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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 595/23

Datum:
11.02.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 595/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0211.6A595.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 4472/22
Schlagworte:
Einstellung Beamtenverhältnis auf Probe Polizeivollzugsdienst charakterliche Eignung Prognosemaßstab gerichtliche Überprüfung
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; BeamtStG § 9; LVOPol § 3 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze:

Erfolgloser Zulassungsantrag eines ehemaligen Kommissaranwärters, der sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe wegen fehlender charakterlicher Eignung wendet.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.

 

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19
 

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