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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1085/25

Datum:
29.09.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1085/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0929.6B1085.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 3116/25
Schlagworte:
Kommissaranwärter Leistungsnachweis 3000m-Lauf Wiederholungszeitbegrenzung Beginn des Studienjahres Fristberechnung Chancengleichheit Antragserweiterung
Normen:
VwGO § 146; VwGO § 91; StudO-BA Teil B § 4
Leitsätze:

Der Beginn des Studienjahres im Sinne von § 4 Ziffer 5 Satz 1 StudO-BA Teil B bezieht sich nicht auf den individuellen Beginn des Studiums als solches, sondern auf den Beginn des ersten Studienjahres des jeweiligen Einstellungsjahrgangs.

Im Beschwerdeverfahren ist für einen in erster Instanz nicht gestellten, allein im Wege einer Antragsänderung entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO zu verfolgenden Antrag grundsätzlich kein Raum, weil das Beschwerdeverfahren ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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