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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 401/25

Datum:
23.07.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 401/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0723.4E401.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 1884/24
 
Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30.12.2024 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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