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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 191/25

Datum:
07.04.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 191/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0407.6B191.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 2374/24
Schlagworte:
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe Dienstunfähigkeit begrenzte Dienstfähigkeit Zurruhesetzung
Normen:
BeamtStG § 23 Abs. 1 Nr. 3; BeamtStG § 26; BeamtStG § 27; BeamtStG § 28
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines ehemaligen Steuersekretärs, der sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund von Dienstunfähigkeit wendet.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 9.000,00 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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