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Auch wenn sich das Waffengesetz mittlerweile auf jegliche Art von Messern erstreckt, ist damit auf landespolizeirechtlicher Grundlage erfolgenden Anordnungen individueller Führungs- und Trageverbote nicht die kompetenzrechtliche Grundlage entzogen.
Es bedarf im Hinblick auf den Wesentlichkeitsgrundsatz über die polizeirechtliche Generalklausel hinaus keiner spezialgesetzlichen Rechtsgrundlage für eine individuelle Besitzausübungsuntersagung von gefährlichen Gegenständen.
In einem zeitlich auf wenige Jahre befristeten Verbot, im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Polizeibehörde näher bezeichnete gefährliche Gegenstände mitzuführen, liegt ein nur geringfügiger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG.
Für polizeiliche Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit genügt bereits die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts für die Annahme einer Gefahr, nicht jedoch die nur rein theoretische, praktisch aber auszuschließende Möglichkeit.
Ein individuelles Mitführverbot von gefährlichen Gegenständen ist geeignet, die Verhütung von Straftaten gegen Leib und Leben und von Übergriffen mit gegenstandsbedingt schwerwiegenden Tatfolgen zumindest zu fördern.
Der Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht dem Aussetzungsantrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 4465/25 gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums Y. vom 3. März 2025 hinsichtlich Ziffer 1 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 3 anzuordnen,
4stattgegeben hat.
5Die in Ziffer 1 der Verfügung vom 3. März 2025 getroffene Anordnung, mit der dem Antragsteller in den Städten Y., O. und P. das Mitführen von Messern aller Art, gefährlichen Werkzeugen und Sportgeräten, Tierabwehrsprays und Reizstoffsprühgeräten aller Art zeitlich auf drei Jahre befristet untersagt wird, begegnet keinen formellen Bedenken hinsichtlich der in Ziffer 2 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung (dazu I.). Die in der Sache anzustellende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Verfügung und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers geht zulasten des Antragstellers aus. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung erweist sich die Maßnahme als jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig; es besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse im Sinn von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (dazu II.). Auch im Übrigen ist der Bescheid vom 3. März 2025 nicht zu beanstanden und geht die Abwägung zulasten des Antragstellers aus (dazu III.).
6I. Die Begründung der Vollziehungsanordnung genügt dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Es bedarf regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf alsbald erledigen, oder dann, wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen genügt es, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das außer einem allgemeinen auch ein besonderes öffentliches Interesse zu belegen fähig ist.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2025 – 5 B 7/25, 5 E 2/25 –, juris, Rn. 15 m. w. N.
8Diesen Anforderungen ist mit Blick auf die Qualität der Maßnahme als Gefahrenabwehrmaßnahme durch die Nennung der in Rede stehenden Rechtsgüter, die Bezugnahme auf die von der Untersagung erfassten gefährlichen Gegenstände sowie den Vergleich mit dem Zustand, der ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung einträte, Rechnung getragen.
9II. Das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt das private Interesse des Antragstellers, vorerst von der Untersagungsverfügung verschont zu werden. Das individuelle Verbot des Führens der im Bescheid genannten gefährlichen Gegenstände ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht offensichtlich rechtswidrig (dazu 1.). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist auch nicht auf Grund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten geboten (dazu 2.).
101. Die Polizeiverfügung findet ihre Rechtsgrundlage insgesamt in § 8 Abs. 1 PolG NRW.
11a) Nach § 8 Abs. 1 PolG NRW kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 bis 46 die Befugnisse der Polizei besonders regeln. Diese Vorschrift trägt nach summarischer Prüfung die angegriffene Verfügung, die dem Antragsteller für die Dauer von knapp drei Jahren bis zum 2. März 2028 im Geltungsbereich der Städte Y., O. und P. das Mitführen von näher bezeichneten gefährlichen Gegenständen, darunter Messern aller Art, untersagt.
12Der Senat teilt nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Erfassung von jeglichen Messern in der Verfügung aus kompetenzrechtlichen Gründen gesperrt sei. Der dem Bundesgesetzgeber zur ausschließlichen Gesetzgebung zugewiesene Kompetenztitel des Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 1. Var. GG überlässt die nähere Ausgestaltung dem bundesrechtlichen Waffengesetz.
13Vgl. Heintzen, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 73 Rn. 127; Uhle, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 73 Rn. 269 [Stand Okt. 2024].
14Jedenfalls mit dem Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 332) hat der Bundesgesetzgeber in den neu eingefügten § 42 Abs. 4a und 5 sowie § 42b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG über die bisher erfassten, in § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 genannten Spring,- Fall-, Faust- oder Butterflymesser hinaus zum Ausdruck gebracht, seine Gesetzgebungszuständigkeit auch auf sämtliche (Alltags-)Messer zu erstrecken. Bereits mit Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl. I, Nr. 11 S. 426, konkret S. 431) hatte der Bundesgesetzgeber auch schon Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) und feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm seiner Regelungskompetenz unterworfen (vgl. § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG). Das Verwaltungsgericht hat im Ansatz zutreffend diese sachlich-gegenständliche Erweiterung des Anwendungsbereichs des Waffengesetzes hervorgehoben. Dies wird vom Antragsgegner ausdrücklich bekräftigt, der insoweit auf die gesetzgeberische Intention zur letzten Novellierung des Waffengesetzes verweist. Durch die oben genannten, neu geschaffenen Vorschriften wollte der Bundesgesetzgeber u. a. bei öffentlichen Veranstaltungen das Führen jeglicher Messer verbieten; da inzwischen eine hohe Deliktrelevanz auch für solche Messer zu verzeichnen sei, bei denen es sich um Alltagsmesser handele, umfasse das der öffentlichen Sicherheit dienende Verbot alle Messer, ungeachtet einer etwaigen Einstufung als Waffe in Anlage 1 WaffG.
15Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems, BT-Drs. 20/12805, S. 35 ff.
16Dem Verwaltungsgericht ist jedoch nicht darin zuzustimmen, dass mit dieser bundesrechtlichen Regelung des Waffengesetzes für jegliche Messer die auf landespolizeirechtlicher Grundlage erfolgende Anordnung individueller Führungs- und Trageverbote insgesamt gesperrt und ausgeschlossen wäre. Es ist derzeit nichts dafür ersichtlich, dass mit den Normierungen der § 42 Abs. 4a, Abs. 5, § 42a Abs. 1 Nr. 3 und § 42b WaffG seitens des Bundesgesetzgebers bezweckt wurde, landespolizeirechtlichen Anordnungen bezogen auf Messer aller Art umfassend die kompetenzrechtliche Grundlage zu entziehen. Die auf Grundlage der polizeilichen Generalklausel getroffene Gefahrenabwehranordnung zielt – wie der Antragsgegner zutreffend betont – nicht auf die Abwehr einer Gefahr, die abstrakt-generell aus dem betreffenden Gegenstand als solchem resultiert, sondern auf die Abwehr einer individuell-konkreten Gefahr, die sich aufgrund von Umständen in der Person oder dem Verhalten des jeweiligen Adressaten ergibt und die sich bei dessen Verfügungsgewalt über ein Messer oder sonstigen gefährlichen Gegenstand in der Öffentlichkeit jederzeit mit schwerwiegenden Folgen für Leib und Leben Dritter realisieren kann. Es geht damit um die individualbezogene Gefahrenabwehr, um demjenigen, der aus polizeilicher ex ante-Perspektive mit hinreichender Wahrscheinlichkeit künftig eine Straftat gegen Leib und Leben Dritter begehen wird, möglichst frühzeitig die Einsatzmöglichkeit eines Tatwerkzeugs zu nehmen oder jedenfalls zu erschweren. Dass der Bundesgesetzgeber die Novellierung nicht mit einer Einschränkung bestehender polizeilicher Befugnisse verbunden wissen wollte, ergibt sich auch dem Rechtsgedanken nach aus § 42b Abs. 2 Satz 4 WaffG, wonach die sonstige Befugnis der Bundespolizeibehörden, das Mitführen von Waffen und gefährlichen Gegenständen durch Allgemeinverfügung zu regeln, durch die neue Verordnungsermächtigung des § 42b Abs. 2 WaffG unberührt bleiben sollte. Entsprechend führt die Gesetzesbegründung zu den Neuregelungen aus: „Auf der Grundlage des § 42 Absatz 1 und Absatz 4a besteht für die dort näher bezeichneten öffentlichen Veranstaltungen ein gesetzliches Verbot des Führens von Waffen und Messern. Hinzu kommt das in § 42b neu geschaffene Waffen- und Messerverbot im öffentlichen Personenfernverkehr. Darüber hinaus können die Länder nach § 42 Absatz 5 und 6 Waffen- und Messerverbotszonen einrichten. Unberührt von der hiesigen Regelung bleibt die (Kontroll-)Zuständigkeit für die Bundespolizei auf dem Gebiet der Eisenbahn des Bundes.“
17Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems, BT-Drs. 20/12805, S. 37.
18Für die Tätigkeit des Antragsgegners auf der Grundlage des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gilt nichts Anderes. Das Gesetzespaket vom 25. Oktober 2024 zielt auf eine Verbesserung der inneren Sicherheit, nicht auf eine Einschränkung gefahrenabwehrrechtlicher Befugnisse.
19Auch hinsichtlich der übrigen gefährlichen Gegenstände ist § 8 Abs. 1 PolG NRW die einschlägige Rechtsgrundlage. Aus der oben näher dargestellten Unterschiedlichkeit von Zielrichtung und Regelungsgehalt der polizeilichen Generalklausel einerseits und des bundesrechtlichen Waffengesetzes andererseits folgt, dass sich auch das Mitführverbot bezogen auf Armbrüste und Reizstoffsprühgeräte voraussichtlich auf § 8 Abs. 1 PolG NRW stützen lässt. Unabhängig davon kommt hinsichtlich der von der Polizeiverfügung erfassten Armbrüste und Reizstoffsprühgeräte auch die Rechtsgrundlage des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG zum Tragen, wobei sich das untersagte Führen bzw. Tragen als Unterfall des „Besitzes“ im Sinn des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG darstellt. Danach kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Bei den beiden Arten von gefährlichen Gegenständen handelt es sich – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – um Waffen nach Anlage 1 WaffG. Diese Rechtsgrundlage ist geeignet, die Untersagungsverfügung insoweit zusätzlich zu tragen, auch wenn § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG nicht im Bescheid vom 3. März 2025 genannt wird. Die Verwaltungsgerichte haben umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. Nach den Grundsätzen, nach denen ein derartiger Austausch der Rechtsgrundlage zulässig sein kann,
20vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 – 4 C 40.88 –, BVerwGE 82, 185, juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 5 A 3146/21 –, NWVBl. 2024, 154, juris, Rn. 58 ff. m. w. N.,
21ist unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen ein solcher Austausch hier rechtlich möglich und begegnet auch unter Ermessensgesichtspunkten keinen Bedenken (dazu unten).
22b) Der Antragsgegner ist nicht aufgrund des Vorbehalts eines Parlamentsgesetzes gehindert, das individuelle Führungs- und Trageverbot auf die polizeiliche Generalklausel des § 8 Abs. 1 PolG NRW zu stützen. Die vom Verwaltungsgericht insoweit angedeuteten Zweifel im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Wesentlichkeitstheorie, ob die polizeiliche Generalklausel als Ermächtigungsgrundlage für eine entsprechende Führungsuntersagung ausreicht und damit dem Parlamentsvorbehalt genügt, teilt der Senat nicht. Die Regelungsmaterie „Gefahrenabwehr“ erfordert einen weiten Gestaltungsspielraum der Verwaltung und eine flexible Handhabung des ordnungsbehördlichen Instrumentariums. Gerade das Recht der Gefahrenabwehr mit seinen von Rechtsprechung und Schrifttum konkretisierten Leitlinien des Opportunitäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips kann deshalb mit sprachlich offen gefassten Ermächtigungen auskommen, die gegebenenfalls verfassungskonform auszulegen und anzuwenden sind.
23Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Juli 2004 – 1 S 2801/03 –, NJW 2005, 88, juris, Rn. 29 f.
24Der Umstand, dass der Antragsgegner nach den Ausführungen in der Beschwerdebegründung die angegriffene Maßnahme nicht nur in Ausnahmefällen, sondern künftig öfter als Teil eines allgemeinen Präventions- und Reaktionskonzepts zur Anwendung bringen will, um der durch den vermehrten Einsatz von Messern und gefährlichen Gegenständen begründeten Gefährdungslage wirksam zu begegnen, macht nicht die Schaffung einer spezialgesetzlichen Rechtsgrundlage erforderlich. Die polizeirechtliche Generalermächtigung dient auch und nicht zuletzt der Bewältigung immer wieder vorkommender Gefahrensituationen und ist nicht auf „untypisches“, in der polizeilichen Praxis noch nicht erprobtes Eingriffshandeln beschränkt.
25Vgl. hierzu und zum Nachfolgenden BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 – 6 C 39.06 –, BVerwGE 129, 142, juris, Rn. 36.
26Ein besonderes gesetzgeberisches Regelungsbedürfnis ist insoweit nicht zu erkennen und ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Intensität der von den Betroffenen hinzunehmenden Grundrechtseingriffe. In dem zeitlich auf drei Jahre befristeten Verbot, im örtlichen Bereich der Städte Y., O. und P. die näher bezeichneten gefährlichen Gegenstände mitzuführen, liegt ein nur geringfügiger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG. Eine bloße Besitzausübungsuntersagung in der Öffentlichkeit erreicht schon nicht das Gewicht einer Sicherstellung nach § 43 PolG NRW, mit der etwa eine Besitzentziehung und amtliche Besitzbegründung einhergeht. Die mit weitgehenden Ausnahmeregelungen – etwa zur beruflichen oder sportlichen Ausübung – versehene Untersagungsverfügung betrifft im Wesentlichen Gegenstände, deren Mitführen in der Öffentlichkeit von alltäglicher Gebräuchlichkeit weit entfernt ist. Positives Handeln wird vom Antragsteller als Adressat gerade nicht verlangt, sondern ein bloßes Unterlassen des Mitführens von Gegenständen, für die ein Tragebedürfnis regelmäßig von vornherein und evident ausscheiden dürfte. Das Gewicht des mit der Untersagungsverfügung verbundenen Grundrechtseingriffs ist jedenfalls deutlich geringer als etwa eine polizeiliche Meldeauflage, für die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mit Blick auf die fehlende Eingriffsintensität ebenfalls keine Spezialermächtigung verlangt wird.
27c) Die Verfügung dürfte auch nicht rechtswidrig sein, weil sie wegen der pauschalen Bezugnahme auf die Verbote nach dem Waffengesetz dem Antragsteller selbst eine Abgrenzung zwischen dessen Anwendungsbereich und der hier verfügten Regelung überlässt. Die Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW sind gewahrt. Die an den Antragsteller gerichtete Untersagung ist in Zusammenschau mit der hierzu gegebenen Begründung in einer den Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW genügenden Weise vollständig, klar und unzweideutig, so dass der Antragsteller sein Verhalten danach ausrichten kann.
28Vgl. zu den Bestimmtheitsanforderungen BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2020 – 3 C 20.18 –, BVerwGE 169, 142, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2023 – 5 B 1087/22 –, juris, Rn. 4 f., und vom 28. Mai 2021 – 8 B 1468/20 –, NWVBl. 2021, 427, juris, Rn. 10.
29In der Verfügung sind die untersagten Gegenstände regelbeispielhaft enumerativ aufgeführt und hinreichend konkretisiert. Der Inhalt des Verbots ist damit jedenfalls bestimmbar, und zwar auch für einen juristischen Laien. Soweit dabei die Verfügung hinsichtlich ihrer Geltung auf die gefährlichen Gegenstände verweist, die nicht ohnehin nach dem Waffengesetz verboten sind, wird dem Antragsteller auch keine unzumutbare Abgrenzungsleistung abverlangt.
30d) Entgegen der Bewertung durch das Verwaltungsgericht dürften nach summarischer Prüfung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 PolG NRW – wie auch § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG – vorliegen und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu bejahen sein.
31Das hier in Rede stehende Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie die Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates. Je gewichtiger das bedrohte Schutzgut und je größer das Ausmaß des möglichen Schadens ist, umso geringere Anforderungen werden an die Schadensnähe gestellt. Für polizeiliche und ordnungsrechtliche Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit genügt bereits die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts, nicht jedoch die nur rein theoretische, praktisch aber auszuschließende Möglichkeit.
32OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2015 – 5 B 908/15 –, juris, Rn. 7.
33Auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse erweist sich unter Anlegung dieser Maßstäbe die vom Antragsgegner angestellte Gefahrenprognose hinsichtlich des Antragstellers als voraussichtlich tragfähig. Vom Antragsteller geht eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit dem Umgang mit Messern aller Art, gefährlichen Werkzeugen, gefährlichen Sportgeräten, Tierabwehrsprays und Reizstoffsprühgeräten aller Art, deren Umgang ihm mit dem angegriffenen Bescheid vom 3. März 2025 untersagt wird, aus. Das Verwaltungsgericht hat hierzu im Ansatz zutreffend ausgeführt, dass für eine entsprechende tragfähige Gefahrenprognose im Regelfall und vorbehaltlich von mit erheblichem Gefährdungspotenzial auftretenden „Ersttätern“ erforderlich ist, dass die betreffende Person den Einsatz von Waffen und gefährlichen Gegenständen wiederholt gegenüber Polizeibeamten, Dritten oder sich selbst eingesetzt, angedroht oder Waffen und gefährliche Gegenstände bei der Begehung von Straftaten oder bei zu erwartenden polizeilichen Maßnahmen wiederholt mitgeführt hat. Wie oft der Störer bereits in der Vergangenheit aufgefallen sein muss, um von einer konkreten (Wiederholungs-)Gefahr in dem vorstehenden Sinn ausgehen zu können, ist eine Frage des Einzelfalls und bemisst sich insbesondere nach der hierbei zu Tage getretenen Aggressivität bzw. dem Ausmaß der eingetretenen Gefährdung oder Schädigung der polizeilich geschützten Rechtsgüter. Zugleich ist die Aussagekraft des vergangenen Verhaltens für das zu prognostizierende zukünftige Handeln abhängig davon, wie aktuell dieses noch ist bzw. ob bereits ein nicht nur unerheblicher Zeitraum ohne weitere polizeiliche Auffälligkeiten verstrichen ist. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass allein die Einstellung von gegen den Betroffenen geführten Ermittlungs- und Strafverfahren deren Berücksichtigung für die Gefahrenprognose nicht entgegensteht, wenn ein Restverdacht gegen den ehemals Beschuldigten verblieben ist.
34Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Mai 2025
35– 18 L 1480/25 –, juris, Rn. 91 f., 97 ff.
36Entgegen der Würdigung im mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss sieht der Senat hinreichende Anhaltspunkte für die erforderliche konkrete, vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die im Bescheid vom 3. März 2025 aufgeführten und im Beschwerdeverfahren näher erläuterten Vorfälle tragen den hinreichend sicheren Schluss, dass der 2006 geborene Antragsteller aufgrund seiner in den Vorwürfen dokumentierten abgesenkten Hemmschwelle einen neuerlichen Schadenseintritt befürchten lässt, ohne dass sich dies in den Bereich bloßer Theorie oder praktischer Unmöglichkeit verweisen ließe. Dabei durfte der Antragsgegner berücksichtigen, dass der Antragsteller zwar nur bei einem der Vorfälle – namentlich dem Konflikt am 2. Mai 2023 – selbst ein Messer mit sich geführt und mit diesem gedroht haben soll, er aber wiederholt und nach einem gefestigten sozialen Verhaltensmuster innerhalb von Gruppen ebenfalls gewaltbejahender – im Übrigen polizeibekannter – junger Männer auffällig geworden ist, und zwar unter mutmaßlicher Nutzung gefährlicher Gegenstände. Ungeachtet der strafrechtlichen Einordung erlaubt das jedenfalls den gefahrabwehrrechtlichen Schluss, der Antragsteller werde auch künftig möglicherweise wieder Dritten mit gefährlichen Gegenständen gegenübertreten. Den seit dem letzten Tatvorwurf vergangenen Zeitraum von knapp zwei Jahren hält der Senat auch noch nicht für derartig lang, dass die Prognose eines künftigen Einsatzes derartiger gefährlicher Gegenstände nicht mehr tragfähig wäre. Eine schematische Betrachtung verbietet sich hier, maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
37e) Das Führ- und Trageverbot ist bei summarischer Prüfung schließlich auch verhältnismäßig.
38Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat die Polizei von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt und nicht zu einem Nachteil führen darf, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht (§ 2 Abs. 1 und 2 PolG NRW). Das angefochtene Verbot dient einem legitimen Zweck der Gefahrenabwehr und ist zu dessen Förderung geeignet. Entgegen der vom Verwaltungsgericht angedeuteten Zweifel ist das individuelle Mitführverbot von gefährlichen Gegenständen auch geeignet, die Verhütung von Straftaten gegen Leib und Leben und von Übergriffen mit gegenstandsbedingt schwerwiegenden Tatfolgen zumindest zu fördern. Soweit das Verwaltungsgericht hinreichend wirksame Kontrollmöglichkeiten des für die Dauer von drei Jahren angeordneten Führverbots vermisst und daraus die Schlussfolgerung einer möglicherweise fehlenden Eignung zur Gefahrenabwehr zieht, überzeugt dies im Ergebnis nicht. Eignung im Sinn des § 2 Abs. 1 PolG NRW setzt (nur) voraus, dass die ausgewählte Maßnahme die Zweckerreichung zumindest fördern kann; nicht notwendig ist die sichere Wahrscheinlichkeit, dass der Zweck durch den Vollzug der Maßnahme gänzlich verwirklicht wird. Die Maßnahme muss also aus der anzustellenden ex ante-Betrachtung lediglich ein Schritt in die richtige Richtung sein.
39Vgl. nur Kugelmann, in: BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht NRW, § 2 PolG NRW Rn. 21 [Stand: Mai 2025]; Dietlein, in: Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 10. Aufl. 2024, § 3 Rn. 129.
40Diese Eignung kann vor dem Hintergrund der seitens des Antragsgegners ausführlich geschilderten Einpassung der konkreten Maßnahme in ein Gesamtkonzept des Polizeipräsidiums Y. zur präventiven Bekämpfung der Straßen- und Gewaltkriminalität im öffentlichen Raum – insbesondere mit Messern – nicht ernsthaft zweifelhaft sein. Die Steigerung der polizeilichen Präsenz und (spezifischen wie niedrigschwelligen) Kontrolltätigkeit in bekannten Schwerpunktgebieten ist geeignet, zusammen mit dem durch die persönliche Übergabe der Verbotsverfügungen ausgeübten positiven sozialen Druck und den weiteren, im Einzelnen nachvollziehbar geschilderten Kontrollmaßnahmen dazu beizutragen, präventiv auf die weitere persönliche Gewaltaffinität des Antragstellers einzuwirken und diesen von der Beteiligung an Gewalttaten genauso wie der eigenhändigen Begehung abzuhalten.
41Die Maßnahme ist auch erforderlich und angemessen, auch soweit sie eine Geltungsdauer von knapp drei Jahren hat. Dies belastet den Antragsteller nicht in unzumutbarer Weise. Bei der – im Übrigen deutlich unterhalb der Schwelle der in den §§ 5, 6 WaffG normierten zeitlichen Maßgaben für die Verneinung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bzw. persönlichen Eignung bleibenden – Anordnung vom 3. März 2025 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Von daher steht der Antragsgegner auch während des gesamten Wirkungszeitraums in der Verantwortlichkeit dafür, die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vor dem Hintergrund der jeweils aktuellen tatsächlichen Umstände „unter Kontrolle zu halten“.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2023, a. a. O., Rn. 34, 42.
43Der Antragsteller ist damit keineswegs schutzlos, vielmehr wird der Antragsgegner mit fortschreitender Zeitdauer und (weiterhin bestehender) polizeilicher Unauffälligkeit des Antragstellers die Maßnahme und deren Angemessenheit aktualisierend im Blick zu behalten haben.
44Ermessensfehler sind auch im Übrigen nicht zu erkennen, und zwar auch nicht hinsichtlich des teilweisen Austauschs der Rechtsgrundlage; die angestellten Ermessenserwägungen sind insoweit ohne Weiteres übertragbar.
452. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung ist nicht auf Grund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten geboten. Die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung für den Antragsteller verbundene Beschränkung, die von der Verfügung erfassten gefährlichen Gegenstände im räumlichen Geltungsbereich der Verfügung bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht mit sich führen zu dürfen, hat – wie ausgeführt – schon kein besonderes Gewicht. Diesem geringfügigen Nachteil stehen allerdings die Gefahren gegenüber, die für die Allgemeinheit bestehen, wenn sich im gerichtlichen Hauptsacheverfahren die in der Untersagungsverfügung getroffene Einschätzung endgültig als zutreffend erweist, dass vom Antragsteller eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit, namentlich Übergriffe mit gegenstandsbedingt schwerwiegenden Tatfolgen, ausgeht. Diese Gefahren sind höher zu gewichten als die für den Antragsteller mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einhergehenden geringfügigen Belastungen. Sie rechtfertigen auch die Annahme der besonderen Dringlichkeit der Vollziehung der Verfügung.
46Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2020 – 6 VR 1.20 u. a. –, juris, Rn. 42.
47III. Schließlich ist der Bescheid vom 3. März 2025 auch im Übrigen voraussichtlich rechtmäßig und geht die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse entsprechend zulasten des Antragstellers aus.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
49Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
50Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.