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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1145/24

Datum:
24.06.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1145/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0624.6B1145.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 959/24
Schlagworte:
Wiederaufgreifen geänderte Sachlage Abordnung
Normen:
VwVfG NRW § 51 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 123
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Studienrats, der sich gegen die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens betreffend seine bestandskräftige Abordnung an eine Grundschule wendet, der er bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht (weiter) Folge leisten möchte.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
 

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