über die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung einer Lehrkraft an einer öffentlichen Schule nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist ‑ offensichtlich ‑ keine Entscheidung dieser Art, die der Regierungspräsident persönlich zu treffen hätte. Es ist vielmehr eine Entscheidung, die nach § 19 GO BezR zu dem Aufgabenbereich der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter gehört. Diese nehmen die Aufgaben eines ihnen zugewiesenen Sachgebiets wahr und entscheiden in ihren Sachgebieten, soweit nicht die Entscheidung durch Vorgesetzte zu treffen ist (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GO BezR). Die danach den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern obliegende Entscheidungsbefugnis umfasst das Recht und die Pflicht zu entscheiden und im Schriftverkehr zu zeichnen, § 11 Abs. 1 Satz 1 GO BezR. Dementsprechend sehen die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegten "Unterschriftsbefugnisse" für das Dezernat 47 (Personal- und Stellenplanangelegenheiten) der Abteilung 4 (Schule) der Bezirksregierung Düsseldorf unter Punkt 47.02.04.07 (Entscheidungen in Verfahren zur Dienstfähigkeit [Amtsarzt]) eine Bearbeitung und Unterzeichnung durch die Sachbearbeiterin oder den Sachbearbeiter vor.
23Danach oblag der die Untersuchungsanordnung unterzeichnenden Mitarbeiterin die Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnis. Sie ist Sachbearbeiterin im Dezernat 47 bei der Bezirksregierung Düsseldorf. Ihre Zeichnungsbefugnis hat sie zutreffend durch die Zeichnung mit dem Zusatz "Im Auftrag" zum Ausdruck gebracht (vgl. § 38 Abs. 1 GO BezR).
24Dass die unterzeichnende Sachbearbeiterin nach der internen Geschäftsverteilung des Dezernats 47 nicht zuständig gewesen wäre, macht die Beschwerde nicht geltend. Im Außenverhältnis zur Antragstellerin wäre diese Frage nach der funktionellen Zuständigkeit ohnehin unerheblich. Im Übrigen ist der Sachbearbeiterin nach der vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren ebenfalls vorgelegten Geschäftsverteilung für das Dezernat 47.5 / 47.9 die Hauptsachbearbeitung für die Personalangelegenheiten der Lehrkräfte der Gymnasien in K. zugewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin nichts vorgetragen.
252. Das Beschwerdevorbringen stellt weiter die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, der Untersuchungsanordnung lägen tatsächliche Feststellungen zugrunde, die die Dienstunfähigkeit der Antragstellerin als naheliegend erscheinen lassen.
26Der Einwand der Antragstellerin, allein fachliche Mängel bzw. vereinzelte Erschöpfungssymptome könnten nicht ausreichen, um Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit zu begründen, liegt neben der Sache. Denn allein fachliche Mängel bzw. vereinzelte Erschöpfungssymptome waren nicht Anlass für die Untersuchungsanordnung. Der Antragsgegner hat in der Untersuchungsanordnung als Grund für die Zweifel an der Dienstfähigkeit vielmehr Unregelmäßigkeiten hinsichtlich des dienstlichen Verhaltens der Antragstellerin sowie eine beobachtete Verschlechterung ihres Allgemeinzustands, z. B. Desorientierung und Alkoholfahne, benannt und die in Rede stehenden Auffälligkeiten durch ‑ wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat: zulässige ‑ Bezugnahme auf das Dienstgespräch mit der Antragstellerin am 7.10.2024 weiter konkretisiert. In dem ‑ der Antragstellerin übersandten ‑ Protokoll über dieses Dienstgespräch ist u. a. ausgeführt:
27"Es seien seitens der Schulleitung Unregelmäßigkeiten hinsichtlich des dienstlichen Verhaltens von [der Antragstellerin] festgestellt worden. So sei eine besorgniserregende Verschlechterung ihres Allgemeinzustandes wahrgenommen worden. Am 22.08.2024 sei [die Antragstellerin] nach Hause geschickt worden, da sie einen desorientierten Eindruck gemacht habe. So habe sie Hilfe beim Auffinden des Lehrerzimmers benötigt und es sei eine Alkoholfahne wahrgenommen worden. Die Schulleitung habe sie dann in das Dienstzimmer gerufen und auch dort sei ein unsicherer Gang bemerkt worden. So habe [die Antragstellerin] sich an der Tür festhalten müssen. Die Schulleitung habe ihr dann anheimgestellt, sich abholen zu lassen. Alternativ hätte die Schulleitung den Krankenwagen gerufen. Bereits am Tag zuvor sei bei [der Antragstellerin] ein Alkoholgeruch wahrgenommen worden. Am 23.08.2024 habe [die Antragstellerin] ihren Dienst wieder aufgenommen. [Die Antragstellerin] habe zur fünften Stunde Unterricht gehabt und sei in der dritten Stunde in die Schule gekommen. Es sei ein unsicherer Gang und ein Alkoholgeruch wahrgenommen worden. Zudem habe sie ungepflegt gewirkt. Vor den Sommerferien seien bereits Zweifel an der Dienstfähigkeit von [der Antragstellerin] aufgekommen. Es seien Selbstgespräche und Heiterkeitsausbrüche in unpassenden Kontexten beobachtet worden. Des Weiteren sei es zu sich wiederholenden Fragestellungen gegenüber Kolleginnen und Kollegen sowie zu einer sich wiederholenden Behandlung von Unterrichtsinhalten gekommen. Außerdem seien fachliche Mängel festgestellt worden. (…)“.
28Bei diesen seitens der Schulleitung festgestellten Auffälligkeiten handelt sich um Umstände, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, die Antragstellerin sei dienstunfähig.
29Vgl. zu dieser Voraussetzung für eine Untersuchungsanordnung etwa BVerwG, Urteil vom 27.6.2024 ‑ 2 C 17.23 ‑, NVwZ 2024, 1683 = juris Rn. 23 m. w. N.
30Der Einwand der Antragstellerin, diese Umstände hätten näher dargelegt werden müssen, greift nicht durch.
31Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Dem Beamten bzw. der Beamtin bekannte Umstände müssen in der Anordnung demnach zumindest so umschrieben werden, dass erkennbar ist, welcher Vorfall oder welches Ereignis zu Begründung der Anordnung herangezogen worden ist.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2024 ‑ 2 C 17.23 ‑, NVwZ 2024, 1683 = juris Rn. 24.
33Diesen Anforderungen entspricht die Untersuchungsanordnung vom 26.11.2024. Jedenfalls aus dem in der Anordnung in Bezug genommenen Protokoll über das Dienstgespräch am 7.10.2024, in dem der Antragstellerin die Vorfälle und Ereignisse im Einzelnen erläutert und mit ihr besprochen worden sind, ergibt sich, welche tatsächlichen Feststellungen der Untersuchungsanordnung konkret zugrunde lagen.
34Zu Unrecht wendet die Antragstellerin dagegen ein, im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer Alkoholfahne werde weder dargelegt, welche konkreten Personen entsprechende Feststellungen getätigt hätten, noch aufgrund welcher konkreten Wahrnehmungen bzw. Erkenntnisse auf Seiten der jeweiligen Personen von einer solchen ausgegangen werde. Der Vorfall am 22.8.2024 ist derart konkret beschrieben, dass die Antragstellerin wissen musste, welches Ereignis gemeint ist. Einer Nennung von Namen von Personen, die an diesem Tag eine Alkoholfahne bei der Antragstellerin wahrgenommen haben, bedurfte es nicht. Im Übrigen ergibt sich aus der Schilderung des Vorfalls ohne Weiteres, dass (jedenfalls auch) die Schulleitung selbst, die die Antragstellerin nach Hause geschickt hat, den Alkoholgeruch wahrgenommen hat. Dass eine Alkoholfahne über den Geruchssinn wahrgenommen wird, versteht sich zudem von selbst und bedurfte keiner Darlegung.
35Anders als mit der Beschwerde geltend macht, bedurfte auch die Feststellung eines unsicheren Gangs bei der Antragstellerin keiner weiteren Erläuterung. Welche "Darlegung eines konkreten Sachverhalts bzw. Verhaltens" die Antragstellerin vermisst, ist nicht nachvollziehbar. Den unsicheren Gang hat nach den Angaben des Antragsgegners in der Untersuchungsanordnung bzw. dem in Bezug genommenen Protokoll über das Dienstgespräch am 7.10.2024 die Schulleitung (ebenfalls) am 22.8.2024 bemerkt, als die Antragstellerin in das Dienstzimmer gebeten worden sei. Die Antragstellerin habe sich während des Gesprächs mit der Schulleiterin zudem an der Tür festhalten müssen.
36Auch die von der Schulleitung bereits vor den Sommerferien festgestellten Selbstgespräche der Antragstellerin und deren Heiterkeitsausbrüche in unpassenden Kontexten bedurften keiner näheren Konkretisierung. Denn schon aufgrund dieser Angaben ist hinreichend erkennbar, welche Umstände (auch) Anlass für die Untersuchungsanordnung gewesen sind. Hinzu kommt, dass diese Gegebenheiten in dem Dienstgespräch am 7.10.2024 angesprochen worden sind, in dem die Antragstellerin hätte nachfragen können, sollte ihr unklar gewesen sein, welche Vorfälle gemeint sind.
37Die in diesem Zusammenhang weiter gemachten Ausführungen der Beschwerde zu § 114 Satz 1 VwGO sind dem Senat schon rechtlich nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sind, wie ausgeführt, die tatsächlichen Umstände, die die Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin begründen, in der Untersuchungsanordnung angegeben und es liegt entgegen der Behauptung der Beschwerde keine "Rechtsfehlerhaftigkeit einer der zur Begründung herangezogenen Erwägungen" vor.
383. Die Rüge der Antragstellerin, Art und Umfang der Untersuchung seien nicht hinreichend eingegrenzt worden bzw. der verfügte Inhalt der Untersuchung gehe über das erforderliche Maß hinaus, greift ebenfalls nicht durch.
39Anders als die Antragstellerin meint, hat der Antragsgegner Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Vielmehr enthält die Untersuchungsanordnung selbst ganz konkrete Angaben hierzu. In der Anordnung ist ausgeführt, der Umfang der amtsärztlichen Untersuchung werde dahingehend festgelegt, dass sämtliche Aspekte der Dienstfähigkeit (Dienstunfähigkeit, Teildienstunfähigkeit, anderweitige Verwendungsmöglichkeiten sowie geringerwertige Beschäftigungsmöglichkeiten) Gegenstand der ärztlichen Begutachtung sein sollen. Ihrer Art nach werde die Untersuchungsanordnung auf die Aufklärung der der Dienstunfähigkeit zugrundeliegenden Erkrankung beschränkt. Hierzu solle die Antragstellerin allgemein medizinisch, psychologisch und psychiatrisch untersucht werden. Weiter enthält die Untersuchungsanordnung Angaben dazu, welche Aspekte die amtsärztliche Untersuchung voraussichtlich beinhalten werde, und führt konkret folgende mögliche Punkte auf: Befragungen zur medizinischen Vorgeschichte, zu den beruflichen und sozialen Verhältnissen und zu aktuellen Beschwerden; Erhebung eines körperlichen Untersuchungsbefundes; soweit erforderlich, Blutabnahme und Urinprobe für Laboruntersuchungen und/oder problembezogene Zusatzdiagnostik; Auswertung vorgelegter Befundberichte.
40Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war es auch nicht erforderlich, dass sich der Antragsgegner vor Erlass der Untersuchungsanordnung zwingend "medizinischer Fachkunde bedient", um Art und Umfang der Untersuchung festzulegen. Zwar muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses einer Untersuchungsanordnung ‑ ggf. nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung ‑ zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2024 ‑ 2 C 17.23 ‑, NVwZ 2024, 1683 = juris Rn. 26.
42Dies ist im Fall der Antragstellerin jedoch ‑ ohne ärztliche Beratung ‑ erfolgt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine ärztliche Beratung erforderlich gewesen wäre. Die Antragstellerin hat insbesondere keine ‑ etwa ärztlich auszuwertende ‑ Bescheinigungen über ihren Gesundheitszustand vorgelegt und auch sonst keine Angaben zu etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemacht, aufgrund derer bei einer ärztlichen Beratung etwa eine Eingrenzung von Art und Umfang der Untersuchung möglich und geboten gewesen wäre. Bei den festgestellten Auffälligkeiten im dienstlichen Verhalten der Antragstellerin einerseits und ihrer eigenen Angabe, sie sei dienstfähig und es liege insbesondere keine Alkoholproblematik vor, andererseits, durfte der Antragsgegner vielmehr ohne ärztliche Beratung eine allgemeine (orientierende), psychologische und psychiatrische Untersuchung anordnen mit dem Ziel, die Frage nach dem Vorliegen einer Erkrankung aufzuklären.
43Die angeordnete allgemein medizinische Untersuchung, die insbesondere die Erhebung eines körperlichen Untersuchungsbefundes sowie eine Blutabnahme und Urinprobe für Laboruntersuchungen umfassen kann, geht dabei nicht über das zur Feststellung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin erforderliche Maß hinaus. Der Einwand der Beschwerde, die Erhebung eines körperlichen Untersuchungsbefundes, z. B. durch Verschaffung eines allgemeinen Eindrucks (wie Allgemeinzustand, Größe, Gewicht, Mimik, Sprache, Orientierung, Haut- und Schleimhäute) und durch Untersuchung von Kopf und Hals, Thorax und Rücken, Lunge, Herz- und Kreislauf, sei nicht erforderlich für die Evaluation eines Alkoholkonsums der Antragstellerin während der Arbeitszeit bzw. einer Orientierungslosigkeit oder Leistungsminderung, greift nicht durch. Da die Antragstellerin eine Alkoholproblematik gerade abgestritten und zudem keine ärztlichen Bescheinigungen über ihren Gesundheitszustand vorgelegt hat, ist eine allgemeinmedizinische (orientierende) Untersuchung, einschließlich der Erhebung eines körperlichen Untersuchungsbefunds, vielmehr erforderlich. Insoweit hat auch bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass dann, wenn die bei der Antragstellerin festgestellte Desorientierung und der unsichere Gang nicht auf eine Alkoholintoxikation zurückzuführen sind, diesbezüglich eine Vielzahl körperlicher Ursachen in Betracht kommen kann. Diese zu klären ist gerade Ziel der angeordneten allgemeinen (orientierenden) Untersuchung. Unzutreffend ist daher auch der sinngemäße Einwand der Antragstellerin, erforderlich sei nur eine Untersuchung des Blutes auf Alkohol.
44Schon im Tatsächlichen fehl geht die Auffassung der Beschwerde, der Antragsgegner habe die auf den Seiten 2 und 3 der Untersuchungsanordnung in den Ziffern 1 bis 6 genannten Bestandteile einer Untersuchung angeordnet. Das ist nicht der Fall. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Anordnung handelt sich dabei nur um mögliche Aspekte der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung. Angeordnet ist zudem nur eine amtsärztliche Untersuchung, nicht hingegen mehrere. Ebenso wenig ist, was die Beschwerde offenbar verkennt, die Einholung eines oder mehrerer Zusatzgutachten angeordnet worden. In der Anordnung ist vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass in dem Fall, in dem die beauftragte Amtsärztin/der beauftragte Amtsarzt eine zusätzliche fachärztliche Begutachtung für erforderlich halten sollte, die Antragstellerin hierüber informiert werde. Eine zusätzliche fachärztliche Begutachtung wird danach gesondert angeordnet werden. Dies hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren im Übrigen bestätigt. Soweit die Antragstellerin weiter offenbar meint, der Antragsgegner müsse einzelne Untersuchungsmethoden anordnen, trifft das nicht zu. Dem Dienstherrn, der selbst nicht über medizinische Sachkunde verfügt, kann nicht abverlangt werden, den konkreten Untersuchungsablauf oder einzelne Untersuchungsmethoden festzulegen.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2024 ‑ 2 C 17.23 ‑, NVwZ 2024, 1683 = juris Rn. 28.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Im Hinblick auf die im Beschwerdeverfahren begehrte Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung des Streitwerts nicht veranlasst (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
47Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).