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Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren gegen den Erinnerungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 21.1.2025 durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19.3.2025 wird abgelehnt.
Gründe:
2Der Antrag der Klägerin ist ‒ ungeachtet seiner Unzulässigkeit wegen fehlender Unterschrift ‒ jedenfalls deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3Die von der Klägerin beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19.3.2025 wäre unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass es weder für die Überprüfung der Entscheidungen anderer Gerichtszweige noch für die Beantwortung allgemeiner Rechtsfragen zuständig ist.
4Ebenso wenig bedurfte es einer Verweisung des Prozesskostenhilfegesuchs an eine andere Gerichtsbarkeit. Zu einer Verweisung des Rechtsstreits im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit ist das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von vornherein gänzlich ausgeschlossen ist.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.8.2020 ‒ 4 D 137/20 u. a. ‒, juris, Rn. 3 f., m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 21.3.2022 ‒ 9 AV 1.22 ‒, juris, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 21.10.2020 ‒ XII ZB 276/20 ‒, juris, Rn. 18 ff.
6Eine beabsichtigte Klage der Klägerin gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen die Ablehnung von Beratungshilfe durch Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 21.1.2025 wäre von vornherein gänzlich aussichtslos. Nach § 7 BerHG ist gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Beratungshilfe zurückgewiesen wird, nur die Erinnerung statthaft. Damit ist gegen die Erinnerungsentscheidung des Amtsrichters zweifelsfrei kein Rechtsmittel (mehr) gegeben.
7Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.6.2007 – 1 BvR 1014/07 –, juris, Rn. 13, zu dem § 7 BerHG entsprechenden § 6 Abs. 2 BerHG a. F.; OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2022 – 17 Wx 2/22 –, juris, Rn. 2, m. w. N.
8Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor, weil das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Klägerin bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat, soweit dieses nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich war.
9Abschließend weist der Senat erneut darauf hin, dass Gerichte durch eine offensichtlich sinnlose Inanspruchnahme ihrer Arbeitskapazitäten nicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert werden sollen, auch weil sie dann anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Rechtsschutz nur verzögert gewähren können. Nachdem der Senat der Klägerin bereits unmissverständlich verdeutlicht hat, dass die Unterschrift bezogen auf einen formwirksamen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht entbehrlich ist, auch wenn isolierten Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein nicht unterschriebener Klageentwurf beigefügt werden kann, behält er sich weiterhin vor, zwar nicht von der Prüfung, aber von einer förmlichen Bescheidung weiterer entsprechend aussichtsloser und weiterhin bewusst nicht einmal unterschriebener Eingaben abzusehen.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.5.2024 – 4 E 299/24 –, juris, Rn. 5 ff., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 19.4.2021 ‒ 1 BvR 2552/18 ‒, juris, Rn. 6 f.
11Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.