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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 218/25

Datum:
19.08.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 218/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0819.6B218.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 181/25
Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz Fortsetzung des Prüfungsverfahrens Erledigung Erledigungsfeststellungsantrag Sachbescheidungsinteresse Fortsetzungsfeststellungsinteresse
Normen:
VwGO analog § 113 Abs. 1 Satz 4
Leitsätze:

Erfolgreicher Erledigungsfeststellungsantrag eines Prüflings, der auf der Grundlage einer verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung das Prüfungsverfahren fortgesetzt hatte und die Prüfung sodann nicht bestanden hat

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass das einstweilige Rechtsschutzverfahren in der Hauptsache erledigt ist.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2025 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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