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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 320/23

Datum:
23.09.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 320/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0923.6A320.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1514/20
Schlagworte:
Entlassung Probezeit Charakterliche Eignung Gesundheitliche Eignung Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 4; VwGO § 108 Abs. 1; BeamtStG § 23 Abs. 3 Nr. 2; BeamtStG § 10; LBG NRW § 15
Leitsätze:

Erfolglose Zulassungsanträge, mit denen sich einerseits die Beklagte gegen die erstinstanzliche Aufhebung der Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wendet und der Kläger andererseits die Abweisung seines auf eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gerichteten Klageantrags beanstandet.

 
Tenor:

Die Anträge werden abgelehnt.

Von den Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68
 

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