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Erfolglose Beschwerde eines Justizvollzugsbeschäftigten, der sich gegen die Feststellung eines in seiner Person bestehenden Sicherheitsrisikos und die Untersagung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wendet.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Das Verwaltungsgericht hat die mit der Beschwerde weiter verfolgten wörtlichen Anträge,
4"unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15.11.2024 ‑ 12 L 1283/24 ‑ dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die ihm mit Schreiben vom 26.07.2024 der Leiterin der JVA T. untersagte Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Sinne des § 2 SÜG NRW wieder zu erteilen";
5hilfsweise, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Untersagung der Ausübung
6einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 2 SÜG NRW mit Schreiben der Leiterin der JVA T. vom 26.07.2024 rechtswidrig ist,
7im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen abgelehnt:
8Es liege eine Vorwegnahme der Hauptsache vor, weil der Antragsteller offensichtlich begehre, ihm die untersagte Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wieder zu gestatten bzw. die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme festzustellen. Die Vorwegnahme der Hauptsache sei nur zulässig, wenn das Abwarten der Entscheidung unzumutbare oder nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Auch in diesem Fall müsse zusätzlich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der verfolgte Anspruch begründet sei. Nach dieser Maßgabe sei ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Entscheidung, dass in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 SÜG NRW vorliege, erweise sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Bei einer solchen Entscheidung stehe der zuständigen Stelle ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Der Antragsteller unterfalle als Verwaltungsbediensteter in einer Justizvollzugsanstalt mit Einsicht in Verschlusssachen dem Anwendungsbereich des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes. Dass er nicht direkt Kontakt zu Inhaftierten habe, sei unerheblich. Die Verfahrensvorschriften seien eingehalten; insbesondere habe der Geheimschutzbeauftragte der Justizvollzugsanstalt T. erst am 27.5.2024 eine abschließende Entscheidung getroffen. Die Feststellung des Antragsgegners, mit Blick auf den Antragsteller liege ein Sicherheitsrisiko vor, beruhe nicht auf sachfremden Erwägungen und unterliege auch keinen sonstigen justiziablen Fehlern. Der Antragsgegner habe berücksichtigt, dass die gegen den Antragsteller gerichteten Strafverfahren eingestellt worden seien. Er sei gleichwohl zu dem tragfähigen Schluss gekommen, dass der Antragsteller nicht uneingeschränkt bereit sei, die geltende Rechtsordnung einzuhalten. Er habe dabei auch einstellen dürfen, dass der Antragsteller im Jahr 2014 behördliche Briefumschläge für private Post genutzt habe.
9Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss aufzuheben oder abzuändern.
101. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die der Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos zugrunde liegende Sicherheitsüberprüfung sei fehlerhaft zustande gekommen bzw. beruhe offensichtlich auf falschen Annahmen. Diesbezüglich trägt die Beschwerde im Wesentlichen vor: Für den Justizvollzug könnten nach dem Erlass des Ministeriums für Justiz vom 11.7.2022 (4434 E - IV. 202/VS-NFD) allenfalls § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 SÜG NRW Anwendung finden. Die Annahme, dass per se jeder Bedienstete einer Justizvollzugsanstalt Zugriff auf und Einblick in Verschlusssachen habe bzw. sich verschaffen könne, sei unzutreffend. Als Bediensteter in der Poststelle der Justizvollzugsanstalt habe der Antragsteller ein- und ausgehende Geschäfts- und Gefangenenpost nach Empfängern sortiert. Als "vertraulich" gekennzeichnete Briefe habe er stets ungeöffnet weitergeleitet. Wenn im Bericht des Innenministeriums vom 26.3.2024 aufgeführt sei, dass der Antragsteller als "Verwaltungsbediensteter mit Einsicht in Verschlusssachen" eingesetzt werden solle, sei offenbar eine fehlerhafte Aufgabenbeschreibung zu Grunde gelegt worden. Eine Prüfung habe daher nicht - wie geschehen und wie auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt - an den Maßstäben des Verschlusssachenschutzes, sondern allenfalls an denen des Sabotageschutzes erfolgen dürfen.
11Dies verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Anwendungsbereich des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 23.2.2022 (SÜG NRW) ist in Ansehung des Antragstellers bzw. seiner bisherigen Tätigkeit in der Justizvollzugsanstalt eröffnet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Antragsteller an einer sicherheitsempfindlichen Stelle einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt war und daher eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübte (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 SÜG NRW). Dies ergibt sich, worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, zunächst aus Art. I Nr. 1 der Verordnung zur Bestimmung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen vom 3.11.1995. Danach sind lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen im Geschäftsbereich des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen die Justizvollzugsanstalten des geschlossenen und des offenen Vollzuges. Ob ‑ wie der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 2.10.2024 vorgetragen hat, die Beschwerde aber in Abrede stellt ‑ eine Justizvollzugsanstalt in ihrer Gesamtheit als sicherheitsempfindliche Stelle zu qualifizieren ist und mithin alle Justizvollzugsbediensteten vor dem Hintergrund personellen Sabotageschutzes einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen sind, kann dahinstehen. Denn jedenfalls der Antragsteller war an einer sicherheitsempfindlichen Stelle beschäftigt, da er ‑ wie er selbst vorträgt ‑ im Bereich der Postabfertigung eingesetzt wurde und dort Zugriff auf sämtliche ein- und ausgehenden Briefe und Pakete besaß, wobei Absender und Adressat sowohl die Behörde als auch einzelne Inhaftierte waren. Die Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Postabfertigung in einer Justizvollzugsanstalt begründet eine erhebliche Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Strafvollzugs und damit des Gemeinwesens. Jenes wird durch die unzulässige Nichtweiterleitung der Post (etwa Behördenschreiben gefahrenabwehrrechtlichen Hintergrunds) ebenso gefährdet wie durch die unzulässige Weiterleitung derselben (etwa private Schreiben an Inhaftierte, welche eine ordnungsrechtliche Gefahr begründen).
12Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dem Innenministerium sei eine unzutreffende Tätigkeitsbeschreibung zugeleitet und damit ein unzutreffender Sachverhalt zu Grunde gelegt worden. Denn selbst wenn dies zuträfe ‑ was nicht entschieden werden muss ‑, gäbe dies keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss abzuändern. Zwar scheint es denkbar, dass dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen ‑ Verfassungsschutz ‑ als mitwirkender Behörde (§ 4 Abs. 3 SÜG NRW) eine solche Tätigkeitsbeschreibung ursprünglich mitgeteilt worden war, denn die mitwirkende Behörde wird nach § 10 Abs. 1 SÜG NRW nur auf Antrag der zuständigen Stelle tätig. Die Entscheidung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, trifft die zuständige Stelle (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SÜG NRW) ‑ hier die Leiterin der Justizvollzugsanstalt T. ‑ indes eigenständig, wie sich aus § 16 Abs. 4 Satz 1 SÜG NRW ergibt. Ihr obliegt nach § 16 Abs. 4 Satz 2 SÜG NRW die Bewertung der durch die mitwirkende Behörde an sie übermittelten Erkenntnisse auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. Dass die Leiterin der Justizvollzugsanstalt T. aber zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung selbst von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre und ihre Prüfung damit gleichsam einen falschen Bezugspunkt hätte, ist nicht hinreichend dargetan und auch nicht ersichtlich. In dem streitgegenständlichen Schreiben vom 26.7.2024 ist nirgends die Rede davon, der Antragsteller sei als "Verwaltungsbediensteter mit Einsicht in Verschlusssachen" eingesetzt. Vielmehr heißt es einheitlich in den an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) gerichteten Anträgen auf Zustimmung zur Kündigung für Menschen mit Behinderung vom 30.4.2024 und vom 11.7.2024, der Antragsteller sei "in der Poststelle der JVA T. beschäftigt". Auch innerhalb des erstinstanzlichen Verfahrens ist der Antragsgegner durchgängig davon ausgegangen, der Antragsteller sei im Bereich der Postabfertigung tätig gewesen, so etwa im Schriftsatz vom 21.8.2024.
13Im Übrigen ist mit der Beschwerde nicht hinreichend dargelegt, dass wegen der ‑ möglicherweise unzutreffenden ‑ Mitteilung an das Innenministerium, der Antragsteller solle als "Verwaltungsbediensteter mit Einsicht in Verschlusssachen" eingesetzt werden, bei der gesamten Durchführung der Sicherheitsüberprüfung ein "völlig falscher Beurteilungsmaßstab" dergestalt zugrunde gelegt worden ist, dass der Antragsteller nicht nach den Maßstäben des Verschlusssachenschutzes, sondern allenfalls nach denen des Sabotageschutzes hätte überprüft werden müssen. Anders als der Antragsteller mit seinen Ausführungen suggeriert, ist die Sicherheitsüberprüfung nach den Maßstäben des Sabotageschutzes nicht zwangsläufig weniger intensiv, als die Sicherheitsüberprüfung zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes. Bei einem angenommenen Zugang zu als "VS-VERTRAULICH" eingestuften Verschlusssachen wird gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 SÜG NRW lediglich eine einfache Sicherheitsüberprüfung durchgeführt, die die Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 SÜG NRW umfasst. Die nach § 12 SÜG NRW vorgesehene erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen wäre nur bei einem Zugang zu als "STRENG GEHEIM" eingestuften Verschlusssachen bzw. bei Zugang zu einer hohen Zahl von als "GEHEIM" eingestuften Verschlusssachen in Betracht gekommen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SÜG NRW); eine solche ist hier aber gerade nicht durchgeführt worden. Vielmehr ist der Antragsteller einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach § 11 SÜG NRW unterzogen worden (vgl. S. 1 des Berichts des Innenministeriums vom 26.3.2024), die die in § 15 Abs. 2 und Abs. 4 SÜG NRW genannten Maßnahmen umfasst. Dies war in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen, wonach der Antragsteller an einer sicherheitsempfindlichen Stelle einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt war und daher eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübte (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 SÜG NRW) die nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 SÜG NRW vorgesehene Art der Sicherheitsüberprüfung und ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
142. Die Beschwerde dringt ferner nicht durch, soweit sie die Prognoseentscheidung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt T. in materieller Hinsicht angreift. Insoweit trägt sie vor: Hinsichtlich sämtlicher strafrechtlicher Vorwürfe, die allesamt unterschiedlicher Art seien, sei es nie zu Wiederholungsvorfällen gekommen. Die Strafverfahren seien eingestellt worden. Der Antragsteller sei über 40 Jahre beanstandungsfrei tätig gewesen. Es sei nicht ordnungsgemäß bewertet, inwieweit sich aus den eingestellten Strafverfahren Hinweise auf künftige Rechtsverstöße ergeben würden. Der Antragsgegner habe sich auch nicht darauf stützen dürfen, dass der Antragsteller im Jahr 2014 behördliche Briefumschläge für private Angelegenheiten genutzt habe. Dies habe im Jahr 2019 zu einer Abmahnung geführt, welche der Antragsgegner für ausreichend angesehen habe. Es sei widersprüchlich, dies nun anders zu sehen.
15Das diesbezügliche Vorbringen genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil es an einer Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fehlt. Der Antragsteller wiederholt in der Sache im Wesentlichen lediglich seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren, ohne jedoch auf die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts einzugehen. Das Verwaltungsgericht hat das entsprechende Vorbringen des Antragstellers bereits dezidiert gewürdigt (Seiten 10 und 11 des Beschlusses). Im Übrigen folgt der Senat dieser Bewertung.
163. Die Beschwerde greift auch nicht mit dem Vorbringen durch, der von der Behörde angenommene jahrelange Verstoß gegen Dienstvorschriften mit Blick auf die Nebentätigkeit des Antragstellers als Taxifahrer liege nicht vor, denn die Justizvollzugsanstalt L. habe am 15.10.1985 eine bereits vorgelegte Bescheinigung zum Zwecke der Überprüfung der Arbeitszeitvorschriften für nebenberufliche Taxifahrer ausgefüllt und dem Antragsteller sei damals eine "Nebentätigkeitserklärung" erteilt worden; dass diese sich nicht mehr in den Unterlagen des Antragsgegners befinden würde, könne ihm - dem Antragsteller - nicht angelastet werden.
17Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Behörde die Ausübung einer Nebentätigkeit durch den Antragsteller ohne die erforderliche Genehmigung zusätzlich in ihre Prognoseentscheidung einbezogen hat. Dienstpflichtverletzungen wie etwa Nebentätigkeiten außerhalb einer erteilten Genehmigung können Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beamten wecken.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.10.2009 - 2 VR 6.09 -, juris Rn. 19 m. w. N.
19Zum Zeitpunkt der vorgetragenen erstmaligen Aufnahme der Nebentätigkeit im Jahr 1985 galt für den Antragsteller der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.2.1961; nach dessen § 11 fanden für die Nebentätigkeit des Angestellten die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Die Vorschrift verwies mithin namentlich auf § 68 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) vom 1.5.1981 und § 6 Abs. 1, 5 der Nebentätigkeitsverordnung (NtV NRW) vom 21.9.1982, wonach die Ausübung einer entgeltlichen Nebentätigkeit genehmigungspflichtig war, die Genehmigung für längstens fünf Jahre erteilt wurde und diese bei Versetzung zu einer anderen Dienststelle erlosch. Unabhängig davon, dass der Antragsteller auch im hiesigen Verfahren die von ihm in Bezug genommene "Nebentätigkeitserklärung" aus dem Jahr 1985 nicht vorgelegt hat, hätte er vor dem Hintergrund der damaligen Rechtslage jedenfalls in einem Fünfjahresrhythmus neue Nebentätigkeitsgenehmigungen einholen müssen. Dass dies geschehen ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf der Grundlage des ab dem Jahr 2006 geltenden Nachfolgetarifvertrags TV-L ist nach dessen § 3 Abs. 4 Satz 1 eine entgeltliche Nebentätigkeit nicht mehr genehmigungs-, sondern nur noch anzeigepflichtig.
20Vgl. zur Entwicklung der diesbezüglichen Rechtslage etwa Sponer/Steinherr, TVöD/TV-L Gesamtausgabe, TV-L, 1100-L, § 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen.
21Dass der Antragsteller seine Nebentätigkeit als Taxifahrer ab dem Jahr 2006 beim Antragsgegner angezeigt hätte, ist aber ebenfalls nicht vorgetragen und auch nicht anderweitig ersichtlich.
22Zudem hat der Antragsteller die Nebentätigkeit auf dem Formblatt im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners nicht angegeben. Es erschließt sich nicht, warum der Antragsteller diese Angabe unterlassen hat, wenn er davon ausging, die Nebentätigkeit sei angesichts der aus dem Jahr 1985 herrührenden "Nebentätigkeitserklärung" legalisiert. Dass der Antragsgegner vor diesem Hintergrund angenommen hat, der Antragsteller habe unwahre Angaben gemacht, und auch hieraus Zweifel an dessen Zuverlässigkeit abgeleitet hat, ist nicht zu beanstanden.
234. Das Monitum der Beschwerde, der die Sicherheitsüberprüfung durchführende Mitarbeiter habe diese nicht neutral durchgeführt, und seine Einschätzung, der Antragsteller sei unzufrieden mit seiner Lebenssituation, hadere mit seiner Bezahlung und weise ein ausgeprägtes Geltungsbedürfnis auf, sei auf Grundlage eines kurzen Gesprächs vermessen, verhilft ihr nicht zum Erfolg.
24Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der die Sicherheitsüberprüfung durchführende Mitarbeiter des Verfassungsschutzes inhaltlich voreingenommen gewesen wäre, benennt die Beschwerde nicht. Der Mitarbeiter hat seine Einschätzung, die wesensgemäß auch wertende Elemente einschließt, in rechtlich vertretbarer Weise aus vom Antragsteller nicht bestrittenen Tatsachen bzw. dessen Äußerungen im Rahmen der Befragung abgeleitet, die im Bericht des Innenministeriums vom 26.3.2024 (dort S. 4 bis 8) wiedergegeben sind und vom Antragsteller nicht bestritten wurden. Hierzu zählen etwa die vom Antragsteller beschriebenen Immobiliengeschäfte sowie das Geschehen im Kontext der Beschaffung von Betäubungsmitteln für einen Taxi-Fahrgast und die anschließende Mitteilung des Sachverhalts bei der Polizei. Angesichts der Vertretbarkeit dieser Einschätzung ist unerheblich, wie lange das Gespräch zwischen dem Mitarbeiter und dem Antragsteller gedauert hat.
255. Anders als mit der Beschwerde geltend gemacht, sind auch keine Verfahrensvorschriften verletzt. Dazu trägt die Beschwerde vor: Es sei realitätsfremd davon auszugehen, dass der Geheimschutzbeauftragte der JVA T. erst nach Anhörung des Antragstellers am 27.5.2024 eine abschließende Entscheidung getroffen habe. Es sei bereits unter dem 30.4.2024 ein "Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung" vorgelegt worden. Eine abschließende Entscheidung sei zu diesem Zeitpunkt ‑ das ergebe sich schon aus dem Wortlaut ‑ bereits getroffen gewesen. Ebenso sei bereits zu diesem Zeitpunkt durch den Abteilungsleiter 1 die Entscheidung getroffen worden, dass der Sachverhalt Anlass für eine Kündigung gebe. Der Geheimschutzbeauftragte der Justizvollzugsanstalt T. habe daher unter dem 27.5.2024 gar keine abschließende Entscheidung mehr treffen können.
26Damit ist eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargetan. Die Formulierung "Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung" ‑ so ist die Verfügung des Geheimschutzbeauftragten vom 30.4.2024 überschrieben ‑ bezieht sich offensichtlich auf das vom Innenministerium mit Bericht vom 26.3.2024 mitgeteilte Ergebnis. Eine Vorfestlegung des Geheimschutzbeauftragten ergibt sich aus der vorgenannten Verfügung im Übrigen nicht. Vielmehr gibt der Geheimschutzbeauftragte darin zunächst überblicksartig die Ergebnisse des Berichts vom 26.3.2024 wieder; die Wiedergabe in indirekter Rede indiziert dabei bereits, dass er sich die Erkenntnisse nicht von Vorneherein zu eigen macht. Die Erkenntnisse waren ‑ wie sich aus der Verfügung ergibt ‑ sodann Anlass für ein Gespräch mit dem Antragsteller. Auch dieses stand ‑ jenseits der Sicherstellung von Verfahrensrechten ‑ offenbar im Lichte einer erstrebten (weiteren) Sachverhaltsaufklärung, insbesondere zu den Hintergründen der gegen den Antragsteller geführten Strafverfahren, zu denen er sich in dem Gespräch ‑ zumindest in begrenztem Umfang ‑ geäußert hat. Die Durchführung weiterer Sachverhaltsaufklärung spricht gegen eine bereits "feststehende" Entscheidung in der Sache. Die auf der Verfügung des Geheimschutzbeauftragten vom 27.5.2024 fußende Verfügung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt T. vom 28.5.2024 gibt zu erkennen, dass sie die Einlassungen der damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im Nachgang zu dem am 30.4.2024 geführten Gespräch zur Kenntnis genommen und in ihre Entscheidung einbezogen hat. Eine vorherige Vorfestlegung ergibt sich daraus nicht.
276. Soweit der Antragsteller schließlich vorbringt, das Innenministerium habe auf Seite 16 seines Berichts festgestellt, dass nicht habe ausermittelt werden können, ob er besonders gefährdet hinsichtlich einer möglichen Erpressbarkeit sei, verhilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Da die Behörde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angenommen hat, liegt allein deswegen schon ein Sicherheitsrisiko vor (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 SÜG NRW). Ob darüber hinaus ein Sicherheitsrisiko auch auf § 7 Abs. 2 Nr. 2 SÜG NRW gestützt werden kann (besondere Gefährdung der betroffenen Person, insbesondere aufgrund ihrer Erpressbarkeit, durch mögliche Anbahnungs- oder Werbungsversuche), ist vorliegend unerheblich.
287. Da die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Streitfall nach allem keinen Rechtsbedenken unterliegt, kommt es auf das Beschwerdevorbringen zur Vorwegnahme der Hauptsache als "einzig verfügbarer Option zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes" nicht an.
29Ausgehend von alldem ist auch die Ablehnung des Hilfsantrags nicht zu beanstanden.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
31Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).