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Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - 1 K 3134/24 (VG Münster) - aufgegeben, die Antragstellerin von der Verpflichtung freizustellen, sich auf der Grundlage der Anordnung vom 19.10.2023 amtsärztlich untersuchen zu lassen.
Hinsichtlich des ursprünglich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten weiteren Begehrens wird das Verfahren eingestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten des Beschwerdeverfahren fallen der Antragstellerin zu einem Viertel und im Übrigen dem Antragsgegner zur Last.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren bis zum 2.4.2025 auf 5.000,00 Euro und für die Zeit danach auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
3I. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt worden und genügt auch den formalen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach die Beschwerdebegründung unter anderem einen bestimmten Antrag enthalten muss.
41. Der Beschwerdebegründung ist, soweit diese innerhalb der hierfür gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestehenden Frist eingegangen ist, insbesondere - noch - ein hinreichend bestimmter Antrag zu entnehmen, obwohl mit ihr ausdrücklich kein Antrag formuliert ist. Das Fehlen eines ausdrücklich formulierten Antrags ist ausnahmsweise unschädlich, wenn sich das Rechtsschutzziel eindeutig oder mit hinreichender Sicherheit aus dem innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO Vorgetragenen ergibt und damit unzweifelhaft feststeht. Diese Annahme findet ihre Rechtfertigung in dem begrenzten Zweck des Antragserfordernisses. Dieses soll den Beschwerdeführer (nur) dazu veranlassen, sein Begehren nach Zielrichtung und Umfang eindeutig festzulegen und das Gericht so in die Lage zu versetzen, eine das Begehren erschöpfende Entscheidung zu fällen. Für einen darüber hinausgehenden Willen des Gesetzgebers, das in Rede stehende Antragserfordernis rein formell und damit strenger als bei anderen wortgleichen Regelungen wie z. B. bei § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO zu verstehen, gibt es keine Anhaltspunkte.
5Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 19.9.2022 ‑ 9 B 990/22 -, juris Rn. 9, und vom 6.8.2020 - 1 B 363/20 -, IÖD 2020, 223 = juris Rn. 3; ebs. OVG S.-H., Beschluss vom 23.7.2024 - 6 MB 13/24 -, juris Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 11.12.2023 - 24 CS 23.1495 -, juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.3.2019 - 11 S 623/19 -, juris Rn. 8; sowie u. a. Wysk, 4. Aufl. 2025, VwGO § 146 Rn. 23, und Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 146 Rn. 21.
6Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann es hier als unschädlich angesehen werden, dass die Antragstellerin keinen ausdrücklichen Antrag formuliert hat. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände lässt sich durch Auslegung der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Beschwerdebegründung noch hinreichend klar ermitteln, dass die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde eine Beschlussfassung sinngemäß nach ihrem erstinstanzlich verfolgten Antrag nebst entsprechender vollumfänglicher Änderung der angefochtenen Entscheidung begehrt. Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 14.11.2024 tritt die Antragstellerin dem angefochtenen Beschluss ohne ausdrückliche Einschränkung entgegen und stützt ihre Beschwerde maßgeblich u. a. auf die Erwägung, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien sowohl eine Untersuchungsanordnung mit Schreiben der Bezirksregierung Münster (Bezirksregierung) vom 19.10.2023 als auch der an das Gesundheitsamt des Kreises O. vom 30.11.2023 gerichtete Untersuchungsauftrag rechtswidrig, wodurch sie in ihren Rechten verletzt werde. Das verdeutlicht, dass sie im Beschwerdeverfahren eine ihrem Eilbegehren der Sache nach in vollem Umfang stattgebende Entscheidung anstrebt und zu diesem Zweck den erstinstanzlich gestellten Antrag,
7der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, den an das Gesundheitsamt des Kreises O., U.-straße 0, 00000 O. gerichteten Auftrag zur amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin vom 30.11.2023 aufzuheben bzw. zurückzuziehen und das vorgenannte Gesundheitsamt konkret aufzufordern, den für den 20.6.2024 um 13:30 Uhr angesetzten Untersuchungstermin aufzuheben,
8mit Ausnahme der Aufhebung dieses bereits verstrichenen Untersuchungstermins weiterverfolgt.
9Dieser Antrag zielt im Kern darauf ab, von der Verpflichtung freigestellt zu werden, der Aufforderung seitens des zuständigen Gesundheitsamts, zu einer amtsärztlichen Untersuchung zu erscheinen, Folge leisten zu müssen. Denn vor einer solchen Aufforderung ist sie allein durch die ausdrücklich beantragte Aufhebung des Untersuchungsauftrags vom 30.11.2023 nicht effektiv geschützt, wenn das Schreiben der Bezirksregierung Detmold vom 19.10.2023 - entgegen der ursprünglichen Annahme der Antragstellerin - bereits als Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung und nicht lediglich als eine diesbezügliche Anhörung der Antragstellerin zu qualifizieren ist. In diesem Fall wäre die Bezirksregierung gestützt auf die Anordnung vom 19.10.2023 nicht daran gehindert, erneut eine amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin beim Gesundheitsamt des Kreises O. in Auftrag zu geben und der Antragstellerin abzuverlangen, sich dieser zu stellen. Dem kann die Antragstellerin wirksam nur mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung entgegentreten, die darauf gerichtet ist, sie von der Verpflichtung freizustellen, sich auf der Grundlage der Anordnung vom 19.10.2023 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dass ihr Begehren (auch) hierauf abzielt, hat die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung ferner hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, indem sie sich nunmehr auch ausdrücklich gegen das Schreiben vom 19.10.2023 als eine Untersuchungsanordnung wendet. Darüber hinaus weist sie unter Punkt 2.3 darauf hin, dass im Fall der Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung vom 19.10.2023 bis auf Weiteres keine Aufforderungen des Gesundheitsamts zur Teilnahme an Untersuchungen erfolgen könnten.
10Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, beschränkte sich das (erkennbare) Begehren der Antragstellerin jedoch auch in Bezug auf die Untersuchungsanordnung vom 19.10.2023 nicht auf eine vorläufige Regelung. Der oben wiedergegebene wörtliche erstinstanzliche Antrag ist auf die (endgültige) Aufhebung des Auftrags an das Gesundheitsamt des Kreises O. vom 30.11.2023 gerichtet. Eine Beschränkung des Antrags auf eine nur vorläufige Regelung ist weder mit der Beschwerde noch innerhalb der Frist zur Begründung derselben erfolgt. Die Antragstellerin hat zwar am 23.10.2024 ein Hauptsacheverfahren - 1 K 3134/24 (VG Münster) - anhängig gemacht hat, in dem sie nunmehr ausdrücklich die Aufhebung nicht nur des Untersuchungsauftrags an das Gesundheitsamt des Kreises O. vom 30.11.2023, sondern auch der "Verfügung" vom 19.10.2023 begehrt. Der Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 14.11.2024 ist aber weder eindeutig noch auch nur mit hinreichender Sicherheit implizit zu entnehmen, dass sich das Begehren der Antragstellerin nunmehr auf eine nur vorläufige Regelung bis zum Abschluss des zugehörigen Klageverfahrens beschränken würde. Dagegen spricht insbesondere, dass die Antragstellerin weder mit der Beschwerde noch mit deren Begründung das zugehörige Klageverfahren erwähnt hat.
112. Die Antragstellerin hat ihr Begehren indessen im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens auf eine nur vorläufige Regelung beschränkt und damit insoweit konkludent den im Beschwerdeverfahren zunächst vollumfänglich weiter verfolgten erstinstanzlichen Antrag, der auf eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war, teilweise zurückgenommen.
12Der Antrag der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2.4.2025,
13"den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.10.2024 aufzuheben und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig - bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - zu untersagen, die Antragstellerin auf der Grundlage der Untersuchungsanordnung vom 19.10.2023 (Aktenzeichen: - 47.7.1A) im Hinblick auf ihre Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen",
14ist zulässig, auch wenn er eine Beschränkung des zunächst mit der Beschwerde sinngemäß verfolgten Begehrens insofern beinhaltet, als nun eine nur vorläufige Sicherung einer Rechtsposition der Antragstellerin in Bezug auf deren streitige Verpflichtung begehrt wird, der Untersuchungsanordnung vom 19.10.2023 Folge leisten zu müssen. Keiner Entscheidung bedarf dabei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei einer Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Antragsänderung zulässig ist.
15Vgl. hierzu etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.7.2020 ‑ 12 S 1545/20 ‑, juris Rn. 23 m. w. N.
16Denn bei der hier von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Änderung des Sachantrags handelt es sich um eine bloße Beschränkung des Antrags ohne eine Änderung des Klagegrundes im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO und nicht um eine Antragsänderung im Sinne von § 91 VwGO.
17Soweit mit diesem Antrag entsprechend § 92 Abs. 1 VwGO eine verdeckte Rücknahme des zunächst auch im Beschwerdeverfahren auf eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Begehrens verbunden ist, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
18II. Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Antragstellerin hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsanspruchs (1.) als auch eines Anordnungsgrundes (2.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
191. Die Antragstellerin braucht der Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, die hier in dem Schreiben vom 19.10.2023 liegt, nicht nachzukommen, weil diese sich als rechtswidrig erweist.
20a. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt das Schreiben vom 19.10.2023 nicht lediglich eine Anhörung zu der nur beabsichtigten Maßnahme dar.
21Der Senat geht zunächst ebenso wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Bezirksregierung Münster bereits mit dem Schreiben vom 19.10.2023 für die Antragstellerin verbindlich deren amtsärztliche Untersuchung angeordnet hat. Das ergibt eine Auslegung des Schreibens aus dem Empfängerhorizont. Dafür, dass in diesem Schreiben die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung liegt, sprechen bereits die entsprechende Überschrift ("Amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit") und ferner die Formulierungen in dem sich an die Auflistung der Fehlzeiten anschließenden Absatz "Wegen Zweifeln an der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin ist es erforderlich, ihre Dienstfähigkeit im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung überprüfen zu lassen. Das Gesundheitsamt erhält einen Untersuchungsauftrag" (S. 1), sowie "Diese Untersuchungsanordnung umfasst auch eine Zusatzbegutachtung, soweit eine solche vom beauftragten Amtsarzt für erforderlich gehalten wird" (S. 3). Dass es sich bereits um die Anordnung selbst handelt, verdeutlicht außerdem der folgende Hinweis: "Diese Anordnung erfolgt insbesondere im Hinblick auf meine Fürsorgepflicht Ihnen gegenüber, weshalb die Wahrnehmung der Untersuchung auch in Ihrem eigenen Interesse erfolgt." Es ging damit offensichtlich nicht lediglich um die Ankündigung einer Anordnung nach vorheriger Anhörung.
22Warum es an dieser Auslegung - wie die Antragstellerin meint - etwas ändern sollte, dass der Antragsgegner abschließend die Möglichkeit eröffnet hat, bis zum 17.11.2023 ergänzende Informationen einzureichen, auf deren Grundlage das weitere Vorgehen geprüft werde, ist nicht zu erkennen. Eine verbindliche Anordnung kann vorliegen, auch wenn der Antragsgegner deren Abänderung aufgrund neuer Informationen in Betracht zieht.
23b. Die Untersuchungsanordnung genügt nicht den insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen. Danach müssen einer Untersuchungsanordnung zunächst tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit der Beamtin bzw. des Beamten
24- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
25als naheliegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsanordnung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - 2 C 17.10 -, ZBR 2013, 128 = juris Rn. 19 f., und Beschluss vom 14.3.2019 - 2 VR 5.18 -, BVerwGE 165, 65 = juris Rn. 42 f. m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 8.12.2021 - 6 B 1870/21 -, juris Rn. 2 ff. und vom 5.12.2016 - 6 B 1298/16 -, juris Rn. 8.
27Ein etwaiger Mangel dieser Anordnung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren - etwa gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG - geheilt werden.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.5.2013 - 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 = juris Rn. 21.
29Eine Untersuchungsanordnung, die - wie im vorliegenden Fall - auf die Fehlzeiten gesetzlichen Umfangs im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt ist, muss allerdings keine Angabe von über die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten hinausgehenden Gründen für die Untersuchung enthalten.
30BVerwG, Beschluss vom 14.3.2019 - 2 VR 5.18 -, BVerwGE 165, 65 = juris Rn. 47; OVG NRW, Beschluss vom 8.12.2021 - 6 B 1870/21 -, juris Rn. 6.
31Es reicht in diesem Fall also aus, wenn auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten des gesetzlich geregelten Umfangs verwiesen wird.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.12.2021 - 6 B 1870/21 -, juris Rn. 8; Hess. VGH, Beschluss vom 11.8.2020 - 1 B 1846/20 -, ZBR 2021, 279 = juris Rn. 20.
33Die auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 33 Abs. 1 LBG NRW gestützte Untersuchungsanordnung vom 19.10.2023 verweist zwar auf krankheitsbedingte Fehlzeiten im Umfang von insgesamt über drei Monaten bezogen auf einen Zeitraum vom 17.4.2023 bis zum 18.10.2023; nach Lage der Akten ist aber nicht belegt, dass die Antragstellerin in diesem Zeitraum tatsächlich mehr als drei Monate infolge Erkrankung keinen Dienst getan hat.
34Ausgehend von § 31 Abs. 1 VwVfG NRW, § 191 BGB ist insoweit erforderlich, dass die Antragstellerin in einem Sechsmonatszeitraum an mehr als 90 Tagen krankheitsbedingt keinen Dienst verrichtet hat. Den so bestimmten Dreimonatszeitraum leitet der Antragsgegner aus den eingangs in der Anordnung genannten Zeiträumen her, in denen die Antragstellerin dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Aus dieser Aufstellung ergeben sich zwar mehr als 90 Kalendertage, die aufgeführten Fehlzeiten können jedoch nicht sämtlich als Zeiten, an denen die Antragstellerin krankheitsbedingt keinen Dienst getan hat, berücksichtigt werden. Davon ist offensichtlich auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, wenn auch ohne nähere Begründung. So hat es seiner Entscheidung 78 Kalendertage nach Angaben des Antragsgegners und 67 Kalendertage nach Angaben der Antragstellerin zugrunde gelegt. Grund für diese von der Untersuchungsanordnung abweichende Berechnung dürfte neben der unterbliebenen Berücksichtigung der Herbstferien vom 30.9.2023 bis zum 15.10.2023 eine Bereinigung der in der Untersuchungsanordnung angegebenen Fehlzeiten anhand der von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sein.
35Auf der Grundlage der in der Beiakte 002 hinterlegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen geht der Senat davon aus, dass die Tage, an denen die Antragstellerin zwischen dem 17.4.2023 und dem 18.10.2023 infolge Erkrankung keinen Dienst verrichtet hat, weniger als drei Monate ausmachen.
36So kann etwa der Zeitraum vom 17.4.2023 bis zum 11.6.2023 nicht zur Gänze angesetzt werden. Das gilt selbst dann, wenn der Berechnung die von der Bezirksregierung erläuterte Verwaltungspraxis zugrunde gelegt wird, freie Tage als Krankheitstage zu berücksichtigen, wenn sie von Krankmeldung umschlossen sind und keine Gesundmeldung erfolgt ist. Die einschlägige Krankmeldung reicht nur bis zum 7.6.2023. Am 8.6.2023 war Fronleichnam und der 9.6.2023 war nach Angaben der Antragstellerin ein Arbeitstag, für den sie sich nicht krankgemeldet hat. Am darauffolgenden Montag war sie wieder im Dienst, so dass auch nach der von der Bezirksregierung erläuterten Verwaltungspraxis nur der Zeitraum bis zum 7.6.2023 anzusetzen ist. Die in der Untersuchungsanordnung aufgeführten Fehltage im August 2023 sind nur für den Zeitraum vom 7.8. bis zum 9.8.2023 durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegt. Am Montag, den 14.8.2023, war die Antragstellerin wieder im Dienst. Auch in der vorletzten Augustwoche hat sich die Antragstellerin nur für den 20.8. bis zum 23.8.2023 mit entsprechenden Bescheinigungen krankgemeldet.
37Aus welchen Gründen in den genannten Zeiträumen jeweils die zweite Hälfte einer Woche als krankheitsbedingte Fehlzeit berücksichtigt wurde, obwohl nur für die erste Wochenhälfte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlagen, hat der Antragsgegner auch auf die diesbezüglich bereits in dem Vergleichsvorschlagsbeschluss des Senats vom 14.2.2025 geäußerten Bedenken hin nicht erläutert. Der Senat geht allerdings davon aus, dass die Antragstellerin als Teilzeitkraft aufgrund der Stundenplangestaltung an zwei Schultagen (Donnerstag und Freitag) regelmäßig unterrichtsfrei hatte und aus diesem Grund wiederholt für die zweite Wochenhälfte keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hat, ohne dass dies seitens des Dienstherrn beanstandet wurde. Ob sie an solchen unterrichtsfreien Schultagen weiterhin dienstunfähig oder bereits wieder gesund gewesen ist, hat die Bezirksregierung offensichtlich nicht nachgehalten. Die Antragstellerin war zwar seit Ende Juni 2020 bis auf Weiteres verpflichtet, bereits ab dem ersten Tag ihres Fernbleibens vom Dienst infolge einer Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, diese Verpflichtung bezog sich aber offensichtlich nicht auf für sie unterrichtsfreie Schultage. Das ergibt sich aus einer Anfrage der Bezirksregierung bei der Schule der Antragstellerin in Bezug auf die zunächst fehlende Bescheinigung für den 27.4.2023. Darin erkundigt sich die Bezirksregierung danach, ob sich die Antragstellerin für diesen Tag gesundgemeldet oder dienstfrei gehabt habe. Dem ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin in Bezug auf dienstfreie Tage - und davon waren offensichtlich auch nach der Stundenplangestaltung unterrichtsfreie Tage erfasst - im Fall einer Erkrankung diese nicht durch ein Attest nachweisen musste.
38Hat der Dienstherr bei einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft darauf verzichtet, in Bezug auf unterrichtsfreie Tage nachzuhalten, ob die Lehrkraft im Anschluss an eine nachgewiesene Erkrankung an den Schultagen, an denen sie unterrichten musste, auch an den darauffolgenden, für sie unterrichtsfreien Schultagen noch dienstunfähig oder bereits wieder gesund gewesen ist, kann er diese unterrichtsfreien Tage grundsätzlich nicht als krankheitsbedingte Fehlzeit i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ansetzen, wenn die Lehrkraft an dem nächsten darauffolgenden Schultag, an dem sie zu unterrichten hat, wieder im Dienst ist oder wenn sich an die unterrichtsfreien Tage unmittelbar Schulferien anschließen. Denn wenn sich die attestierte voraussichtliche Dauer der Erkrankung nicht auf die - für die Lehrkraft - unterrichtsfreien Schultage bezogen hat, sondern vielmehr vorher endete, ist eine Fortdauer der Erkrankung über den attestierten Zeitraum hinaus nicht belegt. Für die Annahme einer sich über die gesamten Schulferien erstreckenden Dienstunfähigkeit fehlen in einer solchen Konstellation ebenfalls hinreichend belastbare Anhaltspunkte.
39Dies zugrunde gelegt können von den für Juni und August 2023 angesetzten Fehltagen insgesamt zwölf Tage nicht berücksichtigt werden. Für den in der Untersuchungsanordnung angeführten Sechsmonatszeitraum ergeben sich selbst mit der Fehlzeit vom 18.9.2023 bis zum 18.10.2023 einschließlich der Herbstferien und der beiden nicht durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegten letzten Schultage vor Ferienbeginn insgesamt nur 88 Tage. Damit würde es bereits an der in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vorgesehenen Überschreitung eines Zeitraums von drei Monaten fehlen.
40Aus einer Übersicht vom 6.11.2023 über die krankheitsbedingten Fehlzeiten ab dem 22.5.2023, welche die Schule der Antragstellerin der Bezirksregierung im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements übersandt hat, ergibt sich allerdings, dass die Antragstellerin auch noch vom 1.8. bis zum 3.8.2023 unter Vorlage eines Attests krankheitsbedingt dem Dienst ferngeblieben ist. Inwieweit diese drei Fehltage Berücksichtigung finden können, obwohl sie nicht in der Untersuchungsanordnung aufgeführt sind, kann jedoch dahinstehen, weil der Zeitraum der Herbstferien nicht als Zeit i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG angesehen werden kann, in der die Antragstellerin infolge Erkrankung keinen Dienst verrichtet hat.
41Es ist bereits nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner die Herbstferien nach der von ihm angeführten Verwaltungspraxis, freie Tage als Krankheitstage zu berücksichtigen, wenn sie von Krankmeldung umschlossen sind und keine Gesundmeldung erfolgt ist, als krankheitsbedingte Fehlzeit berücksichtigen durfte. Dies gilt jedenfalls unter den Gegebenheiten des Streitfalls. Denn für die letzten beiden Schultage vor den Herbstferien (28. und 29.9.2023) hat die Antragstellerin sich nicht krankgemeldet. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 25.9.2023 betrifft eine voraussichtliche Dienstunfähigkeit (nur) bis zum 27.9.2023. Der Antragsgegner konnte aus den oben genannten Gründen die beiden darauffolgenden Tage bis zu den Herbstferien auch nicht mit Rücksicht darauf den Fehlzeiten zuschlagen, dass die Antragstellerin an diesen Tagen vermutlich unterrichtsfrei hatte.
42Eine andere Einschätzung lässt sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht aus einer vermeintlichen Verpflichtung der Antragstellerin herleiten, sich an Tagen, auf die sich die Attestpflicht nicht bezog, gegebenenfalls gesundzumelden. Eine solche allgemeine Verpflichtung lässt sich zunächst nicht den § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW konkretisierenden Bestimmungen der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schule (Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18.6.2012 (ABl.NRW. S. 384 - ADO) entnehmen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern - und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen vom 10.1.2012 (GV. NRW. S. 2 - FrUrlV NRW). Die vom Antragsgegner angenommene Obliegenheit folgt ferner nicht aus den von ihm angeführten verfassungsrechtlichen Grundsätzen.
43Gemäß § 15 Abs. 1 ADO ist die Schulleitung unverzüglich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen, wenn eine Lehrkraft gehindert ist, ihren Dienstpflichten nachzukommen. Versäumt ein Beamter den Dienst wegen Krankheit länger als drei Arbeitstage, muss er gemäß § 15 Abs. 2 ADO eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, aus der die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ersichtlich ist (§ 62 Absatz 1 LBG NRW). Das Versäumnis meldet die Schulleitung unabhängig von der Dauer der Schulaufsichtsbehörde, die unter Berücksichtigung der rechtlichen Erfordernisse (z. B. betriebliches Eingliederungsmanagement, Datenschutz) weitere Festlegungen treffen kann (§ 15 Abs. 3 ADO). Dass sich Lehrkräfte nach Ablauf der ärztlich bescheinigten voraussichtlichen Dauer ihrer Erkrankung gesundmelden müssen, ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht. Dazu besteht auch kein Anlass, weil auf der Grundlage der vorgelegten Bescheinigung für den Fall, dass keine Folgebescheinigung vorgelegt wird, grundsätzlich von der Dienstfähigkeit der Lehrkraft auszugehen ist.
44Vor diesem Hintergrund führt der Hinweis des Antragsgegners auf die Qualifikation der Schulferien als unterrichtsfreie Zeit, innerhalb der Lehrer u. a. verpflichtet sind, gemäß § 20 Abs. 4 FrUrlVO ihren jährlichen Erholungsurlaub von 30 Tagen zu nehmen, nicht weiter. Gemäß § 14 Abs. 2 ADO dienen Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen, z. B. der organisatorischen Vorbereitung des neuen Schuljahres. In der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn müssen sich die Lehrkräfte zur Dienstleistung für solche Aufgaben bereithalten, soweit dies für die organisatorische Vorbereitung erforderlich ist und vorher angekündigt wurde. Das scheint vorliegend im Übrigen in Bezug auf die erste Augustwoche der Fall gewesen zu sein, in der sich die Antragstellerin für drei Tage krankgemeldet hat. Aus der Verpflichtung, die unterrichtsfreie Zeit für die in § 14 Abs. 2 ADO genannten schulischen Belange zu nutzen, folgt aber nicht, dass sich eine Lehrkraft, nachdem die ärztlich attestierte voraussichtliche Dauer einer Arbeitsunfähigkeit abgelaufen ist, wieder gesundmelden müsste. Eine solche allgemeine Verpflichtung setzt eine entsprechende Regelung voraus, deren Existenz nicht ersichtlich ist. Infolgedessen besteht - erst recht - keine Grundlage für die vom Antragsgegner angenommene weitgehende Konsequenz, die Zeit der Schulferien als Fehlzeiten i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ansetzen zu können, wenn keine Gesundmeldung erfolgt ist.
45Aus der beamtenrechtlichen Dienst- und Treuepflicht (§ 3 BeamtStG) kann der Antragsgegner diese Pflicht ebenfalls nicht herleiten. Der vom ihm insoweit angeführte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.9.2022 im Verfahren 1 A 22/21 (juris) betrifft zunächst nicht eine Lehrkraft, sondern einen Bundesbahnobersekretär, der bei der Vermittlungsgesellschaft "DB Job Service GmbH" beschäftigt war. Aber auch das dort in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu einem Verlust der Dienstbezüge eines Lehrers für einen in die Schulferien fallenden Zeitraum führt im vorliegenden Fall nicht weiter. Der betreffende Lehrer war unter Berufung auf eine zwischen ihm und seinem Dienstherrn streitige vorübergehende Dienstunfähigkeit bereits während der Zeit mit Unterrichtsverpflichtung, an die sich unmittelbar die Schulferien anschlossen, durchgehend dem Dienst ferngeblieben. Vorausgegangen war in Bezug auf den für den Verlust der Dienstbezüge maßgeblichen Zeitraum vor und während der Schulferien eine Aufforderung seitens des Dienstherrn, den Dienst im Hinblick auf eine zuvor amtsärztlich bestätigte Dienstfähigkeit des betreffenden Lehrers wieder anzutreten. Dem widersetzte sich der Lehrer während des gegen diese Aufforderung schwebenden Klageverfahrens über mehrere Monate, obwohl er auf die fehlende aufschiebende Wirkung seiner Klage hingewiesen worden war. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass einen Lehrer, der während des Schuljahres (zunächst noch während der Zeit mit Unterrichtsverpflichtung) erkrankt ist, insbesondere wenn der Umstand der vorübergehenden Dienstunfähigkeit zwischen Dienstherr und Lehrer umstritten war, die Obliegenheit trifft, auch nach zwischenzeitlichem Beginn der Schulferien dem Dienstherrn die Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit anzuzeigen.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2016 - 2 C 24.14 -, BVerwGE 155, 292 = juris Rn. 27 f.
47Eine solche Obliegenheit, die das Bundesverwaltungsgericht aus der beamtenrechtlichen Dienst- und Treuepflicht (§ 3 BeamtStG) herleitet, bestand im vorliegenden Fall nicht. Der Fall der Antragstellerin war von solchen Besonderheiten, insbesondere einer Erkrankung, die während der Zeit der Unterrichtsverpflichtung begonnen und ununterbrochen bis zum Beginn der Schulferien angehalten hatte, nicht gekennzeichnet. Da die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin zwei Tage vor Beginn der Herbstferien endete, fehlte es an einer durchgehenden Dienstunfähigkeit bis zum Ferienbeginn bzw. an einer aus Sicht der Schulleitung unklaren Situation in Bezug auf eine über die Herbstferien sich hinziehende Dienst(un-)fähigkeit der Antragstellerin. In einem Fall wie dem vorliegendem, in dem die Antragstellerin offensichtlich wegen einer Vielzahl an krankheitsbedingten Fehlzeiten bereits seit mehreren Jahren verpflichtet ist, bereits ab dem ersten krankheitsbedingten Fehltag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, dürfte zwar auf der Grundlage von § 15 Abs. 3 Satz 2 ADO die Möglichkeit bestehen, der Antragstellerin aufzugeben, ihrer Schulleitung in Bezug auf für sie unterrichtsfreie Schultage bei einer unmittelbar vorausgehenden attestierten Dienstunfähigkeit mitzuteilen, ob sie nunmehr wieder dienstfähig sei. Eine entsprechende dienstliche Weisung hat die Bezirksregierung der Antragstellerin aber nicht erteilt.
48Weitere Fehlzeiten, die im Anschluss an die streitbefangene Anordnung aufgetreten sind, können nicht berücksichtigt werden, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Erlass derselben ist. Ergeben sich nach einer ersten Aufforderung zur Untersuchung weitere Gründe, die eine amtsärztliche Untersuchung rechtfertigen können, kann die Behörde mit einer neuen Anordnung diese Gründe heranziehen.
49Vgl. zum Ausschluss bereits des Nachschiebens von Gründen im Fall einer unzureichenden Begründung der Untersuchungsanordnung: BVerwG, Urteil vom 30.5.2013 - 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 = juris Rn. 21.
50Diese Möglichkeit hat der Antragsgegner nicht genutzt, obwohl es unmittelbar im Anschluss an die Untersuchungsanordnung offenbar zu weiteren ausgedehnten Ausfallzeiten der Antragstellerin gekommen war und von dieser bereits im Verwaltungsverfahren mit Schriftsatz vom 23.11.2023 konkret begründet bestritten wurde, innerhalb des in der Untersuchungsanordnung angegebenen Zeitraums von sechs Monaten insgesamt drei Monate krankheitsbedingt gefehlt zu haben.
51c. Die Untersuchungsanordnung erweist sich entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auch nicht gestützt auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG als rechtmäßig, weil sich bereits aus dem Zeitraum von zweieinhalb Monaten unter weiterer Berücksichtigung zum einen des deutlich geringeren durchschnittlichen Krankenstands von Arbeitnehmern in Deutschland und zum anderen der Tatsache, dass im Anschluss an die Anordnung weitere krankheitsbedingte Fehltage hinzugekommen sind, hinreichende Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin ergeben würden.
52Dem steht bereits entgegen, dass der Antragsgegner die Untersuchungsanordnung vom 19.10.2023 (nur) auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und die in dieser Anordnung aufgeführten Fehlzeiten zwischen dem 17.4.2023 und dem 18.10.2023 gestützt hat. Hieran besteht auch im Hinblick darauf kein Zweifel, dass der Antragsgegner im Verlauf sowohl des Verwaltungs- als auch des erstinstanzlichen Verfahrens daran festgehalten hat, die Untersuchungsanordnung allein mit den darin angeführten Fehlzeiten von seines Erachtens mehr als drei Monaten innerhalb des fraglichen Sechsmonatszeitraums zu rechtfertigen.
53Es ist zwar richtig, dass bei einer Untersuchungsanordnung, bei der der Dienstherr seine Zweifel an der Dienstfähigkeit auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG - und eben nicht auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG - stützt, auch unterhalb der dort geregelten zeitlichen Mindestgrenze Fehlzeiten die amtsärztliche Untersuchung rechtfertigen können. Das ist dann der Fall, wenn angesichts der im Einzelfall vorliegenden Fehlzeiten die Dienstunfähigkeit des Beamten naheliegt. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG soll jedenfalls nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine Sperrwirkung dahingehend entfalten, dass Fehlzeiten für sich betrachtet oder zusammen mit weiteren Erkenntnissen Zweifel an der Dienstfähigkeit nur im Rahmen dieser Bestimmungen, nicht aber nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begründen könnten.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.3.2019 - 2 VR 5.18 -, BVerwGE 165, 65 = juris Rn. 49.
55Dass und aus welchen Gründen angesichts der im Einzelfall vorliegenden Fehlzeiten die Dienstunfähigkeit der Antragstellerin unabhängig von dem offensichtlich der Anordnung zugrunde gelegten Dreimonatszeitraum naheliegen soll, ist der vorliegenden Untersuchungsanordnung jedoch bereits nicht zu entnehmen. Wie oben ausgeführt, muss die Behörde die insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Denn der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind.
56Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.3.2019 - 2 VR 5.18 -, BVerwGE 165, 65 = juris Rn. 43.
57Auf einen im Verhältnis zu Arbeitnehmern in Deutschland überdurchschnittlichen Krankenstand bei der Antragstellerin, den das Verwaltungsgericht als (weiteren) Grund für eine naheliegende Dienstunfähigkeit der Antragstellerin anführt, stellt die Untersuchungsanordnung nicht ab. Dieser Gesichtspunkt kann deshalb nicht zu deren Rechtfertigung herangezogen werden. Das gilt aus den oben genannten Gründen auch für die Tatsache, dass im Anschluss an die streitgegenständliche Anordnung weitere Fehlzeiten aufgetreten sind, die ohne Frage zu einem späteren Zeitpunkt die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung auf der Grundlage von § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gerechtfertigt hätten.
582. Dem Begehren der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsgrund (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) zur Seite. Der Antragsgegner hat von der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung auf der Grundlage der Anordnung vom 19.10.2023 auch im Beschwerdeverfahren nicht Abstand genommen.
59Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt, dass die Antragstellerin im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ihr Begehren auf eine nur vorläufige Regelung anstelle der zunächst begehrten vollständigen Vorwegnahme der Hauptsache beschränkt und insoweit ihren Antrag teilweise zurückgenommen hat.
60Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Im Hinblick auf die im Beschwerdeverfahren zunächst begehrte vollständige Vorwegnahme der Hauptsache und die erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens erfolgte Beschränkung des Antrags auf eine vorläufige Regelung ist eine Reduzierung des Streitwerts erst ab dem 2.4.2025 veranlasst (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
61Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).