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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1116/24

Datum:
06.03.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1116/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0306.6B1116.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1386/24
Schlagworte:
Verwirkung der Antragsbefugnis nach § 123 VwGO Versetzung Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn Rücknahme des Einverständnisses mit einer Versetzung Arglistige Täuschung Verschweigen Gesundheitliche Eignung
Normen:
VwGO § 123; BeamtStG § 12 Abs. 1 Nr. 1; LBG NRW § 25 Abs. 5; ArbMedVV § 2; ArbMedVV § 3
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines aufnehmenden Dienstherrn, der die Rücknahme seines Einverständnisses mit einer Versetzung erklärt hat.

Zur Verwirkung der prozessualen Geltendmachung eines Alimentationsanspruchs im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes sowie zur arglistigen Täuschung durch Verschweigen im Rahmen einer versetzungsbedingten ärztlichen Untersuchung (jeweils verneint).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.

 
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