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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1066/24

Datum:
28.05.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1066/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0528.6B1066.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 815/24
Schlagworte:
Wiederaufgreifen geänderte Sachlage nachträgliche Änderung Erlass eines Verwaltungsakts Zeitpunkt Abordnung Glaubhaftmachung
Normen:
VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 123
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde einer Studienrätin, die sich gegen die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens betreffend ihre bestandkräftige Abordnung an eine Grundschule wendet, der sie bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht (weiter) Folge leisten möchte.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24
 

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