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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 451/25

Datum:
08.07.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 451/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0708.5B451.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 L 59/25
Schlagworte:
Einordnungshinweis, Meinungsfreiheit, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Bibliothek
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; Kulturgesetzbuch NRW § 47; Kulturgesetzbuch NRW § 48
Leitsätze:
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2025 teilweise geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den in den zwei in der Stadtbücherei vorgehaltenen Exemplaren des vom Antragsteller verfassten Buchs „J.“ angebrachten Einordnungshinweis („Dies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt. Dieses Exemplar wird aufgrund der Zensur-, Meinungs- und Informationsfreiheit zur Verfügung gestellt.“) zu entfernen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin zu drei Vierteln, der Antragsteller zu einem Viertel.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40
 

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