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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 662/23

Datum:
26.05.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 662/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0526.4E662.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 1411/23
 
Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4.9.2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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