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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1063/24

Datum:
10.02.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1063/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0210.6B1063.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 383/24
Schlagworte:
Konkurrentenstreit Beurteilung Fehlzeiten eingeschränkter Beurteilungszeitraum Leistungssprung Begründungsbedürfnis
Normen:
VwGO § 123; GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Hauptwerkmeisters in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Hat ein Beamter über ein Drittel des Beurteilungszeitraums keinen Dienst verrichtet, ist der Hinweis in der Beurteilung auf den eingeschränkten Beurteilungszeitraum rechtlich unbedenklich.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

 

 

G r ü n d e:

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