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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1234/24

Datum:
03.03.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1234/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0303.6B1234.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1789/24
Schlagworte:
Stellenbesetzung Konkurrentenstreit Heterogenes Bewerberfeld Inhomogenes Bewerberfeld Qualifikationsvergleich Arbeitszeugnisse Ergänzende Auswahlinstrumente Strukturierte Interviews Assessment-Center
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; LVO NRW § 2
Leitsätze:

1. Erfolglose Beschwerde des Dienstherrn in einem Konkurrentenstreitverfahren.

2. Auch bei einem inhomogenen Bewerberfeld hat der Dienstherr zunächst zumindest den Versuch zu unternehmen, eine Auswahlentscheidung auf der Grundlage schriftlicher Leistungseinschätzungen zu ermöglichen. Angesichts der Unterschiede zwischen dienstlichen Beurteilungen und Arbeitszeugnissen wird es aber häufig nicht zu beanstanden sein, wenn der Dienstherr bei der Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass es nicht möglich ist, auf ihrer Grundlage einen validen - vor allem Beamte nicht strukturell benachteiligenden - Qualifikationsvergleich anzustellen.

3. Anders liegt es regelmäßig, wenn der Bewerberkreis sich allein aus Beamten und Tarifbeschäftigten zusammensetzt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.

 
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